VERORDNUNG (EWG) Nr. 2000/87 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 788/86 zur Festsetzung der bei der Einfuhr von bestimmten Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz anwendbaren spanischen Frei-Grenze-Werte -
Amtsblatt Nr. L 188 vom 08/07/1987 S. 0034 - 0035
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2000/87 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 788/86 zur Festsetzung der bei der Einfuhr von bestimmten Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz anwendbaren spanischen Frei-Grenze-Werte DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf den Beschluß 86/559/EWG des Rates vom 15. September 1986 über den Abschluß des Abkommens in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei (1), insbesondere auf den Briefwechsel Nr. 3 Ziffer I Buschstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Ziffer I Buschstabe a) des Briefwechsels Nr. 3 verpflichtet sich die Schweiz, bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet gegebenenfalls einen spanischen Frei-Grenze-Wert einzuhalten. Die bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz anwendbaren spanischen Frei-Grenze-Werte wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 788/86 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1927/86 (3), festgesetzt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1949/87 der Kommission (4) wurden die Beitrittsausgleichsbeträge für Milch und Milcherzeugnisse erlassen, die im Wirtschaftsjahr 1987/88 im Handel mit Spanien anzuwenden sind. Bei der Festsetzung der bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz in Spanien geltenden Frei-Grenze-Werte sind die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 788/86 erhält folgende Fassung: »Artikel 1 Die Werte frei spanische Grenze, die bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz, die von einer genehmigten Bescheinigung begleitet sind, anzuwenden sind, belaufen sich auf: 1.2 // // // Warenbezeichnung // Frei-Grenze-Wert in ECU/100 kg Eigengewicht // // // // // Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Appenzeller, Freiburger Vacherin und Tête de Moine, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten für Freiburger Vacherin und mindestens drei Monaten für die anderen, der Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs: // // - in Standard-Laiben mit Rinde und mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens // 341,58 (1) // - in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg, und mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens // 365,76 (1) // Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Appenzeller, Freiburger Vacherin und Tête de Moine, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten für Freiburger Vacherin und mindestens drei Monaten für die anderen, der Tarifsstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs: // // - in Standard-Laiben mit Rinde und mit einem Frei-Grenze-Wert von 11. (4) ABl. Nr. L 185 vom 4. 7. 1987, S. 58. // // // Warenbezeichnung // Frei-Grenze-Wert in ECU/100 kg Eigengewicht // // // // - in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 1 kg oder mehr und mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens // 389,94 (2) // - in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von 450 g oder weniger und mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens // 423,79 (2) // Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) aus entrahmter Milch mit Zusatz von feinvermahlenen Kräutern hergestellt, der Tarifstelle 04.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs // - // Tilsiter mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 48 Gewichtshundertteilen oder weniger der Tarifstelle 04.04 E I b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs // - // Tilsiter mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von mehr als 48 Gewichtshundertteilen der Tarifstelle 04.04 E I b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs // - // Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachung für den Einzelverkauf und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 Gewichtshundertteilen oder weniger, der Tarifstelle 04.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs, mit einem Frei-Grenze-Wert von mindestens // 243,00 // // (1) Erzeugnisse, die den Erzeugnissen in Anhang I Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 der Kommission (ABl. Nr. L 196 vom 5. 7. 1982, S. 1) entsprechen. (2) Erzeugnisse, die den Erzeugnissen in Anhang I Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 entsprechen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Juli 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident mindestens // 365,76 (2) (1) ABl. Nr. L 328 vom 22. 11. 1986, S. 98. (2) ABl. Nr. L 74 vom 19. 3. 1986, S. 20. (3) ABl. Nr. L 167 vom 24. 6. 1986, S.