31987R1173

Verordnung (EWG) Nr. 1173/87 des Rates vom 28. April 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 über die Beihilferegelung für Trockenfutter

Amtsblatt Nr. L 113 vom 30/04/1987 S. 0013 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0126
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0126


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// // // (EWG) Nr. 1173/87 DES RATES

vom 28. April 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 über die Beihilferegelung für Trockenfutter

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates vom 22. Mai 1978 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1985/86 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 können sich die Futterverarbeitungsbetriebe ab 1. Mai 1987 bei einem Zwischenhändler versorgen, der mit den Erzeugern Verträge abgeschlossen hat. Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 943/87 (4), erlassenen allgemeinen Regeln für die Beihilferegelung für Trockenfutter müssen entsprechend geändert werden, indem Artikel 7 der genannten Verordnung redaktionell angepasst und die Art der Garantien bestimmt wird, die die betreffenden Zwischenhändler bieten müssen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

»Artikel 7

(1) Die Verträge mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78, die den Ankauf der Erzeugnisse durch einen Verarbeitungsbetrieb oder gegebenenfalls durch einen gemäß Artikel 8a zugelassenen Käufer betreffen, enthalten mindestens:

- den Preis, der dem Erzeuger für das Frischfutter und gegebenenfalls für das sonnengetrocknete Futter zu zahlen ist,

- die Fläche, deren Ernte zu liefern ist,

- die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

(2) Im Fall von Werkverträgen enthalten die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 genannten Verträge, die die Verarbeitung des von den Erzeugern gelieferten Futters betreffen, mindestens die Fläche, deren Ernte zu liefern ist, und eine Klausel betreffend die Verpflichtung des Verarbeitungsbetriebs, dem Erzeuger diejenigen Beihilfen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 zu zahlen, die der Verarbeitungsbetrieb für die in Anwendung der genannten Verträge verarbeiteten Mengen erhalten hat."

2. Der nachstehende Artikel wird eingefügt:

»Artikel 8a

Die juristischen oder natürlichen Personen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78, bei denen sich die Verarbeitungsbetriebe versorgen können, sind von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Futter geerntet wurde, nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 zugelassene Käufer.

Die betreffenden zugelassenen Käufer tragen die von jedem Erzeuger täglich angekauften und die einem Verarbeitungsbetrieb täglich verkauften Futtermengen in ein Register ein."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. April 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DE KEERSMÄKER

(1) ABl. Nr. L 142 vom 30. 5. 1978, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 171 vom 28. 6. 1986, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 171 vom 28. 6. 1978, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 1.