31987R1070

Verordnung (EWG) Nr. 1070/87 der Kommission vom 15. April 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 104 vom 16/04/1987 S. 0015 - 0016


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1070/87 DER KOMMISSION

vom 15. April 1987

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 775/87 des Rates vom 16. März 1987 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 wird ab dem vierten Zwölfmonatszeitraum der Anwendung der Regelung der in Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 773/87 (3), genannten zusätzlichen Abgabe ein Teil der Referenzmengen ausgesetzt.

Damit die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 genannte Vergütung gewährt werden kann, muß klargestellt sein, auf welche Referenzmenge sich die Aussetzung bezieht.

Gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 sind für Spanien und Italien Ausnahmen von der die Aussetzung betreffenden Regelung vorgesehen. Um die Ergebnisse des Programms verfolgen und beurteilen zu können, müssen diese Mitgliedstaaten der Kommission die notwendigen Angaben mitteilen. Ausserdem müssen auch die übrigen Mitgliedstaaten alle Auskünfte erteilen, die die Kommission zur Bewertung der Wirksamkeit der Aktion benötigt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Zur Berechnung des auszusetzenden Teils der Referenzmenge jedes Abgabenpflichtigen wird der in Artikel 1 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 genannte einheitliche Teil auf die Referenzmenge angewandt, die dem Erzeuger und/oder Käufer zu Beginn des vierten und fünften Zwölfmonatszeitraums zur Verfügung gestellt wird.

(2) Wird mit der Summe der in Anwendung von Absatz 1 ausgesetzten Mengen das in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 genannte Gesamtziel für denselben Zeitraum nicht erreicht, so setzt der Mitgliedstaat zur Erreichung des genannten Ziels einen zusätzlichen einheitlichen Teil jeder Referenzmenge aus.

Artikel 2

Die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 genannte Vergütung wird für die ausgesetzten, gemäß Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung und Artikel 1 dieser Verordnung bestimmten Mengen gewährt.

Artikel 3

Der Betrag der Bergütung wird

- im Fall der im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1988 zu zahlenden Beträge mit dem am 31. März 1987,

- im Fall der im Zeitraum vom 1. Januar bis 31, März 1989 zu zahlenden Beträge mit dem am 31. März 1988

geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet.

Artikel 4

(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf des vierten und fünften Zwölfmonatszeitraums teilt

- Italien der Kommission die in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates (4) für den betreffenden Zeitraum freigegebenen Mengen sowie die Zahl der betreffenden Erzeuger mit und gibt dazu an, welche dieser Mengen zur Erreichung der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 gesteckten Ziele nicht dazu bestimmt sind, zur Umstrukturierung der Milcherzeugung auf andere Erzeuger umverteilt zu werden;

- Spanien der Kommission die Maßnahmen mit, die es zur Erreichung der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 gesteckten Ziele in Anwendung der Einstellungsregelung oder der Regelung der teilweisen und freiwilligen Aussetzung der Referenzmengen gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung getroffen hat, und gibt dazu die erzielten Mengen und die Zahl der betreffenden Erzeuger an.

(2) Vor dem 1. Januar 1988 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mit, von den Ermächtigungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 dritter Unterabsatz und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 Gebrauch zu machen. Vor dem 1. Juni 1988 teilen sie die Einzelheiten der Anwendung dieser Ermächtigungen mit.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen vierten und fünften Zwölfmonatszeitraums teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission alle sachdienlichen Angaben über die Anwendung der Artikel 1 und 2 mit.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem vierten Zwölfmonatszeitraum der Anwendung der Regelung der zusätzlichen Abgabe.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 5.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13.