Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 680/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Änderung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
Amtsblatt Nr. L 072 vom 14/03/1987 S. 0015 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0105
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0105
VERORDNUNG ( EURATOM, EGKS, EWG ) Nr . 680/87 DES RATES vom 23 . Februar 1987 zur Änderung der Verordnung ( EGKS, EWG, Euratom ) Nr. 1860/76 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1365/75 des Rates vom 26 . Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen(1 ), insbesondere auf Artikel 17, gestützt auf die Verordnung ( EGKS, EWG, Euratom ) Nr . 1860/76 des Rates vom 29 . Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen(2 ) zuletzt geändert durch die Verordnung ( EGKS, EWG, Euratom ) Nr . 510/82(3 ), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Es obliegt dem Rat, auf Vorschlag der Kommission die vorgenannten Beschäftigungsbedingungen zu ändern. Es erscheint zweckmässig, die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Stiftung ( im folgenden "Beschäftigungsbedingungen" genannt ) stärker an die Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften anzugleichen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Artikel 2 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen erhält folgende Fassung : "Die Laufzeit eines auf bestimmte Dauer geschlossenen Vertrages darf fünf Jahre nicht überschreiten; das befristete Beschäftigungsverhältnis kann nur einmal für eine bestimmte Dauer verlängert werden . Bei weiterer Verlängerung wird aus dem Vertrag ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer ." Artikel 2 Die Tabelle in Artikel 4 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen erhält folgende Fassung : "Laufbahn - gruppeBesoldungs - gruppeGrundamtsbezeichnungAA 4 A 5Hauptverwaltungsrat A 6 A 7Verwaltungsrat A 8Verwaltungsreferendar BB 1Verwaltungsamtsrat B 2 B 3Verwaltungshauptinspektor Technischer Hauptinspektor Sekretariatshauptinspektor B 4 B 5Verwaltungsinspektor Technischer Inspektor Sekretariatsinspektor CC 1Bürohauptsekretär Verwaltungshauptsekretär C 2 C 3Bürosekretär Verwalungssekretär C 4 C 5Büroassistent Verwaltungsassistent DD 1Amtsmeister D 2 D 3Hauptamtsgehilfe D 4Amtsgehilfe" Artikel 3 Artikel 5 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen erhält folgende Fassung : "Wird ein Bediensteter auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe verwendet, in der er eingestellt worden ist, so erhält er in seiner neuen Besoldungsgruppe das Dienstalter, das der Dienstalterszwischenstufe entspricht, die der in der bisherigen Besoldungsgruppe erreichten und um den zweijährigen Steigerungsbetrag der neuen Besoldungsgruppe erhöhten Dienstalterszwischenstufe gleichkommt oder unmittelbar über ihr liegt . Für die Anwendung dieser Vorschrift wird unterstellt, daß jede Besoldungsgruppe nach Dienstaltersmonaten und Gehaltszwischenstufen mit einer Reihe von Dienst - alterszwischenstufen ausgestattet ist, die von der ersten bis zur letzten tatsächlichen Dienstaltersstufe um je ein Vierundzwanzigstel des zweijährlichen Steigerungsbetrags dieser Besoldungsgruppe ansteigen . Auf keinen Fall erhält der Beamte in seiner neuen Besoldungsgruppe ein niedrigeres Grundgehalt, als er in seiner früheren Besoldungsgruppe erhalten hätte . Der in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte Beamte wird mindestens in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft ." Artikel 4 Folgender Artikel wird in die Beschäftigungsbedingungen eingefügt : "Artikel 5a Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Bediensteten wird regelmässig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den vom Direktor nach Anhörung der Personalvertretung der Stiftung im Einvernehmen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Bedingungen eine Beurteilung erstellt ." Artikel 5 Artikel 11 der Beschäftigungsbedingungen erhält folgende Fassung : "Artikel 11 Ein Bediensteter, der für ein öffentliches Wahlamt kandidieren will, hat einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen; die Dauer dieses Urlaubs darf drei Monate nicht überschreiten . Der Direktor befindet über das Dienstverhältnis des Beamten, der in ein solches Amt gewählt worden ist . Er entscheidet unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Amtes und der seinem Inhaber daraus erwachsenden Pflichten, ob der Beamte im aktiven Dienst verbleibt oder einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen hat . Der Urlaub ist in diesem Falle für die Dauer des Wahlamtes zu gewähren . Für den Bediensteten, der sich in einem auf bestimmte Dauer begründeten Beschäftigungsverhältnis befindet, wird die Dauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen auf die Restlaufzeit des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt ." Artikel 6 Artikel 24 der Beschäftigungsbedingungen wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt : "Erstattet dieser Arzt nach der in Absatz 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung ein negatives Gutachten, so kann der Bewerber binnen zwanzig Tagen, nachdem ihn die Stiftung hiervon unterrichtet hat, verlangen, daß sein Fall einem Ärzteausschuß unterbreitet wird . Der Ärzteausschuß setzt sich aus drei Ärzten zusammen, die der Direktor unter den Vertrauensärzten der Gemeinschaft auswählt . Der Arzt, der das negative Gutachten erstattet hat, wird von dem Ärzteausschuß angehört . Der Bewerber kann dem Ärzteausschuß das Gutachten eines Arztes seiner Wahl vorlegen . Bestätigt der Ärzteausschuß das Ergebnis der in Absatz 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung, so trägt der Bewerber die Hälfte der Honorare und Nebenkosten ." Artikel 7 Artikel 25 der Beschäftigungsbedingungen erhält folgende Fassung : "Artikel 25 Von den Bediensteten kann die Ableistung einer Probezeit von längstens sechs Monaten verlangt werden . Kann der Bedienstete während der Probezeit seinen Dienst wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls mindestens einen Monat lang nicht versehen, so kann der Direktor die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern . Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit wird eine Beurteilung der Befähigung des Bediensteten zur Erfuellung der ihm übertragenen Aufgaben sowie eine Beurteilung seiner Leistung und seiner dienstlichen Führung erstellt . Die Beurteilung wird dem Bediensteten mitgeteilt . Dieser kann schriftlich dazu Stellung nehmen . Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten, dessen berufliche Fähigkeiten sich als nicht ausreichend erwiesen haben, wird beendet . Erweist es sich während der Probezeit, daß die beruflichen Fähigkeiten des Bediensteten nicht ausreichen, so kann zu jeder Zeit während der Probezeit eine Beurteilung erstellt werden . Die Beurteilung wird dem Bediensteten mitgeteilt . Dieser kann schriftlich dazu Stellung nehmen . Der Direktor kann anhand der Beurteilung entscheiden, ob das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der Probezeit beendet wird; die Kündigungsfrist beträgt einen Monat; das Beschäftigungsverhältnis darf die normale Dauer der Probezeit jedoch nicht überschreiten . In diesem Fall erhält der Bedienstete eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für jeden Monat der abgeleisteten Probezeit ." Artikel 8 Folgender Artikel wird in die Beschäftigungsbedingungen eingefügt : "Artikel 29a Der Direktor kann ausnahmsweise und aus ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen genehmigen, daß der Bedienstete eine Halbzeitbeschäftigung ausübt, wenn er der Ansicht ist, daß dies ebenfalls im wohlverstandenen Interesse der Stiftung liegt . Die Einzelheiten für die Genehmigung der Halbzeitbeschäftigung sind in Anhang VII festgelegt . Der Bedienstete, dem die Genehmigung zur Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung erteilt wurde, muß - entsprechend der vom Direktor erlassenen Verfügung - in jedem Monat eine Arbeitsleistung erbringen, deren Dauer der Hälfte der normalen Arbeitsdauer entspricht ." Artikel 9 Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Beschäftigungsbedingungen erhält folgende Fassung : "Der bezahlte Krankheitsurlaub ist jedoch auf drei Monate oder auf die Dauer der von dem Bediensteten abgeleisteten Dienstzeit begrenzt, sofern diese drei Monate überschreitet . Dieser Urlaub kann nicht über die Laufzeit des Vertrages des Bediensteten hinaus andauern ." Artikel 10 Artikel 33 der Beschäftigungsbedingungen erhält folgende Fassung : "Artikel 33 In Ausnahmefällen kann dem Bediensteten auf Antrag ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persönlichen Gründen gewährt werden . Der Direktor setzt die Dauer des Urlaubs fest . Der Urlaub darf nicht mehr als ein Viertel der abgeleisteten Dienstzeit und -bei einem Dienstalter unter vier Jahren höchstens drei Monate und -in allen übrigen Fällen höchstens sechs Monate betragen . Die in Artikel 38 und 38a der Beschäftigungsbedingungen vorgesehene Sicherung bei Krankheit und Unfällen wird für die Dauer des unbezahlten Urlaubs des Bediensteten ausgesetzt . Weist der Bedienstete nach, daß er sich gegen die in Artikel 38 und 38a genannten Risiken bei keinem anderen öffentlichen Versicherungssystem versichern lassen kann, so kann er sich für die Dauer seines unbezahlten Urlaubs auf Antrag weiterversichern lassen, sofern er die Hälfte der Beiträge entrichtet, die zur Deckung der in Artikel 38 und 38a genannten Risiken erforderlich sind . Der Antrag ist spätestens in dem Monat zu stellen, der auf den Beginn des unbezahlten Urlaubs folgt . Die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten berechnet . Weist ein Bediensteter ferner nach, daß er bei keinem anderen Versorgungssystem Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er während seines unbezahlten Urlaubs auf Antrag weitere Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern er Beiträge entrichtet, die das Dreifache des in Artikel 41h genannten Satzes betragen . Die Beiträge werden nach dem Grundgehalt berechnet, das der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Bediensteten entspricht . Die Dauer des unbezahlten Urlaubs und die Dauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen wird bei der Anwendung des Artikels 35 Absatz 2 nicht berücksichtigt ." Artikel 11 Artikel 34 der Beschäftigungsbedingungen erhält folgende Fassung : "Artikel 34 Ein Bediensteter, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes herangezogen wird, an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst einberufen wird, erhält die dienstrechtliche Stellung ,Beurlaubung zum Wehrdienst '. Diese dienstrechtliche Stellung kann einem Bediensteten, der aufgrund eines auf bestimmte Dauer geschlossenen Vertrags eingestellt wurde, auf keinen Fall über die Laufzeit des Vertrages hinaus gewährt werden . Ein Bediensteter, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes herangezogen wird, erhält keine Dienstbezuege mehr . Dagegen sind auf ihn die Bestimmungen dieser Beschäftigungsbedingungen über das Aufrücken in den Dienstaltersstufen weiterhin anwendbar . Ebenso gelten die Bestimmungen über die Altersversorgung weiter, sofern er nach Erfuellung der Wehrpflicht oder nach Ableistung des zivilen Ersatzdienstes rückwirkend den Beitrag zur Versorgungsordnung entrichtet . Dem Bediensteten auf Zeit, der an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst einberufen wird, werden für die Dauer der Wehrübungen oder des anderen Wehrdienstes seine Dienstbezuege weitergezahlt . Diese werden um den Betrag des Wehrsolds gekürzt, den der Bedienstete erhalten hat ." Artikel 12 Artikel 38 der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt geändert : a)Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung : "( 1 ) In Krankheitsfällen wird dem Bediensteten, seinem Ehegatten - sofern dieser in Anwendung aller sonstigen Rechts - und Verwaltungsvorschriften keinen Anspruch auf Leistungen dieser Art in gleicher Höhe hat -, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang IV Artikel 7 nach den Vorschriften der Regelung, auf die Anhang V Artikel 1 Absatz 2 verweist, während der Dienstzeit des Bediensteten, während seines Krankheitsurlaubs, seines Urlaubs aus persönlichen Gründen gemäß Artikel 11 und seines unbezahlten Urlaubs gemäß Artikel 33 nach den Vorschriften dieser Artikel Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v . H . geleistet . Der Erstattungssatz erhöht sich für folgende Leistungen auf 85 v . H .: Beratungen in der Sprechstunde des Arztes und Hausbesuche, chirurgische Eingriffe, Krankenhausbehandlung, Arzneimittel, Röntgenuntersuchungen, Analysen, Laboruntersuchungen und ärztlich verordnete prothetische Apparate mit Ausnahme von Zahnersatz . Im Falle von Tuberkulose, Kinderlähmung, Krebs, Geisteskrankheiten und anderen von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als vergleichbar schwer anerkannten Krankheiten sowie für Vorsorgeuntersuchungen und Entbindungen erhöht sich der Erstattungssatz auf 100 v . H . Der Erstattungssatz von 100 v . H . gilt jedoch nicht im Falle von Berufskrankheiten oder Unfällen, die zur Anwendung des Artikels 38a geführt haben ." b)Absatz 2 erhält folgende Fassung : "Weist der Bedienstete nach, daß ihm von keiner anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge Krankenkosten erstattet werden, so kann er spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf seines Vertrages eine Weiterversicherung gegen Krankheit gemäß Absatz 1 für eine Hoechstdauer von sechs Monaten nach Ablauf seines Vertrages beantragen. Der Beitrag zu dem in Anhang V Artikel 1 Absatz 2 genannten gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem wird nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten berechnet und von diesem zur Hälfte getragen . Der Direktor kann nach Stellungnahme des von der Stiftung bestellten Arztes beschließen, daß die einmonatige Antragsfrist sowie die in Unterabsatz 1 vorgesehene Begrenzung auf sechs Monate nicht anzuwenden sind, falls sich der Bedienstete während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses eine schwere oder längere Krankheit zugezogen und das Organ vor Ablauf des in Unterabsatz 1 vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten über die Krankheit unterrichtet hat und er sich der durch die Stiftung veranlassten ärztlichen Kontrolle unterzieht ." c)Absatz 4 wird durch folgenden Gedankenstrich ergänzt : "-Der geschiedene Ehepartner eines Bediensteten, ein nicht mehr unterhaltsberechtigtes Kind des Bediensteten sowie eine Person, die einem unterhaltsberechtigten Kind nicht mehr gemäß Anhang IV Artikel 7 Absatz 4 gleichzustellen ist, können durch die angeschlossene Person, durch die sie bisher Anspruch auf Erstattung der Krankheits-kosten hatten, bis zur Hoechstdauer eines Jahres gemäß Absatz 1 gegen Krankheit weiterversichert werden und weiter Erstattungen beantragen, wenn sie nachweisen, daß ihnen keine andere Krankheitsfürsorge Krankheitskosten erstattet; hierfür ist kein Beitrag zu leisten . Die Weiterversicherungsfrist beginnt an dem Tage, an dem die Scheidung ausgesprochen wird oder an dem Tage, an dem die Unterhaltsberechtigung des Kindes oder der dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellten Person erlischt ." d)Absatz 6 erhält folgende Fassung : "( 6 ) Der Berechtigte hat anzugeben, welche Kosten ihm erstattet worden sind oder auf welche Kostenerstattungen er für sich oder eine von ihm mitversicherte Person gegenüber einem anderen gesetzlichen Krankheitsfürsorgesystem Anspruch hat ." Artikel 13 Artikel 40 der Beschäftigungsbedingungen erhält folgende Fassung : "Artikel 40 Beim Tod des Bediensteten, seines Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Kinder oder der anderen gemäß Anhang IV Artikel 7 unterhaltsberechtigten Personen, die in seinem Haushalt leben, erstattet die Stiftung die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Dienstort bis zum Herkunftsort des Bediensteten . Stirbt der Bedienstete dagegen während einer Dienstreise, so werden die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort bis zum Herkunftsort des Bediensteten von der Stiftung erstattet ." Artikel 14 Artikel 40a Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen erhält folgende Fassung : "( 2)a)Ist der Tod, der Unfall oder die Krankheit einer der in diesen Beschäftigungsbedingungen genannten Personen von einem Dritten verschuldet worden, so gehen die Rechte des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der rechtlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Schadensereignis für die Gemeinschaften ergeben, auf die Gemeinschaften über . b )Zu den Rechten, die auf die Gemeinschaft übergehen, zählen insbesondere : -die Dienstbezuege, die gemäß Artikel 30 an den Bediensteten während seiner zeitweiligen Dienstunfähigkeit weitergezahlt werden; -die Vergütungen, die gemäß Artikel 36 beim Tod eines Bediensteten oder eines ehemaligen Bediensteten, der Versorgungsbezuege erhält, gezahlt werden; -die nach den Artikeln 38 und 38a sowie nach Anhang V im Rahmen der Sicherung gegen Krankheit und Unfälle geleisteten Zahlungen; -die Zahlung der Überführungskosten gemäß Artikel 40; -die zusätzlich zu der Familienzulage gemäß Anhang IV Artikel 7 Absätze 3 und 5 und Artikel 9 Absatz 2 wegen einer schweren Erkrankung, einer körperlichen oder geistigen Behinderung eines unterhaltsberechtigten Kindes gezahlten Beträge; -die nach einem Unfall oder einer Krankheit, der/die für den Bediensteten eine dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge hatte, gezahlten Ruhegelder wegen Dienstunfähigkeit; -die nach dem Tod eines Bediensteten oder eines ehemaligen Bediensteten oder nach dem Tod des nichtbediensteten Ehegatten eines Bediensteten oder eines versorgungsberechtigten ehemaligen Bediensteten gezahlten Versorgungsbezuege; -das Waisengeld, das an das Kind eines Bediensteten oder eines ehemaligen Bediensteten ohne Altersbegrenzung gezahlt wird, wenn das Kind an einer schweren Erkrankung oder einer körperlichen oder geistigen Behinderung leidet und aus diesem Grunde nach dem Tod seines Erzeugers nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen kann . c)Die Gemeinschaft tritt jedoch nicht in die Rechte im Zusammenhang mit Schadensersatzleistungen für Schäden rein persönlicher Art und immateriellen Schaden - insbesondere Schmerzensgeld, Beeinträchtigung der Schönheit und der Anziehungskraft - ein, für die die Entschädigungssumme über den Betrag hinausginge, der hierfür nach Artikel 38a gewährt worden wäre . d)Die Bestimmungen der Buchstaben a ) bis c ) stehen einer direkten Klage der Gemeinschaften nicht entgegen ." Artikel 15 Artikel 41b Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen erhält folgende Fassung : "Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer anderen Ursache, so beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten berechnet wird, 2 v . H . für jedes Jahr vom Tage des Dienstantritts des Bediensteten an bis zu dem Tage, an dem er sein 65 . Lebensjahr vollendet . Dieser Satz erhöht sich um 2 v . H . für jedes gemäß Anhang VI Artikel 10 Absätze 2 und 3 angerechnete ruhegehaltsfähige Dienstjahr und um 25 v . H . des Betrages der Ruhegehaltsansprüche, die er bei Vollendung des 60 . Lebensjahres erworben hätte . Der Gesamtbetrag darf jedoch 70 v . H . des letzten Grundgehalts nicht übersteigen ." Artikel 16 Artikel 41c der Beschäftigungsbedingungen wird durch folgende Absätze ergänzt : "Das monatliche Witwengeld, das der Witwe eines Bediensteten zusteht, der im aktiven Dienst oder während der Beurlaubung zum Wehrdienst verstorben ist, beträgt 35 v . H . des Monatsgrundgehalts, das der Bedienstete zuletzt bezogen hatte . Es kann jedoch nicht weniger betragen als das in Anhang VI Artikel 5 festgesetzte Existenzminimum oder als 60 v . H . des Ruhegehalts, auf das der Bedienstete bei seinem Ableben unabhängig von der Dauer seiner Dienstzeit und seinem Lebensalter Anspruch gehabt hätte . Dieser Betrag kann auch nicht weniger betragen als 42 v . H . des Grundgehalts, das der Bedienstete zuletzt bezogen hat, wenn der Bedienstete verstorben ist, nachdem einer der in Artikel 41b Absatz 2 genannten Umstände gegeben war . Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten sinngemäß für den Witwer einer Bediensteten ." Artikel 17 Artikel 41d der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt geändert : 1 .Folgender Absatz wird eingefügt : "( 3a ) Stirbt ein ehemaliger Bediensteter, der vor Vollendung des 60 . Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, daß die Ruhegehaltszahlung bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das 60 . Lebensjahr vollendet, so haben seine im Sinne des Anhangs IV Artikel 7 unterhaltsberechtigten Kinder Anspruch auf ein Waisengeld zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen ." 2.Absatz 4 erhält folgende Fassung : "( 4 ) Jedes im Sinne des Anhangs IV Artikel 7 unterhaltsberechtigte Kind eines Bediensteten, dessen Ehegatte gestorben ist, hat Anspruch auf ein Waisengeld in Höhe des doppelten Betrages der Kinderzulage, wenn der verstorbene Ehegatte nicht als Beamter der Gemeinschaften, als Bediensteter auf Zeit im Sinne des Arti - kels 2 Buchstaben a ), c ) oder d ) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, als Bediensteter im Sinne der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen oder als Bediensteter im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für das Personal des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung beschäftigt war ." Artikel 18 Artikel 41f erhält folgende Fassung : "Artikel 41f ( 1 ) Ungeachtet aller sonstigen Bestimmungen - insbesondere über die Mindestbeträge, die den Personen gewährt werden, die Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben - darf der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenversorgung, die der Witwe und den sonstigen Anspruchberechtigten zusteht, zuzueglich der Familienzulagen und abzueglich der Steuern sowie der übrigen einzubehaltenden Beträge folgende Beträge nicht überschreiten : a)beim Tode eines Bediensteten während seines aktiven Dienstes, eines aus zwingenden persönlichen Gründen gewährten unbezahlten Urlaubs, eines Urlaubs aus persönlichen Gründen oder einer Beurlaubung zum Wehrdienst : den Betrag des Grundgehalts, auf das der Betreffende in der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzueglich der Familienzulagen, auf die er in diesem Fall Anspruch gehabt hätte, und abzueglich der Steuer und der übrigen einzubehaltenden Beträge; b)für die Zeit nach dem Tag, an dem der Bedienstete im Sinne von Buchstabe a ) sein 65 . Lebensjahr vollendet hätte : den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, in der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe, die er bei seinem Tode erreicht hatte, von diesem Tag an Anspruch gehabt hätte . Das Ruhegehalt erhöht sich um die Familienzulagen, auf die der Bedienstete Anspruch gehabt hätte, und verringert sich um die Steuer und die sonstigen einzubehaltenden Beträge; c)beim Tode eines ehemaligen Bediensteten, dem ein Ruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gezahlt wurde : den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, mit den Zulagen und Abzuegen gemäß Buchstabe b ); d)beim Tode eines ehemaligen Bediensteten, der vor Vollendung seines 60 . Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, daß die Ruhegehaltszahlung bis zum ersten Tage des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das 60 . Lebensjahr vollendet : den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, nach Vollendung seines 60 . Lebensjahres Anspruch gehabt hätte, mit den Zulagen und Abzuegen gemäß Buchstabe b ). ( 2 ) Zur Anwendung von Absatz 1 werden die Berichtigungsköffizienten, denen die verschiedenen Beträge unterliegen, nicht berücksichtigt . ( 3 ) Der in Absatz 1 Buchstaben a ) bis d ) festgelegte Hoechstbetrag wird auf die Empfänger von Hinterbliebenenbezuegen proportional zu den Ansprüchen aufgeteilt, die sie - abgesehen von Absatz 1 - hätten geltend machen können . Artikel 41g ist auf die Beträge anzuwenden, die sich aus dieser Aufteilung ergeben ." Artikel 19 In Artikel 41g der Beschäftigungsbedingungen werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze ersetzt : "Sie unterliegen dem Berichtigungsköffizienten, der für das Land innerhalb oder ausserhalb der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt wurde, in dem der Versorgungsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat . Hat der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz in einem Land genommen, für das kein Berichtigungsköffizient festgesetzt worden ist, so ist der Berichtigungsköffizient 100 anzuwenden ." Artikel 20 Artikel 45 der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt geändert : 1.In Absatz 1 Buchstabe b ) a)erhält der letzte Satz folgende Fassung : "Die Kündigungsfrist darf nicht mehr als drei Monate und nicht weniger als einen Monat betragen;" b)wird folgender Satz angefügt : "Ist der Vertrag eines Bediensteten verlängert worden, so darf die Kündigungsfrist nicht weniger als einen Monat für jedes abgeleistete Dienstjahr betragen; sie beträgt mindestens einen Monat und höchstens sechs Monate ." 2.Absatz 2 Buchstabe b ) erhält folgende Fassung : "b)-von Amts wegen am letzten Tag des Monats, in dem der Bedienstete das 65 . Lebensjahr vollendet hat; oder -auf Antrag am letzten Tag des Monats, für den der Antrag gestellt wurde, wenn der Bedienstete mindestens 60 Jahre alt ist oder wenn er zwischen 50 und 60 Jahre alt ist und die Voraussetzungen für eine sofortige Ruhegehaltszahlung gemäß Anhang VI Artikel 8 erfuellt ." Artikel 21 Artikel 46 der Beschäftigungsbedingungen erhält folgende Fassung : "Artikel 46 Das Beschäftigungsverhältnis auf bestimmte Dauer und das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer kann durch die Stiftung fristlos gekündigt werden : a)während oder nach Ablauf der Probezeit unter den in Artikel 25 genannten Voraussetzungen; b)wenn der Bedienstete die in Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a ) und d ) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt . Falls der Bedienstete die in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d ) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt, kann das Beschäftigungsverhältnis jedoch nur gemäß Artikel 41b gekündigt werden; c)wenn der Bedienstete seine Tätigkeit nach Ablauf eines nach Artikel 30 gewährten bezahlten Krankheitsurlaubs nicht wieder aufnehmen kann . In diesem Fall erhält der Bedienstete eine Vergütung in Höhe seines Grundgehalts und seiner Familienzulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter Dienstzeit ." Artikel 22 Folgender Artikel wird in die Beschäftigungsbedingungen eingefügt : "Artikel 46a ( 1 ) Ein ehemaliger Bediensteter, der nach Beendigung seines Dienstes bei der Stiftung ohne Beschäftigung bleibt, -dem weder von der Stiftung noch von den Gemeinschaften ein Ruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gezahlt wird, -dessen Beschäftigungsverhältnis nicht durch Ausscheiden aus dem Dienst oder durch Kündigung seines Vertrages aus disziplinarischen Gründen beendet worden ist, -der eine Mindestzeit von sechs Monaten abgeleistet hat und -der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften hat, erhält unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein monatliches Arbeitslosengeld . Falls er bei einem öffentlichen Versorgungssystem Ansprüche auf Arbeitslosenunterstützung geltend machen kann, ist er verpflichtet, dies der Stiftung gegenüber anzugeben . Die Stiftung wird die Kommission unverzueglich davon unterrichten. In diesem Falle vermindert sich das gemäß Absatz 3 gezahlte Arbeitslosengeld um den Betrag der Arbeitslosenunterstützung . ( 2 ) Um in den Genuß des Arbeitslosengeldes zu gelangen, muß der ehemalige Bedienstete a)sich auf eigenen Antrag bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitssuchender registrieren lassen; b)sich den Verpflichtungen unterwerfen, die sich aus den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die Personen ergeben, die aufgrund dieser Rechtsvorschriften Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben; c)bei der Stiftung allmonatlich eine Bescheinigung der zuständigen nationalen Arbeitsverwaltung vorlegen, aus der hervorgeht, ob er seinen Verpflichtungen gemäß den Buchstaben a ) und b ) nachgekommen ist . Im Falle einer Erkrankung, eines Unfalls, einer Entbindung oder einer Dienstunfähigkeit oder falls eine als gleichwertig anerkannte Lage eintritt oder die betreffende nationale Behörde den Bediensteten von seinen Verpflichtungen entbunden hat, kann das Arbeitslosengeld von der Gemeinschaft gewährt oder weitergezahlt werden, obwohl der ehemalige Bedienstete seinen Verpflichtungen gemäß Buchstabe b ) gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat nicht nachgekommen ist . Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz nach Stellungnahme eines Sachverständigenausschusses fest . ( 3 ) Das Arbeitslosengeld wird anhand des Grundgehalts festgelegt, auf das der Bedienstete bei Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses Anspruch hatte . Das Arbeitslosengeld beträgt : -60 v . H. des Grundgehalts während eines Zeitraums von zwölf Monaten; -45 v . H . des Grundgehalts vom 13 . bis zum 18 . Monat; -30 v . H . des Grundgehalts vom 19 . bis zum 24 . Monat . Das Arbeitslosengeld darf nicht weniger als 30 000 bfrs und nicht mehr als 60 000 bfrs betragen . Die in Unterabsatz 2 festgelegten Hoechst- und Mindestbeträge können durch den Rat auf Vorschlag der Kommission jährlich überprüft werden . ( 4 ) Das Arbeitslosengeld wird dem ehemaligen Bediensteten vom Tage der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses an während eines Zeitraums von höchstens vierundzwanzig Monaten gezahlt . Erfuellt der ehemalige Bedienstete im Laufe dieses Zeitraums die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 und 2 nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes eingestellt . Das Arbeitslosengeld wird weitergezahlt, sobald der ehemalige Bedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums erneut die genannten Bedingungen erfuellt, ohne Anspruch auf Gewährung einer Arbeitslosenunterstützung durch einen Mitgliedstaat erworben zu haben . ( 5 ) Der ehemalige Bedienstete, der Arbeitslosengeld erhält, hat Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Anhang IV Artikel 6, 7 und 8 . die Haushaltszulage wird auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes gemäß Anhang IV Artikel 6 berechnet . Der ehemalige Bedienstete, der Arbeitslosengeld erhält, hat Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Anhang IV Artikel 6, 7 und 8 . Die Haushaltszulage wird auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes gemäß Anhang IV Artikel 6 berechnet . Gleichartige Zulagen, die dem ehemaligen Bediensteten von anderer Seite für seine Frau oder seine Kinder gezahlt werden, sind anzugeben . Sie werden von den Zulagen abgezogen, die in Anwendung dieses Artikels zu zahlen sind . Der ehemalige Bedienstete, dem Arbeitslosengeld gezahlt wird, hat gemäß Artikel 38 der Beschäftigungsbedingungen Anspruch auf Versicherung gegen Krankheit, ohne daß er Beiträge zu zahlen hat . ( 6 ) Auf das Arbeitslosengeld und die Familienzulagen wird der Berichtigungsköffizient angewendet, der für den Mitgliedstaat der Gemeinschaften gilt, in dem der Betreffende nachweislich seinen Wohnsitz hat . Auf das Arbeitslosengeld wird jeweils der sich aus der letzten jährlichen Überprüfung ergebende Berichtigungsköffizient angewendet . Die Beträge werden von der Kommission in der Währung des Wohnsitzlandes ausgezahlt . Sie werden auf der Grundlage der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften genannten Paritäten umgerechnet . ( 7 ) Jeder Bedienstete auf Zeit trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei . Der Beitrag wird auf 0,4 v . H . des Grundgehalts des Bediensteten festgesetzt, wobei die Berichtigungsköffizienten nach Artikel 64 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ausser Betracht bleiben . Der Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Bediensteten einbehalten und zuzueglich der zwei Drittel, die die Stiftung trägt, an einen besonderen Arbeitslosenfonds abgeführt . Es handelt sich um einen gemeinsamen Fonds die Stiftung und der Organe der Gemeinschaft . Die Beiträge der Stiftung und der Organe werden jeden Monat spätestens acht Tage nach Zahlung der Dienstbezuege an die Kommission abgeführt. Die Kommission übernimmt die Anweisung und die Zahlung der Ausgaben, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergeben, nach Maßgabe der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften . ( 8 ) Das Arbeitslosengeld, das dem ehemaligen Bediensteten gezahlt wird, der ohne Beschäftigung geblieben ist, unterliegt der Verordnung ( EWG, Euratom, EGKS ) Nr . 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften . ( 9 ) Die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften tätig werden, und die Kommission arbeiten eng zusammen, um eine ordnungsgemässe Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten . ( 10 ) Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden von den Organen der Gemeinschaften nach Stellungnahme des Statutsbeirats und unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 Unterabsatz 3 in gegenseitigem Einvernehmen in einer Regelung niedergelegt . ( 11 ) Die Kommission legt dem Rat ein Jahr nach Einführung dieser Arbeitslosenversicherung und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht über die finanzielle Lage des Arbeitslosen-Versicherungssystems vor . Die Kommission kann dem Rat unabhängig von diesem Bericht Anpassungen der in Absatz 7 vorgesehenen Beiträge vorschlagen, wenn es das Arbeitslosen-Versicherungssystem erfordert . Der Rat beschließt über diese Vorschläge gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 ." Artikel 23 In Artikel 54 der Beschäftigungsbedingungen werden in der Aufzählung der Bestimmungen, die entsprechend für den Direktor und für den stellvertretenden Direktor gelten, folgende Artikel hinzugefügt : "38, 38a, 39, 40, 40a bis 41h ". Artikel 24 ( 1 ) Die Bezeichnung des Titels VII der Beschäftigungsbedingungen wird durch folgende Bezeichnung ersetzt : "Schlußvorschriften ". ( 2 ) Folgender Artikel wird in die Beschäftigungsbedingungen eingefügt: "Artikel 56a Zusätzlich zu den in diesen Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Zahlungen, Leistungen oder Erstattungen dürfen nicht gleichzeitig anderweitige Zahlungen, Leistungen oder Erstattungen gleicher Art zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften an den Bediensteten geleistet werden . Der Bedienstete hat dem Direktor solche anderweitigen Zahlungen, Leistungen oder Erstattungen zu seinen Gunsten unverzueglich anzuzeigen ." Artikel 25 Anhang IV Artikel 4 erhält folgende Fassung : Artikel 4 Die monatlichen Grundgehälter werden für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach folgender Tabelle festgesetzt : Besoldungs - gruppeDienstaltersstufe 12345678A 4195 848206 827217 806228 785239 764250 743261 722272 701 A 5161 470171 036180 602190 168199 734209 300218 866228 432 A 6139 537147 151154 765162 379169 993177 607185 221192 885 A 7120 115126 092132 069138 046144 023150 000 A 8106 232110 514 B 1139 537147 151154 765162 379169 993177 607185 221192 835 B 2120 903126 570132 237137 904143 571149 238154 905160 572 B 3101 408106 122110 836115 550120 264124 978129 692134 406 B 487 71191 79895 88599 972104 059108 146112 233116 320 B 578 39981 70985 01988 329 C 189 46293 06996 676100 283103 890107 497111 104114 711 C 277 81081 11784 42487 73191 03894 34597 652100 959 C 372 58675 48178 25081 08283 91486 74689 57892 410 C 465 57968 23870 89773 55676 21578 87481 53384 192 C 560 47962 95665 43367 910 D 168 34571 33374 32177 30980 29783 28586 27389 261 D 262 31964 97267 62570 27872 93175 58478 23780 890 D 358 00360 48462 96565 44667 92770 40872 88975 370 D 454 68856 93059 17261 414 Artikel 26 In Anhang IV der Beschäftigungsbedingungen wird folgender Artikel eingefügt : "Artikel 4a Artikel 66a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften über die Einführung einer zeitweiligen besonderen Abgabe auf die Dienstbezuege, die Ruhegehälter und die Vergütungen beim Ausscheiden aus dem Dienst gilt entsprechend für die Bediensteten der Stiftung sowie für den Direktor und den stellvertretenden Direktor ." Artikel 27 Anhang IV Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt geändert : 1.Absatz 1 erhält folgende Fassung : "( 1 ) Die Haushaltszulage beträgt 5 v . H . des Grundgehalts des Bediensteten, jedoch nicht weniger als der in Anhang VII Artikel 1 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Mindestbetrag ." 2.Folgender Absatz wird angefügt : "( 5 ) Wenn ein Bediensteter lediglich gemäß Absatz 2 Buchstabe b ) Anspruch auf die Haushaltszulage hat und das Sorgerecht für seine im Sinne des Artikels 7 Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigten Kinder durch Gesetz oder durch einen Beschluß des Gerichts bzw . der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen wurde, wird die Haushaltszulage für Rechnung und im Namen des Bediensteten an diese Person gezahlt . Bei volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern wird diese Voraussetzung als erfuellt angesehen, falls sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei dem anderen Elternteil nehmen . Wurde das Sorgerecht für die Kinder des Bediensteten jedoch mehreren Personen übertragen, so wird die Haushaltszulage auf diese Personen anteilmässig nach der Zahl der Kinder, für die sie das Sorgerecht haben, aufgeteilt . Hat die Person, an die die Haushaltszulage, die dem Bediensteten, auf den diese Beschäftigungsbedingungen anzuwenden sind, zusteht, nach den vorstehenden Bestimmungen gezahlt werden muß, als Bediensteter der Stiftung oder des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung oder als Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften selbst Anspruch auf diese Zulage, so wird ihr lediglich der jeweils höhere Betrag gezahlt ." Artikel 28 Anhang IV Artikel 7 der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt geändert : 1.Absatz 1 erhält folgende Fassung : "( 1 ) Der Bedienstete erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage in Höhe des Betrages, der in Anhang VII Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist ." 2.Folgender Absatz wird angefügt : "( 7 ) Wird das Sorgerecht für das im Sinne der Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigte Kind durch Gesetz oder durch einen Beschluß des Gerichts bzw . der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird die Kinderzulage für Rechnung und im Namen des Bediensteten an diese Person gezahlt ." Artikel 29 Anhang IV Artikel 8 der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt geändert : 1.In Absatz 1 werden die Worte "bis zu einem monatlichen Hoechstbetrag von 1 772 bfrs" durch die Worte "bis zu einem in Anhang VII Artikel 3 Unterabsatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Hoechstbetrag" ersetzt . 2.Folgender Absatz wird angefügt : "Wurde das Sorgerecht für das Kind, für das die Erziehungszulage gewährt wird, durch Gesetz oder durch einen Beschluß des Gerichts bzw . der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird die Erziehungszulage für Rechnung und im Namen des Bediensteten an diese Person gezahlt . In diesem Falle wird die in Absatz 3 vorgesehene Entfernung von mindestens 50 km vom Wohnort der Person an gerechnet, der das Sorgerecht übertragen wurde ." Artikel 30 In Anhang IV der Beschäftigungsbedingungen 1.wird folgender Artikel eingefügt : "Artikel 9a Werden die Familienzulagen nach Artikel 6, 7 und 8 an eine andere Person als den Bediensteten gezahlt, so erfolgt die Auszahlung in der Währung des Landes, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat, gegebenenfalls auf der Grundlage der in Artikel 63 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften genannten Paritäten . Die Familienzulagen unterliegen dem für dieses Land festgesetzten Berichtigungsköffizienten; falls kein Berichtigungsköffizient festgesetzt wurde, ist ein Berichtigungsköffizient von 100 v . H . anzuwenden . Artikel 9 ist auf den vorstehend bezeichneten Empfänger der Familienzulagen anzuwenden"; 2 . wird der bisherige Artikel 9a Artikel 9b. Artikel 31 In Anhang IV der Beschäftigungsbedingungen wird folgender Artikel angefügt : "Artikel 9c Bedienstete der Laufbahngruppe C, die den Dienstposten eines Büroassistenten, Bürosekretärs, Fernschreibers, Maschinenschreibers, Bürohauptsekretärs oder Hauptsekretärs bekleiden, können eine Pauschalzulage erhalten . Die Höhe dieser Zulage entspricht der in Anhang VII Artikel 4a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Pauschalzulage ." Artikel 32 In Anhang IV Artikel 13 der Beschäftigungsbedingungen wird im ersten Gedankenstrich der Betrag "5 000 bfrs" durch "37 000 bfrs" und im zweiten Gedankenstrich der Betrag "3 000 bfrs" durch "22 000 bfrs" ersetzt . Artikel 33 Anhang IV Artikel 15 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt geändert : 1.In Satz 2 werden nach den Worten "entsprechende Belege" folgende Worte eingefügt : "für sich und, soweit sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 7 ". 2.Folgender Unterabsatz wird angefügt : "Für den Fall, daß der Ehegatte und die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Personen ihren Wohnsitz nicht am Dienstort des Bediensteten haben, haben sie einmal im Kalenderjahr gegen Vorlage entsprechender Belege Anspruch auf Erstattung der Reisekosten vom Herkunftsort bis zum Ort der dienstlichen Verwendung oder bis zur gleichen Höhe auf Erstattung der Reisekosten von einem anderen Ort ." Artikel 34 In Anhang IV Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen 1.erhält die Tabelle in Absatz 1 folgende Fassung : Bedienstete mit Anspruch auf Haushaltszulage Bedienstete ohne Anspruch auf Haushaltszulage vom 1 . bis 15 . Tag vom 16 . Tag an vom 1 . bis 15 . Tag vom 16 . Tag an bfrs je Kalendertag A 4 bis A 8 und Laufbahngruppe B 1 817 824 1 232 644 Sonstige Besoldungsgruppen 1 648 768 1 061 531 Die Beschlüsse des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Anpassung der Tagegelder der Beamten der Gemeinschaften gelten entsprechend für die Tagegelder der Bediensteten der Stiftung .; 2.wird Absatz 2 durch folgenden Buchstaben ergänzt : "c)Wenn ein Bediensteter, dessen Beschäftigungsverhältnis auf bestimmte Dauer um mindestens für zwölf Monate begründet wurde oder der nach Meinung des Direktors eine gleich lange Dienstzeit ableisten muß, während sein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer begründet wurde, nachweist, daß er nicht an seinem früheren Wohnort wohnen bleiben kann, hat er für die Dauer seines Vertrages und längstens während eines Jahres Anspruch auf Tagegeld ." Artikel 35 Anhang IV Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt geändert : a)Die Tabelle in Absatz 1 Buchstabe a ) erhält folgende Fassung : I Laufbahn - gruppen A und B II Laufbahn - gruppen C und D Belgien2 3352 160 Dänemark2 8652 650 Deutschland3 2052 965 Griechenland1 6501 525 Frankreich2 9902 765 Irland3 0602 830 Italien2 5702 380 Luxembourg2 5002 315 Niederlande3 0602 830 Vereinigtes Königreich4 1203 810 Die Beschlüsse des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Anpassung der Tagegelder für Dienstreisen der Beamten der Gemeinschaften gelten entsprechend für die Tagegelder für Dienstreisen der Bediensteten des Zentrums . b)In Absatz 2 wird die Angabe "330 bfrs bzw . 315 bfrs" durch "25 v . H ." ersetzt c)Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung : "Das Tagegeld wird für jede dieser Mahlzeiten um 16 v . H . der in Spalte I und II vorgesehenen Beträge gekürzt; die in Spalte I und II vorgesehenen Tagegelder werden um 34 v . H . je Tag der Unterbringung gekürzt . Gehen Mahlzeiten und Unterbringung für einen auf Dienstreise befindlichen Bediensteten vollständig zu Lasten eines Organs der Europäischen Gemeinschaften, einer Einrichtung mit gemeinschaftsorientierter Zielsetzung, einer nationalen oder internationalen Behörde oder Organisation, so erhält er anstelle der vorstehend vorgesehenen Tagegelder für Dienstreisen eine Vergütung in Höhe von 17 v . H . der in Spalte I und II vorgesehenen Beträge ." d)Absatz 8 wird gestrichen . Artikel 36 In Anhang VI Artikel 4 der Beschäftigungsbedingungen erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung : "Ein Bediensteter, der aus dem Dienst der Stiftung, des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung oder eines Organs der Europäischen Gemeinschaften ausgeschieden war und von der Stiftung oder einem Organ der Gemeinschaften erneut eingestellt wird, erwirbt neue Ruhegehaltsansprüche . Er kann verlangen, daß ihm bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche seine gesamte Dienstzeit bei der Stiftung, dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung oder bei einem Organ der Europäischen Gemeinschaft angerechnet wird, sofern er die Beträge wieder einzahlt, die ihm gegebenenfalls als Abgangsgeld gezahlt worden sind oder die er als Ruhegehalt bezogen hat, zuzueglich der Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 v . H ." Artikel 37 In Anhang VI der Beschäftigungsbedingungen wird dem Artikel 10 folgender Absatz angefügt : "( 3 ) Absatz 2 gilt auch für einen Bediensteten, der nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen gemäß Artikel 11 der Beschäftigungsbedingungen oder eines unbezahlten Urlaubs gemäß Artikel 33 der Beschäftigungsbedingungen wieder eingegliedert wird ." Artikel 38 Anhang VI Artikel 13 der Beschäftigungsbedingungen erhält folgende Fassung : "Artikel 13 Erkennt der Invaliditätsausschuß an, daß ein Bediensteter die Voraussetzungen des Artikels 41b erfuellt, so wird der Bedienstete am letzten Tag des Monats, in dem der Direktor feststellt, daß der Bedienstete dauernd voll dienstunfähig geworden ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt . Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit wird am ersten Tage des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem festgestellt wurde, daß der Bedienstete dauernd voll dienstunfähig ist ." Artikel 39 Anhang VI Artikel 14 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt geändert : "Wird der Betreffende bei der Stiftung nicht wiederverwendet, so erhält er -das Abgangsgeld gemäß Artikel 11, das auf der Grundlage der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit berechnet wird, oder, -sofern er mindestens das 50 . Lebensjahr vollendet hat, ein Ruhegehalt zu den in Artikel 41a der Beschäftigungsbedingungen und in diesem Anhang niedergelegten Bedingungen ." Artikel 40 In Anhang VI Artikel 15 der Beschäftigungsbedingungen werden die Worte "wird ein Bediensteter" durch "wird ein ehemaliger Bediensteter" ersetzt . Artikel 41 Anhang VI Artikel 16 Unterabsatz 1 der Beschäftigungsbedingungen erhält nach dem Wort "Witwengeld" folgende Fassung : "das 35 v . H . des letzten Monatsgrundgehalts des Bediensteten, jedoch nicht weniger als das Existenzminimum nach Artikel 5 und auch nicht weniger als 60 v . H . des Ruhegehalts betragen darf, das dem Bediensteten unabhängig von seinem Dienstalter und seinem Lebensalter gezahlt worden wäre, wenn er am Tage seines Todes darauf Anspruch gehabt hätte ." Artikel 42 In Anhang VI der Beschäftigungsbedingungen wird folgender Artikel eingefügt : "Artikel 17a Die Witwe eines ehemaligen Bediensteten, der ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezog, hat vorbehaltlich des Artikels 21 und sofern sie am Tag der Gewährung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit die Ehefrau des Bediensteten war, Anspruch auf Witwengeld in Höhe von 60 v . H . des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, das ihr Ehegatte am Tag seines Todes bezog . Das Witwengeld beträgt mindestens 35 v . H . des letzten Grundgehalts; es darf jedoch den Betrag des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, das der Ehegatte am Tag seines Todes bezog, keinesfalls überschreiten ." Artikel 43 In Anhang VI Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen werden die Worte "in den Artikeln 17 und 18" durch "in den Artikeln 17, 17a und 18" ersetzt . Artikel 44 In Anhang VI der Beschäftigungsbedingungen wird Artikel 22 gestrichen . Artikel 45 Anhang VI Artikel 23 der Beschäftigungsbedingungen erhält folgende Fassung : "Artikel 23 Ist der Aufenthalt eines Bediensteten, eines ehemaligen Bediensteten, der ein Ruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, oder eines ehemaligen Bediensteten, der vor Vollendung des 60 . Lebensjahres ausgeschieden ist und beantragt hat, daß sein Ruhegehalt am ersten Tage des Kalendermonats gezahlt wird, der auf den Monat folgt, in dem er sein 60 . Lebensjahr vollendet, seit mehr als einem Jahr unbekannt, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezuege gezahlt werden, die ihnen nach diesen Beschäftigungsbedingungen zustehen würden . Ist der Aufenthalt einer Person, die eine Hinterbliebenenversorgung bezieht oder darauf Anspruch hat, seit mehr als einem Jahr unbekannt, so ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die ihr gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten . Die vorläufigen Versorgungsbezuege nach den Absätzen 1 und 2 werden in endgültige Versorgungsbezuege umgewandelt, wenn der Tod des Bediensteten oder des Empfängers von Versorgungsbezuegen amtlich festgestellt oder der Bedienstete durch rechtskräfiges Urteil für verschollen erklärt wird ." Artikel 46 Anhang VI Artikel 27 der Beschäftigungsbedingungen erhält folgende Fassung : "Artikel 27 Die geschiedene Ehefrau eines Bediensteten oder eines ehemaligen Bediensteten hat Anspruch auf Witwengeld nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern sie nachweisen kann, daß sie beim Tode ihres früheren Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltsrente gegenüber ihrem Ehegatten hatte und diese Unterhaltsrente gerichtlich oder durch Vereinbarung zwischen den früheren Ehegatten festgelegt worden ist . Das Witwengeld kann jedoch den Betrag der zum Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten gezahlten Unterhaltsrente nicht übersteigen; diese wird gemäß Artikel 41g der Beschäftigungsbedingungen angepasst . Der Anspruch der geschiedenen Ehefrau erlischt, wenn sie vor dem Tode ihres früheren Ehegatten eine neue Ehe eingeht . Geht sie nach seinem Tode eine neue Ehe ein, so findet Artikel 26 auf sie Anwendung." Artikel 47 Anhang VI Artikel 28 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen erhält folgende Fassung : "Haben mehrere geschiedene Ehefrauen gleichzeitig Anspruch auf Witwengeld oder haben eine oder mehrere geschiedene Ehefrauen und eine Witwe gleichzeitig Anspruch auf Witwengeld, so wird das Witwengeld entsprechend der Dauer jeder Ehe aufgeteilt . In diesem Fall ist Artikel 27 Absätze 2 und 3 anzuwenden ." Artikel 48 In Anhang VI der Beschäftigungsbedingungen wird der letzte Absatz des Artikels 38 gestrichen . Artikel 49 Den Beschäftigungsbedingungen wird folgender Anhang hinzugefügt : "ANHANG VII REGELUNG DER HALBZEITBESCHÄFTIGUNG Artikel 1 Die Genehmigung nach Artikel 29a der Beschäftigungsbedingungen wird dem Bediensteten auf Antrag für einen Zeitraum von längstens einem Jahr erteilt . Die Genehmigung kann jedoch unter den gleichen Bedingungen verlängert werden . Der Bedienstete hat dazu einen Antrag auf Verlängerung zu stellen, der mindestens einen Monat vor Ablauf des Zeitraums einzureichen ist, für den die Genehmigung erteilt worden war . Artikel 2 Entfallen die Gründe, die für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 29a der Beschäftigungsbedingungen maßgebend waren, so kann der Direktor die Genehmigung vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden war, unter Einhaltung einer einmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen . Der Direktor kann die Genehmigung auch auf Antrag des Bediensteten vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden war, zurückziehen . Artikel 3 Der Bedienstete hat während des Zeitraums, für den ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung erteilt worden ist, Anspruch auf 50 v . H . seiner Dienstbezuege . Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage werden jedoch weiterhin in voller Höhe ausgezahlt . Der Bedienstete darf während dieser Zeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen . Die Beiträge zur Krankheitsfürsorge und zur Versorgungsordnung werden unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags des monatlichen Grundgehalts berechnet ." Artikel 50 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 23 . Februrar 1987 . Im Namen des RatesDer PräsidentP . DE KEERSMÄKER (1)ABl . Nr . L 139 vom 30 . 5 . 1975, S . 1 . ( 2)ABl . Nr . L 214 vom 6 . 8 . 1976, S . 24 . ( 3)ABl . Nr . L 64 vom 8 . 3 . 1982, S . 15 .