31987R1172

Verordnung (EWG) Nr. 1172/87 des Rates vom 28. April 1987 zur Aufteilung der zusätzlichen Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 113 vom 30/04/1987 S. 0011 - 0012


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1172/87 DES RATES

vom 28. April 1987

zur Aufteilung der zusätzlichen Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), in der Fassung der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals (2), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und das Königreich Schweden haben ein Abkommen über ihre gegenseitigen Fischereirechte für 1987 paraphiert, das unter anderem die Zuteilung bestimmter Fangquoten an Schiffe der Gemeinschaft in der Fischereizone Schwedens regelt. Diese Fangquoten sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 4036/86 (3) aufgeteilt worden.

Aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft haben die Gemeinschaft und das Königreich Schweden unter anderem ein Abkommen in Form eines Briefwechsels in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei (4) geschlossen. In diesem Abkommen verpflichtet sich das Königreich Schweden insbesondere, der Gemeinschaft Fangquoten für Kabeljau und Hering in der schwedischen Fischereizone der Ostsee zusätzlich zu dem jährlich im Rahmen des Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Schweden vereinbarten Fangmöglichkeiten zu gewähren.

Die schwedische Regierung hat die Gemeinschaft mit Notifizierung vom 20. Januar 1987 über die zusätzlichen Fangquoten für 1987 unterrichtet.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 obliegt es dem Rat, vor allem die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeit festzulegen. Gemäß Artikel 4 derselben Verordnung wird der Fanganteil der Gemeinschaft auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Für die Fangtätigkeit gemäß der vorliegenden Verordnung gelten die Kontrollmaßnahmen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4027/86 (6) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats dürfen 1987 in den der Fischereihoheit Schwedens unterstehenden Gewässern Fänge innerhalb der im Anhang festgesetzten Quoten tätigen, unbeschadet der bereits durch die Verordnung (EWG) Nr. 4036/86 für den gleichen Zeitraum genehmigten Fänge.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 1987.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. April 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DE KEERSMÄKER

(1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 83.

(4) ABl. Nr. L 328 vom 22. 11. 1986, S. 90.

(5) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 4.

ANHANG

Fangmengen nach Artikel 1 für 1987

(in Tonnen)

1.2.3.4 // // // // // Arten // ICES-Abteilung // Quoten // Zuteilung // // // // // Kabeljau // III d // 2 500 // Dänemark 1 830 Deutschland 670 // Hering // III d // 1 500 // Dänemark 855 Deutschland 645