31987R0624

Verordnung (EWG) Nr. 624/87 des Rates vom 27. Februar 1987 zur Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

Amtsblatt Nr. L 058 vom 28/02/1987 S. 0101


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 624/87 DES RATES

vom 27. Februar 1987

zur Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 (1) wurden für alle für die menschliche Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern vorläufige maximale Strahlungsgrenzwerte festgelegt, deren Einhaltung Voraussetzung für die Einfuhr dieser Waren ist und von den Mitgliedstaaten überprüft wird. Diese Verordnung ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 3020/86 (2) bis zum 28. Februar 1987 verlängert worden.

Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 festgelegten maximalen Strahlungsgrenzwerte haben sich als wirksame gemeinsame Grundlage zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher, zur Aufrechterhaltung des Handelsverkehrs mit Drittländern, zur Wahrung der Einheitlichkeit des Marktes und zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen infolge des Unfalls von Tschernobyl erwiesen.

Die maximalen Strahlungsgrenzwerte sind vorübergehend festgesetzt worden und müssen aufgrund von möglichst vollständigen wissenschaftlichen Daten überprüft werden, die es dem Rat ermöglichen, auf Vorschlag der Kommission alle für die Zukunft angebrachten Vorkehrungen zu treffen.

Die Kommission ist in das Verfahren der Ausarbeitung von Bezugswerten für Strahlungsgrenzwerte bei Nahrungsmitteln eingetreten; diese Bezugswerte müssen auf wissenschaftlicher Grundlage erarbeitet werden, den Grundsätzen der internationalen Empfehlungen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes entsprechen und mit den grundlegenden Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmen. Das Verfahren dürfte angesichts seines fortgeschrittenen Standes innerhalb kurzer Frist abgeschlossen werden.

Auch wenn die bisherigen einschlägigen Arbeiten auf jeden Fall beschleunigt werden müssen, bedarf es einer weiteren Frist, um die wesentlichen wissenschaftlichen Daten möglichst präzise zu erarbeiten.

Deshalb muß die Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 erneut für einen begrenzten Zeitraum verlängert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 wird das Datum des 28. Februar 1987 durch den 31. Oktober 1987 ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 1987 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TINDEMANS

(1) ABl. Nr. L 146 vom 31. 5. 1986, S. 88.

(2) ABl. Nr. L 280 vom 1. 10. 1986, S. 79.