Verordnung (EWG) Nr. 1306/87 des Rates vom 11. Mai 1987 zur Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 486/85 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten
Amtsblatt Nr. L 124 vom 13/05/1987 S. 0005
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1306/87 DES RATES vom 11. Mai 1987 zur Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 486/85 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 486/85 (1), zuletzt verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 625/87 (2), insbesondere auf Artikel 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Anwendungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 486/85 ist auf den 31. Mai 1987 befristet. Das Dritte AKP-EWG-Abkommen und der Beschluß 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (3) sind inzwischen in Kraft getreten. Die Verordnung (EWG) Nr. 486/85 ist daher zu verlängern. Hinsichtlich Spaniens und Portugals steht die Verordnung (EWG) Nr. 486/85 in engem Zusammenhang mit den in Anwendung der Artikel 179, 180, 366 und 367 der Beitrittsakte von 1985 getroffenen Bestimmungen die in der Verordnung (EWG) Nr. 691/86 des Rates vom 3. März 1986 zur Festlegung der vorläufigen Handelsregelung Spaniens und Portugals mit den AKP-Staaten (4), verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4114/86 (5), enthalten sind. Es ist daher vorzusehen, daß die Verordnung (EWG) Nr. 486/85 unbeschadet und im Rahmen der in Anwendung der genannten Artikel der Beitrittsakte von 1985 getroffenen Bestimmungen auf das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Anwendung findet - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 486/85 wird das Datum des 31. Mai 1987 durch den 28. Februar 1990 ersetzt. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 486/85 findet unbeschadet und im Rahmen der in Anwendung der Artikel 179, 180, 366 und 367 der Beitrittsakte von 1985 getroffenen Bestimmungen auf das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Anwendung. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 1987. Im Namen des Rates Der Präsident M. EYSKENS (1) ABl. Nr. L 61 vom 1. 3. 1985, S. 4. (2) ABl. Nr. L 58 vom 28. 2. 1987, S. 102. (3) ABl. Nr. L 175 vom 1. 7. 1986, S. 1. (4) ABl. Nr. L 63 vom 5. 3. 1986, S. 3. (5) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1986, S. 15.