Verordnung (EWG) Nr. 1329/87 der Kommission vom 13. Mai 1987 zur Regelung des Transfers von Butter von der deutschen an die italienische Interventionsstelle
Amtsblatt Nr. L 125 vom 14/05/1987 S. 0032 - 0034
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1329/87 DER KOMMISSION vom 13. Mai 1987 zur Regelung des Transfers von Butter von der deutschen an die italienische Interventionsstelle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 773/87 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1341/86 des Rates vom 6. Mai 1986 über den Transfer von Butter an die italienische Interventionsstelle durch die Interventionsstellen der anderen Mitgliedstaaten (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1246/87 (4), insbesondere Artikel 1 Absatz 1, werden der italienischen Interventionsstelle aus den Beständen der Interventionsstellen der anderen Mitgliedstaaten 20 000 Tonnen Butter zur Verfügung gestellt, die vor dem in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehenen Zeitpunkt übernommen werden müssen. Es sind die Durchführungsvorschriften zu dieser Maßnahme zu erlassen. Ausserdem müssen die Interventionsstellen bestimmt werden, die damit beauftragt sind, die Butter entsprechend ihren Beständen bereitzustellen. Die deutsche Interventionsstelle verfügt über besonders hohe Buttervorräte. Die Butter, die Gegenstand des Transfers ist, muß den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3790/85 (6), genügen. Es empfiehlt sich, den Transfer von Butter in Partien durchzuführen, die entsprechend den von der italienischen Interventionsstelle bezeichneten Lagerhäusern im Bestimmungsland bestimmt werden. Diese Lagerhäuser müssen die Bedingungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3669/86 (8), erfuellen. Um diese Maßnahme möglichst kostengünstig durchzuführen, ist ein Ausschreibungsverfahren für den Transport der Butter nach Italien erforderlich. Nach der Durchführung des Transfers ist anzugeben, nach welchen Vorschriften die italienische Interventionsstelle die Butter, die Gegenstand des Transfers ist, verkaufen muß. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, die Verordnung (EWG) Nr. 262/79 der Kommission (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 665/86 (10), und die Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 569/87 (12), sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 der Kommission (13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 455/87 (14), heranzuziehen. Bei diesem Transfer wird entsprechend Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (15) kein Währungsausgleichsbetrag angewandt. Auf das Versandverfahren finden die Artikel 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/77 der Kommission vom 28. Juli 1977 über gemeinsame Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3826/85 (17), Anwendung. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1341/86 stellt die deutsche Interventionsstelle der italienischen Interventionsstelle 20 000 Tonnen Butter zur Verfügung, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 angekauft und vor dem 1. Januar 1986 eingelagert wurde. (2) Die deutsche Interventionsstelle führt den Transfer der Gesamtmenge Butter gemäß Absatz 1 so durch, daß die Übernahme durch die italienische Interventionsstelle vor dem in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1341/86 genannten Zeitpunkt erfolgt. (3) Die deutsche und die italienische Interventionsstelle wählen im gegenseitigen Einvernehmen die Abgangs- und Bestimmungslager aus. Innerhalb von sieben Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt die deutsche der italienischen Interventionsstelle das Verzeichnis der Orte, an denen die zu transferierende Menge gelagert ist. Innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt die italienische der deutschen Interventionsstelle das Verzeichnis der Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 entsprechenden Lager, in denen die betreffenden Mengen gelagert werden. (4) Eine Warenpartie ist die von einem Abgangslager in ein Bestimmungslager zu transferierende Menge. Artikel 2 (1) Die Butterverpackungen, die von der liefernden Interventionsstelle zur Verfügung gestellt werden, tragen in deutlich sichtbaren und lesbaren Buchstaben folgende Aufschrift: »destinato ad essere fornito all'organismo d'intervento italiano . . . (regolamento (CEE) n. 1329/87)". (2) Nach Überprüfung der Menge, der Qualität und der Aufmachung übernimmt die italienische Interventionsstelle die Butter frei Bestimmungsort. (3) Bei der Übernahme wird dem Vertreter der italienischen Interventionsstelle eine Bescheinigung der liefernden Interventionsstelle darüber, daß die Ware den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 entspricht, ausgehändigt. Artikel 3 (1) Die Höhe der Transportkosten der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Partien wird von der deutschen Interventionsstelle durch ein Ausschreibungsverfahren festgelegt. Zu diesen Kosten gehören: a) der Transport, ausgenommen Verladen, von der Laderampe am Versandort bis zur Laderampe am Bestimmungsort; b) die Versicherungskosten zur Deckung des Warenwerts, der sich nach dem Interventionspreis der Butter richtet, bis zur Entladerampe am Bestimmungsort. (2) Der in Absatz 1 genannte Unkostenbetrag wird innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag gezahlt, an dem der deutschen Interventionsstelle folgende Unterlagen vorgelegt werden: a) Rechnung über die Beförderungskosten; b) Bescheinigung für die von der italienischen Interventionsstelle bestätigte Übernahme der Butter von jedem der Bestimmungslager; c) Transportdokument; d) Kopie der Versicherungspolice und, bei Schäden oder Verlust, Verlustmeldungen sowie die Unterlagen, die die Entschädigung der deutschen Interventionsstelle ermöglichen; e) Zollpapier für die endgültige Einfuhr der Butter nach Italien. (3) Die deutsche Interventionsstelle legt die Ausschreibungsauflagen und -bedingungen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung fest. Sie müssen insbesondere zur Gewährleistung der Erfuellung der Hauptpflicht betreffend die Beförderung der Butter gemäß Absatz 1 Buchstabe a) eine Sicherheitsleistung vorsehen. Ausserdem müssen sie jedem Interessenten gleichen Zugang und gleiche Behandlung unabhängig von dem Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft gewährleisten. Zu diesem Zweck teilt die deutsche Interventionsstelle den übrigen Interventionsstellen und der Kommission den Wortlaut der Ausschreibungsbekanntmachung mit, auf die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften spätestens acht Tage vor dem Termin hingewiesen wird, den die deutsche Interventionsstelle als Annahmeschluß für die Angebote festgesetzt hat. (4) Die deutsche Interventionsstelle trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit der erste Zuschlag mindestens zehn Monate vor dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitpunkt erfolgt. (5) Die bei der deutschen Interventionsstelle eingereichten Angebote lauten auf Deutsche Mark und werden in Deutscher Mark angenommen. (6) Ein Angebot darf sich nur auf eine Partie beziehen. (7) Bei jeder Partie erhält derjenige Bieter den Zuschlag, der den niedrigsten Betrag bietet. Entsprechen die Angebote nicht den üblichen Preisen und Kosten, so wird der Ausschreibung jedoch nicht stattgegeben. (8) Die deutschen Behörden unterrichten die Kommission über den Verlauf der Ausschreibung und teilen ihr und der italienischen Interventionsstelle unverzueglich deren Ergebnisse mit. Artikel 4 Die italienische Interventionsstelle verkauft die ihr im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung gestellte Butter gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 262/79, (EWG) Nr. 3143/85 und (EWG) Nr. 2409/86. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Mai 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 30. (4) ABl. Nr. L 118 vom 6. 5. 1987, S. 1. (5) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 1. (6) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 5. (7) ABl. Nr. L 90 vom 15. 4. 1969, S. 12. (8) ABl. Nr. L 339 vom 2. 12. 1986, S. 16. (9) ABl. Nr. L 41 vom 16. 2. 1979, S. 1. (10) ABl. Nr. L 66 vom 8. 3. 1986, S. 38. (11) ABl. Nr. L 298 vom 12. 11. 1985, S. 9. (12) ABl. Nr. L 57 vom 27. 2. 1987, S. 26. (13) ABl. Nr. L 208 vom 31. 7. 1986, S. 29. (14) ABl. Nr. L 46 vom 14. 2. 1987, S. 11. (15) ABl. Nr. L 128 vom 24. 5. 1977, S. 1. (16) ABl. Nr. L 189 vom 29. 7. 1977, S. 36. (17) ABl. Nr. L 371 vom 31. 12. 1985, S. 1.