VERORDNUNG (EWG) Nr. 1968/87 DES RATES vom 2. Juli 1987 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1987/88 -
Amtsblatt Nr. L 184 vom 03/07/1987 S. 0020 - 0020
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1968/87 DES RATES vom 2 . Juli 1987 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1987/88 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 2 und Artikel 234 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 845/72 des Rates vom 24 . April 1972 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht ( 1 ), insbesondere auf Artikel 2 Ab - satz 3, auf Vorschlag der Kommission ( 2 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 3 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 4 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Nach Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 845/72 muß die Beihilfe für in der Gemeinschaft gezuechtete Seidenraupen jährlich so festgesetzt werden, daß den Zuechtern unter Berücksichtigung der Marktlage bei Kokons und Grège, deren voraussichtlicher Entwicklung und der Einfuhrpolitik ein angemessenes Einkommen gewährleistet wird . In Artikel 79 und 246 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals wurden die Kriterien für die Festsetzung des Beihilfebetrags für Seidenraupen in diesen beiden Mitgliedstaaten festgelegt . Die Anwendung der obengenannten Kriterien führt zur Festsetzung der Beihilfe in nachstehender Höhe - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Höhe der in Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 845/72 genannten Beihilfe für Seidenraupen wird für das Zuchtjahr 1987/88 je in Betrieb genommene Samenschachtel wie folgt festgesetzt : - Für Spanien und Portugal auf 31,6o ECU, - für die anderen Mitgliedstaaten auf 112,00 ECU . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 2 . Juli 1987 . Im Namen des Rates Der Präsident K . E . TYGESEN Ä EWG:L184UMBA12.97 FF : 1LAL; SETUP : 01; Höhe : 325 mm; 76 Zeilen; 2180 Zeichen; Bediener : FJJ0 Pr .: C; Kunde : ................................ ( 1 ) ABl . Nr . L 100 vom 27 . 4 . 1972, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . C 89 vom 3 . 4 . 1987, S . 43 . ( 3 ) ABl . Nr . C 156 vom 15 . 6 . 1987 . ( 4 ) ABl . Nr . C 150 vom 9 . 6 . 1987, S . 8 .