Verordnung (EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens
Amtsblatt Nr. L 153 vom 13/06/1987 S. 0007 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0021
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0021
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1638/87 DES RATES vom 9. Juni 1987 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik ausserhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), insbesondere auf Artikel 11, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 hat der Rat anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die zur Erreichung der Ziele des Artikels 1 derselben Verordnung erforderlichen Bestandserhaltungsmaßnahmen festzulegen. Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, nachstehend »Übereinkommen" genannt, wurde durch den Beschluß 81/608/EWG (2) genehmigt und trat am 17. März 1982 in Kraft. Die im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Kommission hat am 20. November 1986 eine Empfehlung zur Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich des Übereinkommens ausserhalb der Zonen unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien erlassen; diese Empfehlung ist für die Gemeinschaft am 7. Februar 1987 bindend geworden. Die Gemeinschaft muß Maßnahmen zur Einhaltung dieser Empfehlung durch die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft treffen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die die Flagge eines Mitgliedstaats führenden oder in einem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeuge dürfen beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich des Übereinkommens ausserhalb der Meeresgewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens keine pelagischen Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 35 mm verwenden. Der Geltungsbereich des Übereinkommens ist im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 (3) definiert. (2) Es wird davon ausgegangen, daß ein Fischereifahrzeug den Fang von Blauem Wittling betreibt, wenn die an Bord befindliche Menge von Blauem Wittling 50 v. H. des Gewichts der an Bord befindlichen Gesamtmenge von Blauem Wittling und der anderen Fischarten übersteigt. Als pelagisches Schleppnetz gilt ein geschlepptes Netz für den Fang von Seefischarten, die sich in mittleren Gewässern bis in Oberflächennähe aufhalten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 1987. Im Namen des Rates Der Präsident H. DE CROO (1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1. (2) ABl. Nr. L 227 vom 12. 8. 1981, S. 21. (3) ABl. Nr. L 179 vom 11. 7. 1985, S. 2.