Verordnung (EWG) Nr. 1657/87 der Kommission vom 12. Juni 1987 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für andere Schuhe der Tarifstelle 64.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Philippinen und Thailand, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 153 vom 13/06/1987 S. 0039 - 0039
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1657/87 DER KOMMISSION vom 12. Juni 1987 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für andere Schuhe der Tarifstelle 64.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Philippinen und Thailand, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1987 (1), insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach den Artikeln 1 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 13 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden. Für andere Schuhe der Tarifstelle 64.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der individuelle Plafond 2 400 000 ECU. Am 27. Mai 1987 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus den Philippinen und Thailand den betreffenden Plafond erreicht. Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber den Philippinen und Thailand wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 16. Juni 1987 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in den Philippinen und Thailand in die Gemeinschaft wiedereingeführt: 1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 64.02 (NIMEXE-Kennziffern 64.02-60, 61, 69, 99) // Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnr. 64.01): B. andere // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Juni 1987 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1986, S. 1.