Verordnung (EWG) Nr. 572/87 der Kommission vom 26. Februar 1987 zur Festsetzung der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, pauschal zu finanzierenden Ausgaben im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung der von den Interventionsstellen angekauften Erzeugnisse des Rindfleischsektors
Amtsblatt Nr. L 057 vom 27/02/1987 S. 0029 - 0029
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 572/87 DER KOMMISSION vom 26. Februar 1987 zur Festsetzung der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, pauschal zu finanzierenden Ausgaben im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung der von den Interventionsstellen angekauften Erzeugnisse des Rindfleischsektors DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates vom 9. November 1981 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaßnahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2632/85 (2), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 139/87 der Kommission (3) wurde infolge der in Europa herrschenden Kältewelle eine Dringlichkeitsmaßnahme für die kostenlose Lieferung von Rindfleisch an stark benachteiligte Personen vorgesehen. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 sind nach dem Verfahren von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/85 (5), für die Gemeinschaft einheitliche Pauschalsätze festzusetzen, um die Ausgaben für die kostenlose Verteilung im Rahmen dieser Maßnahme zu finanzieren. Die Ausgaben für die kostenlose Verteilung umfassen die Kosten für Transport, Schnitt, Verpackung und erforderlichenfalls Entbeinung der Ware. Da in einem Mitgliedstaat die tatsächlichen Kosten der Verteilung wesentlich von den Kosten in den anderen Mitgliedstaaten abweichen können, müssen für einen solchen Fall andere Pauschalsätze festgelegt werden, um die Wohltätigkeitsmaßnahme der Gemeinschaft nicht in Frage zu stellen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 genannten Pauschalsätze zur Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der in der Verordnung (EWG) Nr. 139/87 vorgesehenen kostenlosen Verteilung von Rindfleisch durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, werden wie folgt festgesetzt: - 40 ECU je Bruttotonne für Fleisch ohne Knochen, - 160 ECU je Bruttotonne für Fleisch mit Knochen. Im Fall der Verteilung von Rindfleisch in einem Mitgliedstaat, der über keine Interventionsbestände verfügt, wird dieser Pauschalsatz um 50 ECU/Tonne erhöht. Falls zur Zufriedenheit der zuständigen Stelle des betroffenen Mitgliedstaats nachgewiesen wird, daß die Entbeinung nur zu besonders kostspieligen Bedingungen möglich ist, kann der Betrag von 160 ECU/Tonne um bis zu 50 ECU/Tonne erhöht werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 15. Januar 1987. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Februar 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 327 vom 14. 11. 1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 251 vom 20. 9. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 17 vom 20. 1. 1987, S. 19. (4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (5) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 17.