31987R1760

Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 des Rates vom 15. Juni 1987 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85, (EWG) Nr. 270/79, (EWG) Nr. 1360/78 und (EWG) Nr. 355/77 im Bereich der Agrarstrukturen und zur Anpassung der Landwirtschaft an die neuen Marktgegebenheiten sowie zur Erhaltung des ländlichen Raums

Amtsblatt Nr. L 167 vom 26/06/1987 S. 0001 - 0008


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1760/87 DES RATES

vom 15. Juni 1987

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85, (EWG) Nr. 270/79, (EWG) Nr. 1360/78 und (EWG) Nr. 355/77 im Bereich der Agrarstrukturen und zur Anpassung der Landwirtschaft an die neuen Marktgegebenheiten sowie zur Erhaltung des ländlichen Raums

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gegebenheiten der Agrarmärkte haben sich geändert und werden sich mit den Neuausrichtungen der gemeinsamen Agrarpolitik, die aufgrund der Notwendigkeit einer schrittweisen Drosselung der Produktion in den Überschußsektoren erforderlich ist, auch weiterhin ändern.

In diesem Zusammenhang muß die Strukturpolitik die Landwirte dabei unterstützen, sich diesen neuen Gegebenheiten anzupassen. Sie muß ferner auf eine Abschwächung der Folgen angelegt sein, die die Neuausrichtung der Markt- und Preispolitik vor allem für die landwirtschaftlichen Einkommen mit sich bringen kann.

Zur Verwirklichung dieser strukturpolitischen Ziele sind bestimmte zur Erreichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages eingeführte gemeinsame Maßnahmen im Sinne des Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/85 (5), anzupassen.

Dies erfordert unter anderem die Anpassung und Ergänzung der gemeinsamen Aktion, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (7), eingeführt wurde.

Ein Beihilfesystem, das darauf abzielt, die Landwirte zu einer Umstellung und Extensivierung der Erzeugung zu ermutigen, kann dazu beitragen, die verschiedenen Produktionssektoren an die Markterfordernisse anzupassen, insbesondere diejenigen, die Überschüsse produzieren.

Während eines ersten Anwendungszeitraums kann die Regelung der Extensivierung auf die Sektoren Getreide, Rindfleisch und Wein begrenzt bleiben.

Es sollte ein Ausgleich entsprechend der tatsächlichen Produktionsverringerung vorgesehen werden, der die Aufrechterhaltung des Einkommens der Betriebsinhaber ermöglicht, die sich verpflichtet haben, die Erzeugung zu verringern.

Die Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile in den in der Richtlinie 75/268/EWG (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85, genannten Gebieten ist ein Instrument, das nicht nur unerläßlich ist, um zur Beibehaltung der landwirtschaftlichen Einkommen und damit zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Betriebe in diesen Gebieten beizutragen, sondern um auch gleichzeitig die Anpassung und Neuorganisation dieser Betriebe zu unterstützen.

Eine Ausweitung und Intensivierung dieser Maßnahmen kann deren Auswirkungen noch erhöhen und bietet die Möglichkeit, dem Ausmaß der ständigen natürlichen Nachteile und den von den Landwirten geleisteten Diensten besser Rechnung zu tragen.

Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, diese Zulage nicht nur nach der Schwere der ständigen natürlichen Nachteile, sondern auch unter Berücksichtigung der Wirtschafts- und Einkommenslage der Betriebe festzusetzen.

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Ausgleichszulage ist nach Maßgabe der mit dieser Verordnung verfolgten Einkommensziele zu begrenzen.

In Gebieten, die aus der Sicht des Umweltschutzes und der Erhaltung des ländlichen Raums wichtig sind, können die Landwirte eine wertvolle Funktion im Dienste der

gesamten Gesellschaft wahrnehmen. Durch besondere Maßnahmen kann den Landwirten ein Anreiz gegeben werden, landwirtschaftliche Produktionsverfahren einzuführen oder weiterhin anzuwenden, die mit den wachsenden Erfordernissen des Schutzes oder der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar sind. Gleichzeitig kann so durch eine Anpassung der Ausrichtung ihrer Betriebe zur Verwirklichung des Ziels beigetragen werden, das die Agrarpolitik hinsichtlich der Wiederherstellung des Marktgleichgewichts bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen anstrebt.

Die Maßnahmen zur Förderung der Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen müssen ergänzt werden.

Die bestehenden landwirtschaftlichen Ausbildungsmaßnahmen sind zu diversifizieren, um den Landwirten die Anpassung ihrer Betriebe - und damit insbesondere die Neuausrichtung der Produktion, die Anwendung von Produktionsverfahren, die mit dem Erfordernis des Schutzes des ländlichen Raums vereinbar sind, und die Aufforstung der landwirschaftlichen Flächen - zu ermöglichen.

Die gemeinsame Maßnahme gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates vom 6. Februar 1979 zur Förderung der landwirtschaftlichen Beratung in Italien (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), hat nicht zu den erhofften Ergebnissen geführt, die für die Anpassung der Landwirtschaft in diesem Mitgliedstaat unerläßlich sind. Infolgedessen ist eine Anpassung dieser Maßnahme erforderlich, um insbesondere den Systemen für die Ausbildung der Berater und ihre derzeit vorgesehene Einsetzung einen flexibleren Rahmen zu geben.

Die gemeinsame Maßnahme gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3827/85 (4), bietet die Möglichkeit, zu der erforderlichen Anpassung des Landwirtes, vornehmlich in bezug auf die Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft, beizutragen. Es empfiehlt sich daher, die vorgesehene Laufzeit dieser Maßnahme zu verlängern und deren Intensivierung vorzusehen.

Mit der Förderung von Pilot- oder Versuchsprojekten über die Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der biologisch betriebenen Landwirtschaft kann die Durchschlagskraft der gemeinsamen Maßnahme gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3827/85, erhöht und damit eine umfassendere Verwirklichung der Ziele der genannten Verordnung im Bereich der Anpssung und Ausrichtung der Landwirtschaft erreicht werden, die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlich sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

»Artikel 1

(1) Zur Unterstützung der Anpassung und Ausrichtung der Landwirtschaft in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre beständige Entwicklung wird eine von den Mitgliedstaaten durchzuführende gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 eingeführt; diese Maßnahme hat zum Ziel,

i) das Gleichgewicht zwischen der Erzeugung und der Marktkapazität wiederherzustellen,

ii) zur Steigerung der Effizienz der Betriebe durch eine Weiterentwicklung und Neuorganisation ihrer Strukturen beizutragen,

iii) eine lebensfähige Agrargemeinschaft, auch in den Berggebieten und in den benachteiligten Gebieten, aufrechtzuerhalten,

iv) zum Schutz der Umwelt und zur dauerhaften Erhaltung der natürlichen Ressourcen der Landwirtschaft beizutragen.

(2) Gemäß Titel VIII betrifft die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, nachstehend ,Fonds' genannt, an der Maßnahme gemäß Absatz 1 Einzelmaßnahmen in Verbindung mit:

a) Regelungen zur Förderung der Umstellung und Extensivierung der Erzeugung;

b) Investitionen auf landwirtschaftlichen Betrieben und der Niederlassung von jungen Landwirten;

c) sonstigen Maßnahmen für landwirtschaftliche Betriebe zur Einführung einer Buchführung und zur Einrichtung und Tätigkeit von Zusammenschlüssen und Diensten sowie anderen Maßnahmen zugunsten mehrerer Betriebe;

d) Sondermaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten;

e) Sondermaßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums;

f) forstwirtschaftliche Maßnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe;

g) der Anpassung der Berufsausbildung an die Bedürfnisse der modernen Landwirtschaft."

2. Nach Artikel 1 wird folgender Titel eingefügt:

»TITEL 0I

Umstellung und Extensivierung der Erzeugung

Artikel 1a

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Beihilferegelung zur Förderung der Umstellung und Extensivierung der Erzeugung ein.

Diese Regelung umfasst

a) eine Beihilfe für die Umstellung der Erzeugung auf nichtüberschüssige Erzeugnisse.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des EWG-Vertrags vor dem 31. Dezember 1987 das Verzeichnis derjenigen Erzeugnisse fest, auf die eine Umstellung erfolgen kann, sowie die Bedingungen und Einzelheiten für die Gewährung der Beihilfe;

b) eine Beihilfe für die Extensivierung bei Überschusserzeugnissen.

Als Überschusserzeugnisse gelten Erzeugnisse, für die es auf Gemeinschaftsebene systematisch keine normalen, nicht subventionierten Absatzmärkte gibt. Bis zum 31. Dezember 1989 kann die Anwendung der Regelung auf die Sektoren Getreide, Rindfleisch und Wein beschränkt werden. Ferner können die Mitgliedstaaten die Beihilfe auch zugunsten der Extensivierung anderer Erzeugnisse gewähren.

(2) Als Extensivierung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) gilt die Verringerung der Erzeugung des betreffenden Erzeugnisses um mindestens 20 %, ohne daß die Kapazitäten für andere Überschusserzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 erhöht werden. Eine solche Erhöhung ist jedoch im Verhältnis zu einer etwaigen Ausweitung der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs zulässig. Erfolgt die Verringerung der Erzeugung dadurch, daß der landwirtschaftlichen Erzeugung landwirtschaftliche Flächen entzogen werden, so können die Flächen unbewirtschaftet bleiben (mit der Möglichkeit des turnusmässigen Wechsels), aufgeforstet oder zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden.

(3) Auf begründeten Antrag kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 einen Mitgliedstaat ermächtigen, von einer Anwendung der Regelung in denjenigen Gebieten oder Gebietsteilen abzusehen, in denen die natürlichen Bedingungen oder die Gefahr der Entvölkerung gegen eine Verringerung der Erzeugung sprechen.

Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 25 die Durchführungsbestimmungen und insbesondere die Kriterien für die Abgrenzung der in Unterabsatz 1 genannten Gebiete oder Gebietsteile.

(4) Portugal ist ermächtigt, während der ersten Phase des Beitritts von der Anwendung der Regelung nach Absatz 1 abzusehen.

Artikel 1b

(1) Hinsichtlich der Beihilfe zugunsten der Extensivierung der Erzeugung bestimmen die Mitgliedstaaten

a) die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe; diese müssen die Bedingung umfassen, daß für eine Dauer von mindestens fünf Jahren gemäß Artikel 1a Absatz 2

- bei Getreide die Anbaufläche um mindestens 20 % verringert wird;

- in bezug auf die Rindfleischerzeugung die Stückzahl Vieh um mindestens 20 % verringert wird;

- bei Wein der Hektarertrag um mindestens 20 % verringert wird.

Die Kommission kann einen Mitgliedstaat ermächtigen, andere Einzelheiten für die Verringerung der Erzeugung anzuwenden, sofern die in Artikel 1a Absatz 2 genannten Bedingungen eingehalten werden;

b) gegebenenfalls die Einzelheiten der Verringerung bei den anderen Erzeugnissen;

c) entsprechend der betroffenen Erzeugung den Bezugszeitraum für die Berechnung der Ertragsverminderung;

d) die von dem Begünstigten einzugehende Verpflichtung, insbesondere im Hinblick auf eine Überwachung der tatsächlichen Verminderung der Erzeugung;

e) Art und Betrag der Beihilfe in Abhängigkeit von der Verpflichtung, die von dem Begünstigten eingegangen worden ist, sowie von den Einkommensverlusten.

(2) Bei Anwendung der in Artikel 1a genannten Regelung auf den Milchsektor berechnet sich die Produktionssenkung unter Zugrundelegung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 773/87 (2), zugewiesenen Bezugsmenge. Die in Anwendung des vorliegenden Absatzes ausgesetzten Bezugsmengen dürfen für die Dauer ihrer Aussetzung nicht neuen Zwecken zugeführt oder neu zugeteilt werden.

Der erstattungsfähige Betrag der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 des Rates vom 16. März 1987 über die Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (3) gezahlten Prämie wird von dem erstattungsfähigen Betrag der in Anwendung des Artikels 1a gewährten Beihilfe abgezogen.

(3) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 25 die Anwendungsbedingungen sowie insbesondere die aus dem Fonds erstattungsfähigen Hoechstbeträge auf der Basis der Interventionspreise für Getreide unter Berücksichtigung der Produktionskosten sowie die auf andere Produkte anzuwendenden Koeffizienten fest.

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 5."

3. Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

»(4) Mit Ausnahme im Bereich der Aquakultur können die in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 5 genannten Hoechstbeträge mit der Zahl der Betriebe, die Mitglieder des angeschlossenen Betriebes sind, multipliziert werden." 4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

i) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Beihilfen für Investitionen in Betrieben, die den Bedingungen von Artikel 2 und Artikel 6 entsprechen, sind untersagt, wenn sie höher sind als der in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Betrag, gegebenenfalls erhöht um den Betrag der Beihilfe nach Artikel 7 Nummer 2; ausgenommen hiervon sind Beihilfen

- für bauliche Maßnahmen in Betriebsgebäuden,

- für im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

- für die Bodenverbesserung,

- für Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt,

sofern diese höheren Beträge in Übereinstimmung mit Artikel 3 und mit den Artikeln 92, 93 und 94 des EWG-Vertrags gewährt werden."

ii) In Absatz 2 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen,

iii) In Absatz 4 Unterabsatz 2 wird der erste Gedankenstrich gestrichen.

iv) In Absatz 5 wird folgender fünfter Gedankenstrich angefügt:

»- Beihilfen für Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, sofern sie nicht zu einer Produktionssteigerung führen".

5. In Artikel 12 Absatz 5 wird die Zahl »12 000 ECU" durch »36 000 ECU" ersetzt.

6. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 1 Buchstabe a) wird in Unterabsatz 1 folgender Satz angefügt:

»In den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten, wo dies durch die besondere Schwere der ständigen natürlichen Nachteile gerechtfertigt ist, kann der Gesamtbetrag der gewährten Zulage jedoch auf bis zu 120 ECU je GVE und Hektar erhöht werden."

ii) Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

»b) Ausser im Fall der Rinder-, Pferde-, Schaf- und Ziegenhaltung berechnet sich die Zulage entsprechend der bewirtschafteten Fläche, abzueglich der für die Ernährung des Viehs bestimmten Flächen sowie folgender Flächen:

i) bei sämtlichen benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten abzueglich der Anbauflächen für Weizen,

- mit Ausnahme von Hartweizen in den nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 3103/76 (1) fallenden Gebieten;

- mit Ausnahme von Weichweizen auf Flächen, auf denen der durchschnittliche Ertrag bei Weichweizen 2,5 Tonnen pro Hektar nicht überschreitet;

ii) bei sämtlichen benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten abzueglich der Flächen für die Erzeugung von Äpfeln, Birnen oder Pfirsichen in Vollpflanzungen, die 0,5 Hektar je Betrieb überschreiten;

iii) bei benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten nach Artikel 3 Absätze 4 und 5 abzueglich der Anbauflächen für Wein - mit Ausnahme der Weinanbauflächen, deren Hektarertrag 20 hl nicht übersteigt - sowie der Anbauflächen für Zuckerrüben und Intensivkulturen.

Der Betrag der Zulage darf 101 ECU je Hektar nicht überschreiten. In benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten, in denen die besondere Schwere der ständigen natürlichen Nachteile dies rechtfertigt, kann jedoch der Gesamtbetrag der gewährten Zulage auf bis zu 120 ECU je Hektar erhöht werden.

(1) ABl. Nr. L 351 vom 21. 12. 1976, S. 1."

iii) Absatz 1 wird durch folgenden Buchstaben ergänzt:

»c) Die Mitgliedstaaten können den Betrag der Ausgleichszulage je nach Wirtschaftslage des Betriebes und Einkommen des Ausgleichszulageempfängers variieren."

iv) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

»(3) Nimmt der Empfänger einer Ausgleichszulage die Aufforstung der Gesamtheit oder eines Teils der Flächen vor, die als Grundlage für die Berechnung der Zulage dienen, so können die Mitgliedstaaten während maximal 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufforstung eine Ausgleichszulage gewähren, die danach berechnet wird, wieviel Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche aufgeforstet werden, wobei diese Zulage jedoch den in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Hoechstbetrag nicht überschreiten darf."

v) Folgender Absatz wird hinzugefügt:

»(4) Der durch den Fonds erstattungsfähige Hoechstbetrag der Ausgleichszulage, die aufgrund dieses Artikels gewährt wird, wird auf 50 % des Referenzeinkommens je AK gemäß Artikel 2 Absatz 3 festgelegt."

7. Titel V erhält folgende Fassung:

(1) ABl. Nr. C 273 vom 29. 10. 1986, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 227 vom 8. 9. 1986, S. 110.

(3) ABl. Nr. C 328 vom 22. 12. 1986, S. 37.

(4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(5) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 17.

(6) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.

(8) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 38 vom 14. 2. 1979, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

»TITEL V

Beihilfen in Gebieten mit besonderer Notwendigkeit des Schutzes der Umwelt und der natürlichen Ressourcen sowie der Erhaltung des natürlichen Lebensraums und der Landschaft

Artikel 19

Um die Einführung oder Beibehaltung landwirtschaftlicher Erzeugungspraktiken, die den Erfordernissen des Schutzes der Umwelt und der natürlichen Ressourcen oder der Erhaltung des natürlichen Lebensraums und der Landschaft gerecht werden, und damit die Anpassung und Ausrichtung der landwirtschaftlichen Erzeugungen nach den Markterfordernissen zu begünstigen, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Einkommenseinbussen eine spezifische Beihilferegelung in Gebieten einführen, in denen für diese Belange eine besondere Notwendigkeit besteht.

Artikel 19a

Die in Artikel 19 genannte Beihilferegelung umfasst eine jährliche Prämie je Hektar für die Landwirte in den in Artikel 19 bezeichneten Gebieten, die sich im Rahmen eines spezifischen Programms für das betreffende Gebiet für mindestens fünf Jahre verpflichten, Erzeugungspraktiken, die den Erfordernissen des Schutzes der Umwelt und der natürlichen Ressourcen oder der Erhaltung des natürlichen Lebensraums und der Landschaft gerecht werden, einzuführen oder beizubehalten.

Artikel 19b

Die Mitgliedstaaten bestimmen die in Artikel 19 bezeichneten Gebiete. Sie legen ferner nach Maßgabe der angestrebten Ziele die Erzeugungspraktiken fest, die den Erfordernissen des Schutzes der Umwelt und der natürlichen Ressourcen oder der Erhaltung des natürlichen Lebensraums und der Landschaft gerecht werden. Sie legen ferner die Regeln und Kriterien fest, die in bezug auf die in Artikel 19a bezeichneten Erzeugungspraktiken, darunter auch die erforderliche Beibehaltung oder Verringerung der Produktionsintensität und/oder der Dichte des Viehbesatzes, einzuhalten sind. Sie legen ferner Betrag und Dauer der Prämie fest, die sich nach der von dem Landwirt im Rahmen des Programms eingegangenen Verpflichtungen bestimmt.

Artikel 19c

Der für eine Erstattung aus dem Fonds in Betracht kommende Hoechstbetrag der jährlichen Prämie je Hektar gemäß Artikel 19a wird auf 100 ECU je Hektar, für den die in Artikel 19a genannte Verpflichtung gilt, festgesetzt. In den Fällen, in denen die jährliche Prämie einem Empfänger der Ausgleichszulage gemäß Artikel 15 gewährt wird, beläuft sich der Hoechstbetrag der aus dem Fonds zahlbaren jährlichen Prämie auf 60 ECU je Hektar."

8. Artikel 20 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 1 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

»Die Aufforstungsbeihilfe nach Unterabsatz 1 kann gleichfalls Betriebsinhabern, die in den Genuß der Extensivierungsbeihilfe gemäß Artikel 1a kommen, sowie forstwirtschaftlichen Vereinigungen oder Genossenschaften oder Gemeinschaften gewährt werden, die landwirtschaftliche Flächen im Besitz der in diesem Artikel genannten Gruppen von Landwirten aufforsten."

ii) In Absatz 2 wird die Zahl »1 400 ECU" durch »1 800 ECU" ersetzt.

9. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich wird folgender Satzteil angefügt:

». . . sowie ergänzende Lehrgänge oder Praktika für diesen Personenkreis mit dem Ziel, die Landwirte auf die qualitative Neuausrichtung der Erzeugung und die Anwendung dem Schutz des natürlichen Lebensraums gerecht werdender Produktionsmethoden vorzubereiten und ihnen das erforderliche Ausbildungsniveau für die Bewirtschaftung ihrer Waldflächen zu vermitteln."

ii) Absatz 3 erster Satz wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

»(3) Die von den Mitgliedstaaten für die Gewährung der Beihilfen gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und b) getätigten Ausgaben kommen bis zu einer Höhe von 7 000 ECU je Person, welche die Lehrgänge oder Praktika abgeschlossen hat, für eine Erstattung durch den Fonds in Betracht; von vorgenanntem Betrag sind 2 500 ECU ergänzenden Lehrgängen oder Praktika vorbehalten, die die Neuausrichtung der Erzeugung und die Anwendung von Produktionsmethoden, die dem Schutz des natürlichen Lebensraums gerecht werden, sowie die Bewirtschaftung von Waldflächen zum Gegenstand haben."

10. Artikel 26 wird wie folgt geändert:

i) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

»(1) Für eine Erstattung durch den Fonds kommen die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 1a und 1b, 3 bis 7, 9 bis 17 und 19 bis 21 getätigten Ausgaben in Betracht.

(2) Der Fonds vergütet den Mitgliedstaaten 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der in den Artikeln 1a und 1b, 3 bis 7, 13 bis 17 und 19 bis 20 vorgesehenen Maßnahmen. Dieser Satz wird erhöht auf

- 50 % bei den Investitionsbeihilfen gemäß den Artikeln 3 und 4 in den benachteiligten Gebieten Westirlands, Griechenlands und des italienischen Mezzogiorno, einschließlich der Inseln, sowie im gesamten Staatsgebiet Portugals;

- 50 % bei den Sonderbeihilfen gemäß Artikel 7 für Betriebsinhaber unter 40 Jahren;

- 50 % bei den Beihilfen gemäß den Artikeln 14 und 17 in den Gebieten Griechenlands, Irlands, Italiens, Portugals und der französischen überseeischen Departements. Ausserdem kann der Fonds den Mitgliedstaaten bis zu 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der in den Artikeln 9 bis 12 und 21 vorgesehenen Maßnahmen vergüten; in den Gebieten Griechenlands, Irlands, Italiens und der französischen überseeischen Departments im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 sowie im gesamten Staatsgebiet Portugals kann der Satz auf bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der in Artikel 21 vorgesehenen Maßnahme erhöht werden."

ii) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

»(4) Bei der Festlegung des Verzeichnisses der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete Spaniens im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 75/268/EWG bestimmt der Rat diejenigen Gebiete, für die der Erstattungssatz für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 3, 4, 14, 17 und 21 auf 50 % erhöht wird."

11. Artikel 31 erhält folgende Fassung:

»Artikel 31

(1) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Anwendungsbereich dieser Verordnung, mit Ausnahme des den Artikel 3 bis 6, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 13 unterliegenden Bereichs, zusätzliche Beihilfen zu gewähren, für die von dieser Verordnung abweichende Bedingungen und Modalitäten gelten oder deren Beträge die Hoechstbeträge dieser Verordnung überschreiten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln 92, 93 und 94 des EWG-Vertrags stehen.

(2) Mit Ausnahme von Artikel 92 Absatz 2 des EWG-Vertrags gelten die Bestimmungen der Artikel 92, 93 und 94 des EWG-Vertrags nicht für Beihilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 3 bis 6, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 2, Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 13."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 270/79 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe a) folgender Satzteil angefügt:

»die Ausbildung kann ferner durch zur Ausbildung der Berater behördlich zugelassene landwirtschaftliche Berufsorganisationen erfolgen;".

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

i) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

»b. a) die zur Ausbildung der Berater behördlich zugelassenen landwirtschaftlichen Berufsorganisationen".

ii) In Nummer 2 erhält Buchstabe c) folgende Fassung:

»c) Beratungsdienste einschließlich der Berufsorganisationen, für welche die Berater bestimmt sind, sowie die für sie geltenden Kontrollbedingungen".

iii) Nummer 2 Buchstabe d) erhält am Ende folgende Fassung:

»von den Beratungsdiensten oder Organisationen des Buchstabens c) beschäftigt werden".

3. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Die in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d) genannten Ausbildungslehrgänge müssen Personen, welche die in Artikel 6 genannten Bedingungen erfuellen, den Erwerb ausreichender Kenntnisse entsprechend ihrer Tätigkeit ermöglichen, und zwar insbesondere auf folgenden Gebieten:

- Methoden der landwirtschaftlichen Beratung,

- landwirtschaftliche Betriebsführung,

- Erstellung von Betriebsverbesserungsplänen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (1),

- Techniken und Methoden der qualitativen Produktionsverbesserung,

- mit den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Naturschätze zu vereinbarende Produktionsweisen,

- Planung und Durchführung der in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a) genannten Programme oder Maßnahmen sowie andere Bereiche im Zusammenhang mit diesen Programmen oder Maßnahmen,

- Psychologie und ländliche Soziologie,

- praktische Nutzung neuer EDV- bzw. Telematiktechnologien zur Information und landwirtschaftlichen Beratung.

(1) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1."

4. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

»Artikel 8

(1) Die gemäß Artikel 7 ausgebildeten Berater werden im Rahmen der Durchführung der in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a) genannten Programme oder Maßnahmen eingesetzt.

(2) Italien trägt dafür Sorge, daß mindestens 60 % der gemäß Artikel 7 Absatz 1 ausgebildeten Berater im Mezzogiorno eingesetzt werden. Ferner achtet Italien darauf, daß die ausgebildeten Berater nach Maßgabe der jeweiligen Situation in den Gebieten und des sich hieraus ergebenden Bedarfs gleichmässig auf die unterschiedlichen Gebiete verteilt werden.

(3) Italien übermittelt, gegebenenfalls jährlich,

- die Vorkehrungen, die sicherstellen, daß die Berater ausschließlich für die Beratung tätig sind und keine Verwaltungstätigkeit oder sonstigen Tätigkeiten ausüben, die mit der Beratertätigkeit nicht in Zusammenhang stehen;

- die jährliche Aufteilung der ausgebildeten Berater auf die verschiedenen Gebiete, aufgeschlüsselt nach allgemeinen Beratern, spezialisierten Beratern und Beratern in leitender Funktion. (4) Die Kommission gibt nach dem Verfahren des Artikels 14 eine Stellungnahme zu den in Absatz 3 genannten Sachbereichen ab."

5. Artikel 9 wird aufgehoben.

6. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 1 Buchstabe b) wird am Ende des zweiten Gedankenstrichs folgender Passus eingefügt:

». . ., der in den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zentren oder Organisationen ausgebildet wird."

ii) Absatz 3 wird am Anfang wie folgt geändert:

»(3) Der Fonds erstattet Italien die Kosten für die Verwendung von Beratern wie folgt:

Der erstattungsfähige Hoechstbetrag für jeden gemäß Artikel 7 Absatz 1 ausgebildeten und gemäß Artikel 8 neu eingesetzten Berater beträgt 12 500 ECU."

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 1 Buchstabe b) wird der erste Gedankenstrich durch folgenden Wortlaut ersetzt:

»- gemeinsame Regeln für die Erzeugung, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse und der Anwendung biologischer Praktiken;".

ii) Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

»c) Ihre Satzungen müssen für die Erzeuger, die Mitglieder von Erzeugergemeinschaften sind, sowie für anerkannte Erzeugergemeinschaften, die Mitglieder einer Vereinigung sind, mindestens die Verpflichtung enthalten, die gesamte, für die Vermarktung bestimmte Produktion an Erzeugnissen, für die sie der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung beitreten, entsprechend den von der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung erstellten und überwachten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, daß diese Verpflichtung durch die Verpflichtung ersetzt wird, die gesamte für die Vermarktung bestimmte Produktion an Erzeugnissen, für die sie anerkannt sind, durch die Erzeugergemeinschaft oder durch die Vereinigung in eigenem Namen und auf ihre Rechnung oder auf ihre Rechnung, aber im Namen der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung oder auch im Namen und auf Rechnung der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung im Markt anzubieten. Die Erzeugergemeinschaft oder die Vereinigung kann jedoch ihre Mitglieder ermächtigen, einen Teil der Produktion entsprechend dem ersten Unterabsatz im Markt anzubieten.

Bei Erzeugergemeinschaften gilt diese Verpflichtung nicht für den Teil der Produktion, für den die Erzeuger vor Beitritt zur Erzeugergemeinschaft Kaufverträge abgeschlossen oder Optionen eingeräumt haben, sofern die Erzeugergemeinschaft vor dem Beitritt von Umfang und Dauer dieser vertraglichen Verpflichtungen unterrichtet wurde."

iii) In Absatz 3 wird der zweite Gedankenstrich durch folgende Gedankenstriche ersetzt:

»- der Mindestanbaufläche, des Umsatzes oder der Produktion des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisgruppe, das bzw. die von den Mitgliedern stammen, die die Erzeugergemeinschaften im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e) zu vertreten haben, sowie, wenn nötig, der Mindestzahl ihrer Mitglieder;

- der Gebietsausdehnung einschließlich der Mindestanbaufläche, des Umsatzes und des Teils der nationalen Produktion des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisgruppen, das bzw. die von den Gemeinschaften stammen, die die Vereinigungen zu vertreten haben, sowie, wenn nötig, der als Mitglieder für die Vereinigung mindestens vorgeschriebenen Zahl an Erzeugergemeinschaften."

2. In Artikel 10 wird folgender Absatz eingefügt:

»(2a) Der Betrag der den nach dem 1. Juli 1985 anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährten Beihilfen in den fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung hingegen

- ist im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr höchstens gleich 5 %, 5 %, 4 %, 3 % und 2 % des Wertes der Erzeugung, die von den in Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Mitgliedern stammt und auf die sich die Anerkennung und die Vermarktung erstrecken;

- darf die tatsächlichen Gründungs- und Betriebskosten der betreffenden Gemeinschaft nicht übersteigen;

- wird in jährlichen Tranchen während eines Zeitraums von höchstens sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Anerkennung ausgezahlt."

3. In Artikel 13 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

»(1) Der für die Abwicklung der gemeinsamen Maßnahme vorgesehene Zeitraum endet am 31. Dezember 1991."

Artikel 4

Dem Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 wird folgender Absatz hinzugefügt:

»Von den Bestimmungen der Buchstaben a) und c) kann jedoch abgewichen werden, wenn ein Vorhaben die Vermarktung oder Verarbeitung von Erzeugnissen betrifft, die aus dem sogenannten biologischen Anbau stammen und es sich um ein Pilotvorhaben bzw. ein Versuchsprojekt handelt." Artikel 5

Die Mitgliedstaaten setzen die zur Anpassung an diese Verordnung erforderlichen Maßnahmen binnen neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft.

Artikel 6

Die Maßnahmen nach Artikel 1 Nummer 2, soweit sie die Extensivierung betrifft, und den Nummern 6 und 7 werden ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung drei Jahre lang angewendet.

Vor Ablauf des dritten Jahres legt die Kommission dem Rat einen Bericht über ihre Anwendung und über die Entwicklung der Kosten vor.

Der Rat beschließt vor Ablauf dieses Zeitraums auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Verlängerung der Anwendungsdauer dieser Maßnahmen.

Ist bis zum Ablauf dieses Zeitraums kein Beschluß ergangen, so wird der Anwendungszeitraum für diese Maßnahmen um zwei Jahre verlängert.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DE KEERSMÄKER