31987R0848

Verordnung (EWG) Nr. 848/87 des Rates vom 23. März 1987 zur Aufstockung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 3741/86 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs (1987)

Amtsblatt Nr. L 082 vom 26/03/1987 S. 0003 - 0003


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 848/87 DES RATES

vom 23. März 1987

zur Aufstockung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 3741/86 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs (1987)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft verpflichtete sich im Rahmen des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT, das durch den Beschluß des Rates vom 30. Januar 1987 genehmigt wurde, für die Jahre 1987 bis 1990 die Menge des für bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehenen Gemeinschaftszollkontingents jedes Jahr um 50 000 m3 zu erhöhen. Es ist daher angebracht, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3741/86 (1) eröffnete Gemeinschaftszollkontingent für diese Waren für das Jahr 1987 um diese Menge aufzustocken. Um den Gemeinschaftscharakter des betreffenden Kontingents zu wahren, muß die gesamte Zusatzmenge der Gemeinschaftsreserve zugeschlagen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das durch die Verordnung (EWG) Nr. 3741/86 eröffnete Gemeinschaftszollkontingent für bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs wird von 600 000 auf 650 000 m3 erhöht.

Artikel 2

Die zusätzliche Menge gemäß Artikel 1, d.h. 50 000 m3, wird der Reserve zugeschlagen.

Die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3741/86 vorgesehene Reserve wird somit von 10 000 auf 60 000 m3 erhöht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 18. März 1987.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. DE CROO

(1) ABl. Nr. L 353 vom 13. 12. 1986, S. 7.