31987R0801

Verordnung (EWG) Nr. 801/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

Amtsblatt Nr. L 079 vom 21/03/1987 S. 0014 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0003


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 801/87 DES RATES

vom 16. März 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/85 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Rechnungshofes (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum beschleunigten Absatz von Butter aus öffentlichen Lagerbeständen sind 1987 und 1988 ausnahmsweise zusätzliche Maßnahmen zu treffen, deren Finanzierung besondere Regeln zur Aufteilung der hieraus entstehenden Haushaltslast auf mehrere Haushaltsjahre erfordert.

Daher ist die Finanzierung der Ausgaben für die in den Haushaltsjahren 1987 und 1988 entstehenden Wertverluste beim Verkauf durch die Abteilung Garantie des EAGFL auf das Haushaltsjahr 1989 zu übertragen. Die Finanzierung dieser Ausgaben wird 1989 beginnen und ist in diesem Haushaltsjahr auf 25 % begrenzt. Die Restsumme von 75 % muß zu je 25 % in den drei folgenden Haushaltsjahren finanziert werden.

Der sofortige Erlaß dieser Maßnahmen ist Voraussetzung für ihre grösstmögliche Wirksamkeit.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1334/86 (6), ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 werden die nachstehenden Unterabsätze angefügt:

»Bei den besonderen Absatzmaßnahmen für Butter aus öffentlichen Lagerbeständen, die in den Jahren 1987 und 1988 im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse beschlossen werden und auf die vorliegende Vorschrift Bezug nehmen, beginnt die Finanzierung des Verkaufswertverlustes im Jahr 1989 und beschränkt sich auf 25 % des in dem betreffenden Haushaltsjahr festgestellten Verlusts. Die Restsumme von 75 % wird zu je 25 % in den drei folgenden Haushaltsjahren finanziert. Diese Finanzierung erfolgt ausser im Falle wichtiger entgegenstehender Gründe während des ersten Quartals jedes betreffenden Jahren.

Der Verkaufswertverlust entspricht der Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Mengen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 (1) und dem Wert der aufgrund einer Maßnahme gemäß dem vorstehenden Unterabsatz abgesetzten Mengen.

Für die als Verluste berechneten und noch nicht erstatteten Beträge werden Zinsen zu den nach Artikel 5 bestimmten Sätzen erhoben.

(1) ABl. Nr. L 327 vom 14. 11. 1981, S. 1."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 1986.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TINDEMANS

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 17.

(3) Stellungahme vom 12. 3. 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. C 59 vom 7. 3. 1987, S. 5.

(5) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 18.