31987R1069

Verordnung (EWG) Nr. 1069/87 der Kommission vom 15. April 1987 mit Durchführungsbestimmungen für die Angabe des Alkoholgehalts auf dem Etikett der Spezialweine

Amtsblatt Nr. L 104 vom 16/04/1987 S. 0014 - 0014


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1069/87 DER KOMMISSION

vom 15. April 1987

mit Durchführungsbestimmungen für die Angabe des Alkoholgehalts auf dem Etikett der Spezialweine

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1627/86 des Rates (2) muß der Alkoholgehalt bei Likörwein, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure auf dem Etikett angegeben werden. Es empfiehlt sich, hierzu die Durchführungsbestimmungen festzulegen, indem hauptsächlich die für die Bezeichnung der Weine, der Traubenmoste und der Schaumweine bereits erlassenen Regeln übernommen werden.

In Anwendung von Artikel 2 derselben Verordnung sind Übergangsbestimmungen zu erlassen, um den Übergang von der Regelung der Mitgliedstaaten zur Gemeinschaftsregelung hinsichtlich der Angabe des Alkoholgehalts zu erleichtern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts auf dem Etikett von Likörwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure erfolgt in Volumenprozenten oder halben Volumenprozenten.

Unbeschadet der Toleranzen, die in der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1108/82 der Kommission (3) angewandten Referenzanalysemethode vorgesehen sind, darf der vorhandene Alkoholgehalt nicht um mehr als 0,8 % vol. über oder unter dem durch die Analyse ermittelten Gehalt liegen.

(2) Auf die Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, folgt das Symbol »% vol."; ihr können die Worte »vorhandener Alkoholgehalt" oder »vorhandener Alkohol" oder die Abkürzung »Alk." vorangestellt werden. Sie werden auf dem Etikett in Schriftzeichen mit einer Höhe von mindestens 3 mm angegeben.

Artikel 2

Likörwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Behältnisse mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger abgefuellt wurde, deren Etikett

- die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in einer Weise enthält, die Artikel 1 nicht entspricht, jedoch den vor diesem Zeitpunkt in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften entspricht,

oder

- die Angabe des Alkoholgehalts nicht enthält, wenn diese in den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht vorgeschrieben war,

können bis zur Erschöpfung der Bestände feil gehalten, in den Verkehr gebracht und ausgeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 144 vom 29. 5. 1986, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 133 vom 14. 5. 1982, S. 1.