31987R0713

Verordnung (EWG) Nr. 713/87 der Kommission vom 12. März 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2448/77 hinsichtlich der Bedingungen für die Abgabe von aus dem Handel gezogenen Orangen an die Verarbeitungsindustrie

Amtsblatt Nr. L 070 vom 13/03/1987 S. 0021 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0236
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0236


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 713/87 DER KOMMISSION

vom 12. März 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2448/77 hinsichtlich der Bedingungen für die Abgabe von aus dem Handel gezogenen Orangen an die Verarbeitungsindustrie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1351/86 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 können bestimmte Kategorien von aus dem Handel gezogenen Blutorangen an die Verarbeitungsindustrie abgegeben werden.

In der Verordnung (EWG) Nr. 2448/77 der Kommission (3) sind die Bedingungen für die Abgabe von Orangen der Sorten der Gruppe Sanguinelle und der Gruppe Sanguigno an die Verarbeitungsindustrie festgesetzt worden. Es erscheint angezeigt, diese Regelung auf die von der Industrie verwendeten Sorten Moro und Tarocco auszudehnen. Wegen der Marktlage für Orangensaft und um Gefahren der Störung im Versorgungskreislauf der Gemeinschaftsindustrie zu vermeiden, ist jedoch diese Maßnahme nur für bestimmte Mengen Orangen und für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2448/77 erhält folgende Fassung:

»Artikel 1

Die Abgabe von aus dem Handel gezogenen Orangen

- der Sorten der Gruppen Sanguinello und Sanguigno,

- der Sorten Moro und Tarocco für die Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88 und bis zu einer Hoechstmenge von 30 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr

an die Verarbeitungsindustrie erfolgt durch die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Stelle im Wege einer Dauerausschreibung oder einer öffentlichen Versteigerung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 46.

(3) ABl. Nr. L 285 vom 9. 11. 1977, S. 5.