Verordnung (EWG) Nr. 654/87 des Rates vom 2. März 1987 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter japanischer Flagge in den der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit Portugals unterstehenden Gewässern für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 1987
Amtsblatt Nr. L 063 vom 06/03/1987 S. 0002 - 0007
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 654/87 DES RATES vom 2. März 1987 zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter japanischer Flagge in den der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit Portugals unterstehenden Gewässern für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 1987 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), insbesondere auf Artikel 11, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 obliegt es dem Rat, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Ziele erforderlich sind, festzulegen. Seit dem 3. März 1980 verbindet die Portugiesische Republik und Japan ein Fischereiabkommen, in dessen Rahmen einer bestimmten Anzahl von Schiffen unter japanischer Flagge der Fischfang in bestimmten Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit Portugals gegen Entrichtung einer Gebühr und Durchführung einer wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit gestattet ist. Im Laufe der Verhandlungen über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften wurde vereinbart, daß dieses Land die Fischereiabkommen über die Tätigkeit von Schiffen unter der Flagge eines Drittlandes in seinen Gewässern kündigen würde. Das Fischereiabkommen mit Japan wurde am 2. September 1985 gekündigt. Die Geltungsdauer dieses Abkommens ist am 2. März 1986 abgelaufen. Die japanischen Fischereitätigkeiten wurden für das Jahr 1986 vorübergehend entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 448/86 (2) im Rahmen einer Zusammenarbeit mit Japan zugunsten der örtlichen Bevölkerung, die stark vom Fischfang abhängig ist, im Hinblick auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der portugiesischen Küstengebiete beibehalten. Es ist erforderlich, die Kontinuität dieses Regimes für die Fischereisaison 1987 zu gewährleisten. Für den Fischfang der japanischen Schiffe in den der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit Portugals unterstehenden Gewässern gilt die gemeinschaftliche Fischereiregelung. Diese ist durch bestimmte technische Maßnahmen sowie besondere Kontrollvorschriften zu ergänzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Schiffe unter japanischer Flagge, die ausschließlich mit Langleinen fischen, dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 1987 in den der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit Portugals unterstehenden Gewässern jenseits von zwölf Seemeilen ab den Basislinien, mit Ausnahme der in Anhang I genannten Gebiete, unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen als Hauptfangtätigkeit roten Thun (Thunnus thynnus thynnus) fischen. Artikel 2 (1) Die Hoechstzahl der Langleinenfänger gemäß Artikel 1 wird auf 25 festgesetzt. Die Tonnage der einzelnen Fischereifahrzeuge darf 500 BRT nicht übersteigen. (2) Die Gesamtfangmengen dieser Fischereifahrzeuge dürfen zusammen nicht mehr als 240 Tonnen roter Thun betragen. (3) Die bei dem Fang auf roten Thun eingebrachten Fänge anderer Thunfischarten dürfen einen gewichtsmässigen Anteil von 25 v. H. an der Gesamtfangmenge jedes einzelnen Fischereifahrzeugs nicht übersteigen. Artikel 3 (1) Der Fang von rotem Thun (Thunnus thynnus thynnus) mit einem Einheitsgewicht von weniger als 6,4 kg ist untersagt. (2) Der Fang von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Einheitsgewicht von weniger als 3,2 kg ist untersagt. (3) Der Fang von grossäugigem Thun (Thunnus obesus) mit einem Einheitsgewicht von weniger als 3,2 kg ist untersagt. Artikel 4 (1) Für die Ausübung der Fischereitätigkeit der in Artikel 1 genannten Langleinenfänger in den genannten Gebieten ist es erforderlich, daß eine von der Kommission im Namen der Gemeinschaft ausgestellte Lizenz an Bord vorhanden ist und daß die darin enthaltenen Bestimmungen sowie die Kontrollmaßnahmen und sonstigen Vorschriften über die Fischereitätigkeit in diesen Gebieten befolgt werden. (2) Der Kapitän eines Schiffes, das eine Lizenz besitzt, muß die in Anhang II vorgesehenen Bestimmungen einhalten; er muß insbesondere die dort aufgeführten Angaben über die dort genannte Funkstation übermitteln. Diese Bestimmungen sind Bestandteil der Lizenz. (3) Jede Lizenz gilt nur für ein einziges Schiff und ist nicht übertragbar. Die japanischen Behörden können jedoch bei der Kommission per Fernschreiben eine Übertragung der Lizenz eines Schiffes, das durch höhere Gewalt am Fischen in dem vorgesehenen Zeitraum gehindert ist, auf ein anderes Schiff beantragen; dieses darf die technischen Merkmale des zu ersetzenden Schiffes nicht überschreiten. Der Antrag für dieses Ersatzschiff muß alle in Artikel 7 genannten Informationen enthalten. Die Kommission teilt die Übertragungsgenehmigung unverzueglich per Fernschreiben den japanischen Behörden und den zuständigen Kontrollbehörden mit. Das Ersatzschiff kann erst nach dem in der Bekanntgabe der Kommission angegebenen Zeitpunkt fischen. (4) Alle in Absatz 1 genannten Lizenzen verlieren ihre Gültigkeit, sobald die Kommission festgestellt hat, daß die in Artikel 2 festgelegte Quote ausgeschöpft ist. Artikel 5 Die Erteilung der Fanglizenzen gemäß Artikel 4 wird davon abhängig gemacht, daß Japan ein jährliches Programm zur wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zugunsten der weitgehend von der Fischerei abhängigen Küstenbevölkerung Portugals erstellt. In diesem Programm ist besonderes Gewicht auf die Ausbildung, die Erweiterung der Forschungskapazitäten und die Notwendigkeit einer angemessenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der portugiesischen Küstengebiete zu legen. Dieses Programm wird den Dienststellen der Kommission vor dem 28. Februar 1987 vorgelegt. Artikel 6 (1) Der Antrag auf Lizenzerteilung ist von den japanischen Behörden spätestens fünfzehn Werktage vor dem gewünschten Datum, von dem an die Lizenz gelten soll, bei den Dienststellen der Kommission einzureichen. Die Kommission erteilt die Lizenzen den japanischen Behörden und benachrichtigt die zuständigen Kontrollbehörden. (2) Den japanischen Schiffen wird eine Lizenz nur dann erteilt, wenn sich der Schiffseigner verpflichtet, auf Antrag der Kommission den Besuch eines Beobachters an Bord zu gestatten. (3) Nicht verwendete Lizenzen können zwecks Erteilung neuer Lizenzen für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeit tritt an dem Tag ein, an dem von der Kommission die neue Lizenz erteilt wird. Die neuen Lizenzen werden nach Maßgabe von Absatz 1 erteilt. Artikel 7 Zusammen mit jedem bei der Kommission zu stellenden Antrag auf Erteilung einer Lizenz sind folgende Angaben zu übermitteln: a) Name des Schiffes, b) Registernummer, c) die aussen angebrachten Kennummern und -buchstaben, d) Registerhafen e) Name und Anschrift des Eigners bzw. Schiffscharterers, f) Tragfähigkeit in BRT und Länge über alles, g) Motorleistung, h) Rufzeichen und Wellenfrequenz, i) vorgesehenes Fanggebiet, j) Zeitraum, für den eine Lizenz beantragt wird. Artikel 8 (1) Die portugiesischen Behörden treffen die geeigneten Maßnahmen einschließlich Schiffsinspektionen, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung sicherzustellen. (2) Bei einem ordnungsgemäß festgestellten Verstoß teilen die portugiesischen Behörden der Kommission unverzueglich - spätestens jedoch binnen dreissig Tagen vom Zeitpunkt der Feststellung des Verstosses an gerechnet - den Namen des betreffenden Schiffes und die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen mit. Artikel 9 (1) Einem Schiff, das den Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, wird die Lizenz entzogen. Diese Lizenz wird nicht ersetzt. (2) Wird die Fischereitätigkeit in den in Artikel 1 genannten Gebieten mit einem Schiff ohne gültige Lizenz ausgeuebt, das einem Reeder gehört oder dessen Einsatz durch eine natürliche oder eine juristische Person bestimmt wird, die ein anderes oder mehrere andere Schiffe mit gültigen Lizenzen besitzt oder deren Einsatz bestimmt, so kann eine dieser Lizenzen entzogen werden. Artikel 10 Geht der Kommission innerhalb eines Monats die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Meldung eines Schiffes, das eine in demselben Artikel genannte Lizenz besitzt, nicht zu, so wird diesem Schiff die Lizenz entzogen. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 2. März 1987. Im Namen des Rates Der Präsident P. DE KEERSMÄKER (1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1. (2) ABl. Nr. L 50 vom 28. 2. 1986, S. 34. ANHANG I SPERRGEBIETE GEMÄSS ARTIKEL 1 1. Die 200-Meilen-Zone um die Azoren. 2. Das durch die wie folgt verlaufende Linie abgegrenzte Gebiet: - Beginn am Punkt 34°55 N, 13°40 W - von dort nördlich bis zum Punkt 35°10 N, 13°40 W - von dort östlich den Breitenkreis bei 35°10 N entlang bis zu dessen Schnittpunkt mit der Begrenzungslinie der ausschließenden Wirtschaftszone, nachstehend AWZ abgekürzt - entlang der Begrenzungslinie der AWZ bis zu ihrem Schnittpunkt mit dem Breitenkreis 34°55 N - von diesem Punkt westlich auf dem Breitenkreis 34°55 N bis zum Ausgangspunkt. 3. Das durch die wie folgt verlaufende Linie abgegrenzte Gebiet: - Beginn am Punkt 34°35 N, 14°25 W - von dort westlich bis zum Punkt 34°35 N, 14°45 W - von dort nördlich bis zum Punkt 34°50 N, 14°45 W - von dort östlich bis zum Punkt 34°50 N, 14°25 W - von dort südlich bis zum Ausgangspunkt. 4. Das durch die wie folgt verlaufende Linie abgegrenzte Gebiet: - Beginn am Punkt 33°40 N, 14°05 W - von dort bis zum Punkt 33°40 N, 14°35 W - von dort nach Nordwesten bis zum Punkt 34°00 N, 14°50 W - von dort östlich bis zum Punkt 34°00 N, 14°20 W - von dort südöstlich bis zum Ausgangspunkt. 5. Das durch die wie folgt verlaufende Linie abgegrenzte Gebiet: - Beginn am Punkt 35°00 N, 15°05 W - von dort westlich bis zum Punkt 35°00 N, 16°00 W - von dort nördlich bis zum Punkt 35°35 N, 16°00 W - von dort östlich bis zum Punkt 35°35 N, 15°05 W - von dort südlich bis zum Ausgangspunkt. ANHANG II BESONDERE BESTIMMUNGEN 1. Die Fischereilizenz muß sich an Bord des Schiffes befinden. 2. Die Registerbuchstaben und -nummern des lizenztragenden Schiffes müssen deutlich auf beiden Seiten des Schiffsbugs sowie auf beiden Seiten der Deckaufbauten dort angebracht werden, wo sie am besten sichtbar sind. Die Buchstaben und Nummern sind in einer Farbe anzubringen, die sich von der des Rumpfes und Deckaufbauten abhebt, und dürfen weder entfernt, geändert, verdeckt noch sonstwie verborgen werden. 3. Es ist ein Fischereilogbuch zu führen, in dem nach jedem Fang einzutragen sind: 3.1. Fänge nach Arten (in Kilogramm - Lebendgewicht), 3.2. Datum und Uhrzeit des Beginns und der Beendigung des Fanges, 3.3. ICES- und Copace-Planquadrat, in dem die Fänge getätigt wurden, 3.4. Fangmethode, 3.5. alle Radiomeldungen, die gemäß den Nummern 4, 5 und 6 übermittelt werden. 4. Die gemäß der Lizenz übermittelten Meldungen müssen folgende Angaben enthalten: a) Name des Schiffes, b) Rufzeichen, c) Lizenznummer, d) laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise, e) Art der Meldung je nach den Punkten der Nummer 5, f) Datum, g) Uhrzeit, h) Positionsangabe, i) bei Schiffen, die eine Lizenz im Sinne des Artikels 3 besitzen, die Tätigkeit während der betreffenden Zeitspanne (unterwegs, auf Fischfang, vor Anker liegend, im Hafen, entladend, in der Werft, andere), j) Fangmenge nach Arten (in Kilogramm - Lebendgewicht) je Fangoperation, k) die seit der vorangehenden Meldung gefangene Menge nach Arten (in Kilogramm - Lebendgewicht), l) die geographischen Koordinaten, innerhalb derer die Fänge getätigt worden sind, m) die seit der vorangehenden Meldung auf andere Schiffe umgeladene Fangmenge nach Arten (in Kilogramm - Lebendgewicht), n) Name, Rufzeichen und gegebenenfalls Lizenznummer des Schiffes, auf das umgeladen wurde, o) Name des Kapitäns. 5. Die Angaben gemäß Absatz 4 sind von Schiffen mit einer Lizenz an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreibanschrift: 24 189 FISEU-B) über eine Funkstation in Lissabon (Rufzeichen: CUL) oder in Madeira (Rufzeichen: CUB) in nachstehender Zeitfolge durchzugeben: a) Die Angaben unter den Buchstaben a) bis h): - bei der Ankündigung der bevorstehenden Abfahrt, die mindestens 48 Stunden vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt erfolgen muß, an dem das Schiff die ausschließliche Wirtschaftszone vor den Küsten Portugals, nachstehend AWZ genannt, verlässt; b) für die Angaben unter den Buchstaben a) bis o): - bei jeder Einfahrt in die AWZ, - bei jeder Ausfahrt aus der AWZ, - bei jeder Einfahrt in einen Hafen eines Mitgliedstaats, - bei jeder Ausfahrt aus einem Hafen eines Mitgliedstaats, - wöchentlich für die vorangegangene Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Einfahrt in die AWZ oder vom Zeitpunkt der Ausfahrt aus einem Hafen eines Mitgliedstaats. 6. Folgender Kode ist für die an Bord befindlichen Arten gemäß Absatz 4 anzuwenden: 1.2 // // // Kode // Wissenschaftliche Bezeichnung // // // BFT // Thunnus thynnus thynnus // YFT // Thunnus albacares // ALB // Thunnus alalunga // BET // Thunnus obesus // SKJ // Katsuwonus pelamis // SWO // Xiphias gladius // BIL // Istiophoridä // OTH // andere // //