Verordnung (EWG) Nr. 1891/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Festsetzung des Orientierungspreises und des Interventionspreises für ausgewachsene Rinder für das Wirtschaftsjahr 1987/88
Amtsblatt Nr. L 182 vom 03/07/1987 S. 0028 - 0028
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1891/87 DES RATES vom 2. Juli 1987 zur Festsetzung des Orientierungspreises und des Interventionspreises für ausgewachsene Rinder für das Wirtschaftsjahr 1987/88 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 467/87 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission (3), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5). in Erwägung nachstehender Gründe: Bei der Festsetzung des Orientierungspreises für ausgewachsene Rinder müssen sowohl die Zielsetzungen der gemeinsamen Agrarpolitik als auch der Beitrag berücksichtigt werden, den die Gemeinschaft zur harmonischen Entwicklung des Welthandels leisten will. Die gemeinsame Agrarpolitik hat insbesondere zum Ziel, der Landbevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, die Versorgung sicherzustellen und die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen zu gewährleisten. Der Orientierungspreis muß nach den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehenen Kriterien festgelegt werden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 653/87 (6) wurde die Anwendung der gemeinsamen Preise in Spanien für den Beginn des Wirtschaftsjahres 1987/88 vorgesehen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 869/84 (7) wurde beschlossen, die Interventionsmaßnahmen versuchsweise für eine Dauer von drei Jahren auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 (8) anzuwenden. Aufgrund der in diesem Zeitraum gewonnenen Erfahrung und der Vorteile im Zusammenhang mit dem Gebrauch dieses Schemas ist dessen Anwendung bei den Interventionsmaßnahmen fortzusetzen. Infolgedessen ist es angebracht, künftig den Interventionspreis je 100 kg Schlachtkörpergewicht bei den interventionsfähigen Tierkategorien für eine Bezugsqualität entsprechend dem Handelsklassenschema festzusetzen. Da sich ferner diese Kategorien hinsichtlich ihres Handelswerts immer stärker ähneln, ist für sie ein einziger Interventionspreis festzusetzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1987/88 wird der Orientierungspreis für ausgewachsene Rinder auf 205,02 ECU je 100 kg Lebendgewicht festgesetzt. Artikel 2 Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 wird für das Wirtschaftsjahr 1987/88 der Interventionspreis für Schlachtkörper männlicher Rinder der Qualität R 3 des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 auf 344 ECU je 100 kg Schlachtkörpergewicht festgesetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1987/88 für Rindfleisch. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 1987. Im Namen des Rates Der Präsident K. E. TYGESEN (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. C 89 vom 3. 4. 1987, S. 48. (4) ABl. Nr. C 156 vom 15. 6. 1987. (5) ABl. Nr. C 150 vom 9. 6. 1987, S. 8. (6) ABl. Nr. L 63 vom 6. 3. 1987, S. 1. (7) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 32. (8) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3.