31987R0814

Verordnung (EWG) Nr. 814/87 der Kommission vom 20. März 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen bei der Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

Amtsblatt Nr. L 079 vom 21/03/1987 S. 0040 - 0041


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 814/87 DER KOMMISSION

vom 20. März 1987

mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen bei der Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 561/87 des Rates vom 23. Februar 1987 über Sondermaßnahmen bei der Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 561/87 wird eine bestimmte Menge Olivenöl mit Ursprung in Tunesien mit ermässigter Abschöpfung eingeführt. Gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung sind Maßnahmen zu treffen, um Verkehrsverlagerungen zu verhüten und insbesondere sicherzustellen, daß bei der Abfertigung dieses Olivenöls zum freien Verkehr in Spanien und Portugal die für diese Länder geltende Abschöpfung erhoben wird.

Aus Tunesien darf nicht mehr Olivenöl als in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 561/87 vorgesehen eingeführt werden. Die Toleranz gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3913/86 (3), sollte deshalb nicht zulässig sein.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985, in denen Olivenöl mit Ursprung in Tunesien unter den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 561/87 zum freien Verkehr abgefertigt wird, führen eine Kontrolle ein, mit deren Hilfe der Weg des in den freien Verkehr überführten Olivenöls bis zur Stufe der Raffination oder Abfuellung bzw. bis zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverfolgt werden kann.

(2) Wird gemäß dem Absatz 1 zum freien Verkehr abgefertigtes Olivenöl in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so enthält das den Gemeinschaftscharakter des Erzeugnisses bescheinigende Dokument eine der nachstehenden Angaben:

- Aceite de oliva importado de Túnez - Reglamento (CEE) no 561/87

- Olivenolie indfört fra Tunesien - Forordning (EÖF) nr. 561/87

- Olivenöl, eingeführt aus Tunesien - Verordnung (EWG) Nr. 561/87

- Elaiólado eisachthén apó tin Tynisía - Kanonismós (EOK) arith 561/87

- Olive oil imported from Tunisia - Regulation (EEC) No 561/87

- Huile d'olive importée de Tunisie - Règlement (CEE) no 561/87

- Olio d'oliva importato dalla Tunisia - Regolamento (CEE) n. 561/87

- Olijfolie ingevörd uit Tunesië - Verordening (EEG) nr. 561/87

- Azeite importado da Tunísia - Regulamento (CEE) nº 561/87.

(3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge nicht grösser sein als die, welche in den Feldern 10 und 11 der Einfuhrlizenz angegeben ist. In das Feld 22 dieser Lizenz ist deshalb die Ziffer 0 einzutragen.

(4) Wird Olivenöl, für welches das den Gemeinschaftscharakter der Ware bescheinigende, in Absatz 2 genannte Dokument vorgelegt wird, in Spanien oder Portugal zum freien Verkehr abgefertigt so ist in diesen Mitgliedstaaten ein Betrag zu erheben, der dem Unterschied zwischen der bei Eingang der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr geltenden Mindestabschöpfung und 5 ECU/100 kg entspricht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 57 vom 27. 2. 1987, S. 7.

(2) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 364 vom 23. 12. 1986, S. 31.