Verordnung (EWG) Nr. 1389/87 des Rates vom 18. Mai 1987 zur Eröffnung eines außerordentlichen, autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1987
Amtsblatt Nr. L 133 vom 22/05/1987 S. 0001 - 0002
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1389/87 DES RATES vom 18. Mai 1987 zur Eröffnung eines ausserordentlichen, autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1987 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Angesichts der Lage auf den Rindfleischmärkten in und ausserhalb der Gemeinschaft sollte für das Jahr 1987 ein autonomes, ausserordentliches Zollkontingent für die Einfuhr von 8 000 Tonnen an frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs bei einem Zollsatz von 20 v. H. eröffnet werden. Es sind insbesondere allen interessierten Marktbeteiligten in der Gemeinschaft ein gleicher und ständiger Zugang zu dem Zollkontingent und die fortgesetzte Anwendung des für dieses Kontingent bestimmten Zollsatzes auf jede Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in alle Mitgliedstaaten sicherzustellen, bis die vorgesehene Menge ausgeschöpft ist. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, daß für die Nutzung des Zollkontingents eine Regelung eingeführt wird, die sich auf die Vorlage einer Art, Herkunft und Ursprung der Erzeugnisse garantierenden Nämlichkeitsbescheinigung stützt. Die Durchführungsbestimmungen sind nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 467/87 (4), zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für das Jahr 1987 wird ein ausserordentliches Zollkontingent für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet. Die Gesamtmenge dieses Zollkontingents beläuft sich, ausgedrückt in Erzeugnisgewicht, auf 8 000 Tonnen. (2) Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für das in Absatz 1 genannte Kontingent beträgt 20 v. H. Artikel 2 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erlassen, insbesondere die a) Art, Herkunft und Ursprung der Erzeugnisse garantierenden Bestimmungen; b) Bestimmungen über die Anerkennung des Dokuments, das die Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Garantien erlaubt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1987. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 1987. Im Namen des Rates Der Präsident P. DE KEERSMÄKER (1) ABl. Nr. C 12 vom 16. 1. 1987, S. 2. (2) Stellungnahme vom 12. Mai 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (4) ABl. Nr. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 1.