Verordnung (EWG) Nr. 1324/87 der Kommission vom 12. Mai 1987 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 90.28 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 125 vom 14/05/1987 S. 0022 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0246
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0246
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1324/87 DER KOMMISSION vom 12. Mai 1987 zur Einreichung von Waren in die Tarifstelle 90.28 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/84 (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Vorschriften erforderlich für die Tarifierung von Digitalisiergeräten; diese dienen zum Messen geometrischer Grössen (z. B. Flächen und Längen) bei graphischen Vorlagen (z. B. technische Zeichnungen, Vermessungspläne, Entwürfe für elektronische Schaltungen) durch manuelles Abtasten mit einem Sensor, der die analogen Werte von Punkten oder Linien der Vorlage in digitale Koordinatenwerte (Koordinatenpaare) umsetzt, die dann zur Auswertung an eine an das Digitalisiergerät angeschlossene automatische Datenverarbeitungsmaschine weitergeleitet werden. Die Digitalisiergeräte bestehen aus: - einem Tablett, unter dessen Oberfläche zwei Sendespulen sowie im Abstand von etwa 2 mm in waagerechter (x-) und senkrechter (y-) Richtung Stahldrähte als Koordinatensystem angebracht sind; - einer elektronischen Steuereinheit, Mikroprozessor, programmierbaren Lesespeichern (PROMs) und Schnittstelle; - einem handgeführten Sensor in Form eines Abtaststifts oder einer Abtastlupe, in deren Gehäuse eine Empfängerspule und Bedienungstasten eingebaut sind. Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 750/87 (4), gehören zu der Tarifnummer 84.53 unter anderem automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; in Tarifnummer 90.28 sind elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren erfasst. Diese beiden Tarifnummern kommen für die Einreihung der genannten Geräte in Betracht. Obwohl die betreffenden Geräte nur funktionieren können, wenn sie an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen sind, besitzen sie eine eigene Funktion und entsprechen damit nicht der Vorschrift 3 B zu Kapitel 84. Nach den Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind Maschinen mit eigener Funktion, auch wenn sie an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen sind, aus Tarifnummer 84.53 ausgeschlossen; sie sind der für ihre Funktion in Betracht kommenden Tarifnummer zuzuweisen. Da die oben angeführten Geräte in die Tarifnummer 90.28 einzureihen sind und da es sich um elektronische Geräte im Sinne der Zusätzlichen Vorschrift 2 zu Kapitel 90 handelt, gehören sie zu Tarifstelle 90.28 A II b). Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Digitalisiergeräte, bestehend aus: - einem Tablett unter dessen Oberfläche zwei Sendespulen sowie im Abstand von etwa 2 mm in waagerechter (x-) und senkrechter (y-) Richtung Stahldrähte als Koordinatensystem angebracht sind; - einer elektronischen Steuereinheit, Mikroprozessor, programmierbaren Lesespeichern (PROMs) und Schnittstelle; - einem handgeführten Sensor in Form eines Abstaststifts oder einer Abtastlupe, in deren Gehäuse eine Empfängerspule und Bedienungstasten eingebaut sind, zum Messen geometrischer Grössen (z. B. Flächen und Längen) bei graphischen Vorlagen (z. B. technische Zeichnungen, Vermessungspläne, Entwürfe für elektronische Schaltungen) durch manuelles Abtasten mit einem Sensor, der die analogen Werte von Punkten oder Linien der Vorlage in digitale Koordinatenwerte (Koordinatenpaare) umsetzt, die dann zur Auswertung an eine an das Digitalisiergerät angeschlossene automatische Datenverarbeitungsmaschine weitergeleitet werden, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu der Tarifstelle: 90.28 Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren: A. Elektronische Instrumente, Apparate und Geräte: II. andere: b) andere. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Mai 1987 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 191 vom 16. 7. 1984, S. 1. (3) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1. (4) ABl. Nr. L 76 vom 18. 3. 1987, S. 1.