Verordnung (EWG) Nr. 753/87 der Kommission vom 17. März 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/82 zur Festlegung der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, pauschal zu finanzierenden Ausgaben im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors, die von den Erzeugerorganisationen aus dem Markt genommen oder von den Interventionsstellen angekauft wurden
Amtsblatt Nr. L 076 vom 18/03/1987 S. 0012 - 0013
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 753/87 DER KOMMISSION vom 17. März 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/82 zur Festlegung der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, pauschal zu finanzierenden Ausgaben im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors, die von den Erzeugerorganisationen aus dem Markt genommen oder von den Interventionsstellen angekauft wurden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates vom 9. November 1981 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2632/85 (2), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Für ihre Dringlichkeitsmaßnahme zur kostenlosen Lieferung von Lebensmitteln an stark benachteiligte Personen infolge der in Europa herrschenden Kältewelle hat die Kommission auch Obst und Gemüse vorgesehen, das in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1351/86 (4), aus dem Markt genommen oder angekauft wurde. Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 nach dem Verfahren von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/85 (6), sieht vor, für die Gemeinschaft einheitliche Pauschalsätze festzusetzen, um die Ausgaben für die kostenlose Verteilung im Rahmen einer solchen Maßnahme zu finanzieren. Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1365/82 der Kommission (7) festgesetzten einheitlichen Pauschalsätze sind zu aktualisieren mit Hinblick auf das heutige Kostenniveau, und es ist eine Stufe für Entfernungen von über 1 000 Kilometer für die Dauer der besonderen Maßnahme »Kältewelle" hinzuzufügen; die Pauschalsätze wurden vom Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse geprüft. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1365/82 erhält folgende Fassung: »Artikel 1 Die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 genannten Pauschalsätze zur Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der in Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vorgesehenen kostenlosen Verteilung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, werden wie folgt festgesetzt: - bei einer Entfernung von weniger als 25 km: 1,10 ECU/100 kg brutto; - bei einer Entfernung von mindestens 25 und weniger als 200 km: 2,30 ECU/100 kg brutto; - bei einer Entfernung von mindestens 200 und weniger als 350 km: 3,20 ECU/100 kg brutto; - bei einer Entfernung von mindestens 350 und weniger als 500 km: 4,50 ECU/100 kg brutto; - bei einer Entfernung von mindestens 500 und weniger als 1 000 km: 5,90 ECU/100 kg brutto; dieser Betrag ist für die bis zum 31. März 1987 stattgefundenen Verteilungen anwendbar; - bei einer Entfernung von 1 000 km und darüber: 7,65 ECU/100 kg brutto; dieser Betrag ist für die bis zum 31. März 1987 stattgefundenen Verteilungen anwendbar; - bei einer Entfernung von 500 km und darüber: 5,90 ECU/100 kg brutto; dieser Betrag ist ab 1. April 1987 anwendbar; - Zuschlag im Falle eines Transports durch Waggons oder andere Kühl- oder Gefrierwagen: 0,55 ECU/100 kg brutto." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 15. Januar 1987. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. März 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 327 vom 14. 11. 1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 251 vom 20. 9. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (4) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 46. (5) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (6) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 17. (7) ABl. Nr. L 153 vom 3. 6. 1982, S. 14.