31987R1416

Verordnung (EWG) Nr. 1416/87 der Kommission vom 22. Mai 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1055/87 über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen

Amtsblatt Nr. L 135 vom 23/05/1987 S. 0018 - 0018


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1416/87 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1055/87 über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 467/87 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1055/87 der Kommission (3) wurden bestimmte Mengen Rindfleisch aus Interventionsbeständen für die Ausfuhr zum Verkauf gestellt. Es ist angezeigt, einige weitere Möglichkeiten für den Absatz von Fleisch aus Beständen gewisser Interventionsstellen zu nutzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1055/87 wird die Menge von »2 500" Tonnen durch die Menge von »5 000" Tonnen ersetzt, und das Datum des »1. Januar 1986" wird ersetzt durch den »1. März 1986".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Mai 1987 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 103 vom 15. 4. 1987, S. 10.