31987R0566

Verordnung (EWG) Nr. 566/87 der Kommission vom 26. Februar 1987 zur Ermächtigung Portugals, die bei der Einfuhr von Ölkuchen anzuwendenden Zollsätze teilweise auszusetzen

Amtsblatt Nr. L 057 vom 27/02/1987 S. 0017 - 0017


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 566/87 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 1987

zur Ermächtigung Portugals, die bei der Einfuhr von Ölkuchen anzuwendenden Zollsätze teilweise auszusetzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 243 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 243 Absatz 4 Buchstabe a) der Beitrittsakte kann die Portugiesische Republik auf Antrag die auf Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie ihre Folgeerzeugnisse anwendbaren Zollsätze senken.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2492/86 der Kommission (1) wurde Portugal ermächtigt, die bei der Einfuhr von Ölkuchen anzuwendenden Zollsätze bis zum 31. Dezember 1986 teilweise auszusetzen. Mit dieser Maßnahme sollte die Versorgung der portugiesischen Futtermittelfabriken mit Ölkuchen erleichtert werden. Die Gründe, die zu dieser Maßnahme geführt haben, liegen auch jetzt noch vor; daher hat die Portugiesische Republik am 29. Januar 1987 gemäß dem genannten Artikel 243 beantragt, die auf Ölkuchen anwendbaren Zollsätze teilweise auszusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Portugiesische Republik ist ermächtigt, die bei der Einfuhr von Ölkuchen aus Drittländern und den anderen Mitgliedstaaten anwendbaren Zollsätze teilweise auszusetzen. Bis zum 31. Dezember 1987 gilt folgender Zollsatz:

1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Zollsatz // // // // 23.04 // Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldraß: // // // ex B andere: Ölkuchen // 3 % // // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 217 von 5. 8. 1986, S. 7.