Verordnung (EWG) Nr. 886/87 der Kommission vom 27. März 1987 über die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission über die Tafeläpfeleinfuhren mitzuteilen haben
Amtsblatt Nr. L 085 vom 28/03/1987 S. 0016 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0075
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0075
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 886/87 DER KOMMISSION vom 27. März 1987 über die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission über die Tafeläpfeleinfuhren mitzuteilen haben DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1351/86 (2), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Unter Berücksichtigung der steigenden Einfuhren von Tafeläpfeln in die Gemeinschaft, durch die ein bereits in Schwierigkeiten befindlicher Markt Störungen ausgesetzt werden könnte, und der Aussichten für 1987 sollte die Entwicklung der Einfuhren aus Drittländern regelmässig und ohne Zeitverlust nachvollzogen werden können. In Anwendung von Artikel 144 bzw. 280 der Beitrittsakte können Spanien und Portugal bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse mengenmässige Beschränkungen anwenden. Die zu treffenden Informationsmaßnahmen sollten sich deshalb nicht auf die Einfuhr dieser Länder beziehen. Die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion (BLWU) gilt statistisch als eine geographische Einheit. Hinsichtlich der der Kommission zu machenden Mitteilungen sollte sie deshalb als einziger Mitgliedstaat behandelt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit: die Mengen und Werte der zum freien Verkehr abgefertigten Tafeläpfel der Tarifstelle 08.06 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, aufgeschlüsselt nach - der NIMEXE-Nomenklatur und - Ursprungsland. Diese Mitteilung erfolgt jeden - Freitag bezueglich der am Montag, Dienstag und Mittwoch zum freien Verkehr abgefertigten Tafeläpfel, - Dienstag bezueglich der am Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag der Vorwoche zum freien Verkehr abgefertigten Tafeläpfel. Erfolgt während einer der vorstehenden Zeiträume keine Abfertigung zum freien Verkehr, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission hiervon an den bezeichneten Tagen fernschriftlich in Kenntnis. Artikel 2 (1) Bei der Anwendung dieser Verordnung gilt die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion als ein einziger Mitgliedstaat. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Spanien und Portugal. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am achten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. März 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 46.