31987R1990

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1990/87 DER KOMMISSION vom 7. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2374/79 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zu herabgesetzten Preisen an bestimmte soziale Einrichtungen -

Amtsblatt Nr. L 188 vom 08/07/1987 S. 0018 - 0018


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1990/87 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2374/79 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zu herabgesetzten Preisen an bestimmte soziale Einrichtungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 467/87 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2374/79 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1809/87 (4), betrifft insbesondere die Verteilung oder den Verbrauch von Rindfleisch in Form von zubereiteten Mahlzeiten an Ort und Stelle. Im Rahmen der genannten Verordnung sollte auch die Verteilung von rohem Rindfleisch zu Marktpreisen ermöglicht werden. Um Mißbräuche zu verhüten, sind dafür jedoch strenge Bedingungen vorzusehen. Um ferner auf Gemeinschaftsebene die Auswirkungen dieser neuen Maßnahme kontrollieren zu können, sollte diese erst nach Beurteilung der Umstände und Besonderheiten jedes Einzelfalls durch die Kommissionsdienststellen angewandt werden.

Der Verwaltungausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EWG) Nr. 2374/79 wird der nachstehende Artikel 1a eingefügt:

»Artikel 1a

(1) Die betreffenden Erzeugnisse müssen in Form von zubereiteten Mahlzeiten verwendet und diesen Einrichtungen angeschlossenen Personen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch zulassen, daß das Fleisch in nicht zubereitetem Zustand verkauft wird, sofern

- der Verkauf zum Einstandspreis erfolgt;

- der Verkauf auf Personen beschränkt wird, deren Einkommen zum grossen Teil aus einer finanziellen Beihilfe der betreffenden Einrichtung zum Kauf insbesondere dieses Fleisches besteht;

- eine Hoechstmenge pro Person festgesetzt wird;

- über die einzelnen Käufe Buch geführt wird;

- der Käufer sich verpflichtet, daß das Fleisch nicht weiterverkauft, sondern von ihm oder seiner Familie verbraucht wird.

Hat ein Mitgliedstaat die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so setzt er die Kommission davon vorher in Kenntnis. Die betreffende Mitteilung umfasst namentlich

- ein Verzeichnis der in Frage kommenden Einrichtungen sowie die ungefähre Zahl der Personen, die aus diesem Verkauf nutzen ziehen könnten;

- eine Beschreibung des Funktionierens der Regelung sowie der entsprechenden Kontrollmaßnahmen;

- den anzuwendenden Verkaufspreis und die entsprechenden Preisbestandteile.

Nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 kann eine Hoechstmenge festgesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission zu Beginn jedes Monats über die auf dieser Grundlage im Vormonat verkauften Mengen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 272 vom 30. 10. 1979, S. 16.

(4) ABl. Nr. L 170 vom 30. 6. 1987, S. 23.