31987R1654

Verordnung (EWG) Nr. 1654/87 der Kommission vom 12. Juni 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 hinsichtlich der Qualitätsnormen für Zwiebeln

Amtsblatt Nr. L 153 vom 13/06/1987 S. 0035 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0192
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0192


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1654/87 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 hinsichtlich der Qualitätsnormen für Zwiebeln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1351/86 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3398/84 der Kommission (3) wurde für einen begrenzten Zeitraum von den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 der Kommission (4) festgelegten Qualitätsnormen für Zwiebeln abgewichen.

Der Anwendungszeitraum dieser Abweichung wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2193/86 der Kommission (5) verlängert.

Da bei der Anwendung der so definierten Kriterien deshalb ausreichend Erfahrung gesammelt werden konnte, sollten die Qualitätsnormen für Zwiebeln jetzt endgültig geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vorschriften von Titel II »Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften" in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 werden wie folgt geändert:

1. Der erste Gedankenstrich unter Buchstabe A »Mindesteigenschaften" lautet nunmehr:

»- ganz;"

2. Unter Buchstabe B »Klasseneinteilung":

a) unter (i) »Klasse I" erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

»Zulässig sind jedoch

- leichte Flecken, welche die letzte das Fleisch schützende pergamentartige Haut nicht beeinträchtigen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der Oberfläche der Zwiebel insgesamt bedecken;

- kleine Risse in den Aussenhäuten und das teilweise Fehlen der Aussenhäute, soweit das Fleisch geschützt ist.";

b) unter (ii) »Klasse II" erhält der zweite Satz des letzten Unterabsatzes folgende Fassung:

»Zulässig sind ferner:

- Flecken, sofern sie die letzte das Fleisch schützende pergamentartige Haut nicht beeinträchtigen und soweit sie nicht mehr als die Hälfte der Oberfläche der Zwiebel insgesamt bedecken;

- Risse in den Aussenhäuten und das teilweise Fehlen der Aussenhäute, wobei das Fleisch bis zu 1/3 der Oberfläche freiliegen kann, vorausgesetzt, daß es unbeschädigt ist.";

c) unter (iii) »Klasse III" wird folgender Gedankenstrich angefügt:

»- Flecken, sofern sie die letzte das Fleisch schützende pergamentartige Haut nicht beeinträchtigen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 46.

(3) ABl. Nr. L 314 vom 4. 12. 1984, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 213 vom 4. 8. 1983, S. 13.

(5) ABl. Nr. L 190 vom 12. 7. 1986, S. 57.