31987R0776

Verordnung (EWG) Nr. 776/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung

Amtsblatt Nr. L 078 vom 20/03/1987 S. 0008 - 0009


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 776/87 DES RATES

vom 16. März 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 773/87 (2), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 (3) wurde eine Regelung der Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung eingeführt. Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, ab dem ersten Jahr eine Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung zu gewähren, die den für das zweite Jahr vorgesehenen Mengen entspricht, sofern diese Vergütung gleich hoch wie die für das erste Jahr ist.

Es muß verhütet werden, daß die Anwendung dieser Regelung eine Verschlechterung der Erzeugungs- und Erfassungsstrukturen zur Folge hat. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb ermächtigt werden, die Vorschriften zu erlassen, mit denen gewährleistet werden kann, daß die sich aus dieser Regelung ergebende Erzeugungsverringerung möglichst gleichmässig auf die jeweiligen Erfassungsgebiete und -zonen aufgeteilt wird.

Der gemeinschaftlich finanzierte Hoechstbetrag der Vergütung sollte von 4 auf 6 ECU/100 kg erhöht werden. Die zusätzlichen 2 ECU/100 kg müssen jedoch erstmals zu Lasten des Haushalts 1988 erstattet werden.

In bestimmten Fällen, wenn die zur Finanzierung der Gemeinschaftsvergütung vorgesehenen Mittel teilweise nicht verbraucht sind, können die Mitgliedstaaten die der Finanzierung von einzelstaatlichen Programmen zur Aufgabe der Milcherzeugung verfügbar bleibenden Beträge nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 für Zwecke der Umstrukturierung zuteilen. Es ist jedoch vorzusehen, daß diese Beträge verwendet werden, um den Erzeugern eine Vergütung in denjenigen Mitgliedstaaten zu gewähren, in denen eine einheitliche Verringerung der Referenzmengen erforderlich ist, um die in Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Gesamtgarantiemengen oder die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 774/87 (5), genannten Mengen einzuhalten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

»Die Mitgliedstaaten sind jedoch ermächtigt, ab dem ersten Jahr eine Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung zu gewähren, die den für das zweite Jahr vorgesehenen Mengen entspricht. In diesem Fall muß die Aufgabe der Milcherzeugung spätestens am 31. März 1987 für die Gesamtheit der in Anhang I genannten Mengen wirksam sein."

2. In Artikel 1 Absatz 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

»Jedoch können die Mitgliedstaaten

- beschließen, die Vergütung Erzeugern mit weniger als sechs Milchkühen oder mit einer Referenzmenge von weniger als 25 000 kg pro Jahr nicht zu gewähren;

- die Vorschriften erlassen, mit denen gewährleistet werden kann, daß die aufgrund der Regelung nach dieser Verordnung erzielte mengenmässige Verringerung möglichst gleichmässig auf die Erfassungsgebiete und -zonen der Mitgliedstaaten aufgeteilt wird."

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

- In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

»Die 1987 geleistete Gemeinschaftsfinanzierung beschränkt sich jedoch auf zwei Drittel der in Anhang II für das erste Anwendungsjahr genannten Beträge. Der Rest der fälligen Beträge wird 1988 gezahlt."

- Absatz 2 wird wie folgt geändert:

- In Unterabsatz 1 wird die Angabe »4 ECU" durch die Angabe »6 ECU" ersetzt;

- folgender Unterabsatz wird hinzugefügt:

»Im Falle der Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 4 gilt jedoch folgendes:

a) die Vergütung kann einmalig oder in zwei Jahresraten gezahlt werden;

b) unbeschadet der Anwendung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels finanzieren die betreffenden Mitgliedstaaten für das erste Jahr die den Mengen für das zweite Jahr entsprechenden Beträge."

- Absatz 5 erhält folgende Fassung:

»(5) Eine nicht vollständige Nutzung der in Anhang II genannten Beträge kann gegeben sein:

- wenn die in Anhang I genannten Mengen mit einer Vergütung von weniger als 6 ECU erreicht werden,

- wenn die genannten Mengen nicht durch die Zahlung der Vergütung von mindestens 6 ECU an alle Berechtigten erreicht werden können oder

- wenn, unbeschadet der im zweiten Gedankenstrich genannten Verpflichtung, die genannten Mengen nicht durch die Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich durch den Mitgliedstaat erreicht werden können.

In diesen Fällen wird der verfügbar bleibende Teil der in Anhang II genannten Beträge von den betreffenden Mitgliedstaaten wie folgt verwendet:

- im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 vorgesehenen Bestimmungen oder

- gegebenenfalls in Form einer Vergütung für die Erzeuger, deren Referenzmengen herabgesetzt worden sind, um einer Verringerung gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 entweder der in Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Gesamtgarantiemenge oder der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 genannten Menge Rechnung zu tragen; im Falle der Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 4 der vorliegenden Verordnung wird im ersten Jahr die Vergütung für die Verringerung, die den für das zweite Jahr vorgesehenen Beträgen entspricht, von den betreffenden Mitgliedstaaten finanziert."

4. Anhang II erhält folgende Fassung:

»ANHANG II

Beträge (in Millionen ECU jährlich) nach Artikel 2 Absatz 1

1.2.3.4 // // // // // // Erstes Anwendungsjahr // Zweites bis siebtes Anwendungsjahr // Achtes Anwendungsjahr // // // // // Belgien // 4,333200 // 6,499800 // 2,166600 // Dänemark // 5,859600 // 8,789400 // 2,929800 // Deutschland // 28,263600 // 42,395400 // 14,131800 // Griechenland // 0,699600 // 1,049400 // 0,349800 // Spanien // 6,480000 // 9,720000 // 3,240000 // Frankreich // 31,809600 // 47,714400 // 15,904800 // Irland // 6,355200 // 9,532800 // 3,177600 // Italien // 11,896800 // 17,845200 // 5,948400 // Luxemburg // 0,319200 // 0,478800 // 0,159600 // Niederlande // 14,488800 // 21,733200 // 7,244400 // Vereinigtes Königreich // 18,870000 // 28,305000 // 9,435000 // // // // // INSGESAMT // 129,375600 // 194,063400 // 64,687800" // // // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TINDEMANS

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 21.

(4) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13.

(5) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.