Verordnung (EWG) Nr. 1892/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über die Feststellung der Marktpreise für Rindfleisch
Amtsblatt Nr. L 182 vom 03/07/1987 S. 0029 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0216
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0216
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1892/87 DES RATES vom 2. Juli 1987 über die Feststellung der Marktpreise für Rindfleisch DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 467/87 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 (4) ist ein gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder festgelegt worden, das zur Feststellung der Marktpreise nach Schlachtkörpergewicht führt. Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1202/82 (5) wurden die Mitgliedstaaten jedoch aufgefordert, die Preisfeststellung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1986/87 parallel nach Lebendgewicht und nach Schlachtkörpergewicht vorzunehmen. Aufgrund der Vorteile beider Preisfeststellungsverfahren ist deren kombinierte Anwendung auch nach dem Wirtschaftsjahr 1986/87 fortzusetzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten nehmen die Feststellung der Preise nach dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 eingeführten gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder parallel zu der Methode vor, die sie gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anwenden. Artikel 2 Die Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erlassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 1987. Im Namen des Rates Der Präsident K. E. TYGESEN (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. C 89 vom 3. 4. 1987, S. 49. (4) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3. (5) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 35.