31987R1380

Verordnung (EWG) Nr. 1380/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Verringerung der Tafelweinmengen, die in den unterzeichneten Verträgen und Erklärungen zu der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 603/87 eröffneten Destillation zugelassen sind

Amtsblatt Nr. L 132 vom 21/05/1987 S. 0008 - 0008


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1380/87 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 1987

zur Verringerung der Tafelweinmengen, die in den unterzeichneten Verträgen und Erklärungen zu der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 603/87 eröffneten Destillation zugelassen sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 603/87 der Kommission vom 27. Februar 1987 zur Eröffnung der in Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für das Wirtschaftsjahr 1986/87 vorgesehenen Destillation von Tafelwein (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1072/87 (3), sieht in Artikel 5 Absatz 2 einen Mechanismus vor, aufgrund dessen in den Grenzen einer bestimmten Menge das an die Destillation zu liefernde Gesamtvolumen Tafelwein beibehalten werden kann.

Aus den Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission geht jedoch hervor, daß nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Lieferverträge und der Liefererklärungen bei den Interventionsstellen die gesamte darin angegebene Tafelweinmenge um etwa 1,13 Millionen hl die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 603/87 vorgesehene Menge, die zur Marktsanierung ausreichen sollte, überschreitet. Unter diesen Umständen sollten die Bestimmungen angewandt werden, anhand der die Destillation auf die vorgesehene Menge begrenzt werden kann und somit die in den einzelnen Verträgen und Erklärungen aufgeführten Mengen jeweils um denselben Prozentsatz gekürzt werden können.

Die genannte Verordnung sieht in Artikel 3 Absatz 1 letzter Unterabsatz vor, daß ein Erzeuger keine Menge unter 5 hl abliefern kann. Es ist daher vorzusehen, daß in Fällen, wo die auf einen Vertrag anwendbare Kürzung zur Lieferung einer Menge unter diesen Grenzwert führen würde, die Liefermenge in Höhe von 5 hl beizubehalten ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zur Destillation gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 603/87 lieferbare Tafelweinmenge entspricht 78 % der in den einzelnen zur Genehmigung vorgelegten Verträgen oder Erklärungen angegebenen Menge.

Liegt die bei Anwendung dieses Prozentsatzes errechnete Menge unter 5 hl, so beträgt die lieferbare Menge 5 hl.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 58 vom 28. 2. 1987, S. 53.

(3) ABl. Nr. L 104 vom 16. 4. 1987, S. 18.