31987R0493

Verordnung (EWG) Nr. 493/87 der Kommission vom 18. Februar 1987 zur Regelung des Ausgleichs von Schäden, die durch die Einstellung bestimmter Fischereitätigkeiten entstehen

Amtsblatt Nr. L 050 vom 19/02/1987 S. 0013 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0176
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0176


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 493/87 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 1987

zur Regelung des Ausgleichs von Schäden, die durch die Einstellung bestimmter Fischereitätigkeiten entstehen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4027/86 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist sicherzustellen, daß allen Mitgliedstaaten die Fälle bekannt sind, in denen der Fischfang im Rahmen einer TAC, Quote, Zuteilung oder des verfügbaren Gemeinschaftsanteils untersagt wird und ein Mitgliedstaat seine Quote, Zuteilung oder seinen Anteil an dem betreffenden Bestand oder der betreffenden Bestandsgruppe noch nicht ausgeschöpft hat.

Um den Umfang des Schadens beurteilen zu können, der einem Mitgliedstaat entstanden ist, sind Angaben zu den Fängen und Kenntnis eines jeden Quotenaustauschs erforderlich.

Die Fälle, in denen der einem Mitgliedstaat entstandene Schaden nicht ausgeglichen wird, sind an den Verwaltungsausschuß für Fischereiressourcen zu melden.

Die zum Ausgleich für den entstandenen Schaden getroffenen Maßnahmen enthalten genaue Angaben über den Umfang des Schadens, den Umfang der Überfischung und die sich hieraus ergebenden Kürzungen bzw. Erhöhungen von Quoten, Zuteilungen oder Anteilen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereiressourcen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 von ihrer Absicht, die Befischung eines bestimmten Bestands einzustellen, weil die TAC, Quote, Zuteilung oder der verfügbare Gemeinschaftsanteil ausgeschöpft ist, so teilt sie ihnen gleichzeitig die letzten ihr zur Verfügung stehenden Fangzahlen mit und weist darauf hin, ob Artikel 10 Absatz 4 Anwendung findet oder finden könnte.

(2) So bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung über die Einstellung einer Fischerei übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Kommission für den entsprechenden Bestand oder die entsprechende Bestandsgruppe Angaben über die Anlandungen sowie jede gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 eingegangene Information. Die Kommission leitet diese Angaben, die für die Zwecke dieser Verordnung als endgültig angesehen werden, so schnell wie möglich an alle Mitgliedstaaten weiter.

(3) Wird der einem Mitgliedstaat entstandene Schaden durch eine Maßnahme nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates (3) (»Quotenaustausch") vollständig oder teilweise ausgeglichen, so wird in der Mitteilung über den beabsichtigten Quotenaustausch, die der Kommission nach dem genannten Artikel vorab zuzustellen ist, auch der Umfang des ausgeglichenen Schadens in Tonnen angegeben.

Artikel 2

(1) Wird der einem Mitgliedstaat entstandene Schaden nicht vollständig durch einen Quotenaustausch oder eine andere Maßnahme ausgeglichen, so verweist die Kommission die Angelegenheit so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Zahlen und Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 2 an den Verwaltungsausschuß für Fischereiressourcen und legt den Entwurf einer Maßnahme vor, mit der der entstandene Schaden ausgeglichen werden soll.

(2) Der Maßnahmenentwurf enthält folgende Angaben:

a) Mitgliedstaaten, denen ein Schaden entstanden ist, (»die geschädigten Mitgliedstaaten") und Umfang des Schadens (bei Quotenaustausch entsprechend verringert);

b) Mitgliedstaaten, die ihre Quote überfischt haben (»überfischende Mitgliedstaaten") und Umfang der Überfischung (bei Quotenaustausch entsprechend verringert);

c) Mengen, um die die Quoten der überfischenden Mitgliedstaaten gekürzt werden;

d) Mengen, um die die Quoten der geschädigten Mitgliedstaaten erhöht werden;

e) Zeitpunkt oder Zeitpunkte, an denen die Kürzungen bzw. Erhöhungen in Kraft treten.

(3) Hat meht als ein Mitgliedstaat seine Quote überfischt, so berücksichtigt die Kommission den jeweiligen Umfang der Überfischung, wenn sie die Höhe der vorzunehmenden Kürzungen festlegt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Februar 1987

Für die Kommission

António CARDOSO E CUNHA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.