31987R1908

Verordnung (EWG) Nr. 1908/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1424/76 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Reis

Amtsblatt Nr. L 182 vom 03/07/1987 S. 0053 - 0053
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0223
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0223


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1908/87 DES RATES vom 2. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1424/76 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Reis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1907/87 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 sieht vor, daß die Interventionskäufe auf der Grundlage eines Preises von 94 % des Interventionspreises erfolgen. Es empfiehlt sich, die Verordnung (EWG) Nr. 1424/76 (3) entsprechend anzupassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN -

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1424/76 erhält folgende Fassung: ,,(2) Übernimmt die Interventionsstelle den Rohreis nicht an dem vom Verkäufer bezeichneten Handelsplatz, sondern an dem Ort, an dem sich der Rohreis befindet, so ist der zu zahlende Preis gleich dem in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Ankaufspreis, der für den vom Verkäufer bezeichneten Handelsplatz gilt, vermindert um die günstigsten Transportkosten von dem Ort, an dem sich der Rohreis zum Zeitpunkt des Angebots befindet, bis zu diesem Handelsplatz. Diese Kosten werden von der Interventionsstelle bestimmt.''

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1987.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 1987. Im Namen des Rates Der Präsident K. E. TYGESEN

(1) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

(2) Siehe S. 51 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 24.