Verordnung (EWG) Nr. 472/87 der Kommission vom 16. Februar 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis
Amtsblatt Nr. L 048 vom 17/02/1987 S. 0012 - 0013
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 472/87 DER KOMMISSION vom 16. Februar 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1449/86 (4), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1009/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattungen für Getreide und Reis (5), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 der Kommission (6) muß Primärstärke, die zur Herstellung eines der anerkannten Erzeugnisse verwendet wird, einen Reinheitsgrad von mindestens 97 % aufweisen, um für die Produktionserstattung in Frage zu kommen. Es sollte eine gemeinsame Methode zur Bestimmung dieses Reinheitsgrads festgelegt werden, damit in allen Mitgliedstaaten dieselben Verfahren angewandt werden. Bei der Methode gemäß Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1061/69 der Kommission vom 6. Juni 1969 zur Festlegung der Analysemethoden für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 über die auf bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren anwendbare Handelsregelung (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1822/86 (8), handelt es sich derzeit vorbehaltlich gewisser Anpassungen um die bestgeeignete verfügbare Methode. Angesichts der Probleme, die ihre Anwendung in einigen Mitgliedstaaten aufwerfen könnte, sollte jedoch vorgesehen werden, daß während einer Übergangszeit die »Ewers modified polarimetric method" angewandt werden kann, die gegenwärtig zur Bestimmung des Stärkegehalts einiger Getreideerzeugnisse herangezogen wird. Um in allen Mitgliedstaaten ein einheitliches Vorgehen zu erreichen, sollte in der Verordnung auch eine Methode zur Ermittlung des Feuchtigkeitsgehalts von Stärke vorgesehen werden. Es empfiehlt sich daher, die Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 zu ändern, indem diese Methoden darin einbezogen werden. Für bestimmte Stärkeerzeugnisse, die zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse in fluessiger Form verwendet werden, legt die Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 den zur Zahlung der vollen Erstattung erforderlichen Trockenmassegehalt fest. Bei Sorbitol scheint dieser jedoch nicht mit dem von Sorbitol übereinzustimmen, das zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse verwendet wird. Die genannte Verordnung sollte deshalb entsprechend geändert werden. Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 wird wie folgt geändert: 1. Der Anhang wird Anhang I. 2. Der letzte Satz der Fußnote (1) in Anhang I erhält folgende Fassung: »Der Trockenmassegehalt der Stärke wird nach der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission (ABl. Nr. L 178 vom 5. 7. 1984, S. 22) beschriebenen Methode bestimmt. Wird die Produktionserstattung für die Verwendung von Stärke der Tarifnummer 11.08 des Gemeinsamen Zolltarifs gezahlt, so muß der Reinheitsgrad der Stärke in der Trockenmasse mindestens 97 % betragen. Zur Bestimmung des Reinheitsgrads der Stärke ist die in Anhang II dieser Verordnung beschriebene Methode anzuwenden." 3. Die Hinweise auf die Fußnote (2) in der Bezeichnung der Waren der Tarifstellen 29.04 C III a) und 38.19 T I des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I Teil B werden durch die Hinweise auf die Fußnote (3) ersetzt. 4. In Anhang I wird die nachstehende Fußnote (3) angefügt: »(3) Die Produktionserstattung wird für D-Glucitol (Sorbitol) in wäßriger Lösung mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 70 % gezahlt. Unterschreitet der Trockenmassegehalt 70 %, so wird die Produktionserstattung nach folgender Formel angepasst: 1.2 // Vorhandene // // Trockenmasse % 70 // × Produktionserstattung" 5. Der Anhang dieser Verordnung wird als Anhang II angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Februar 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 29. (3) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 3. (4) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1986, S. 1. (5) ABl. Nr. L 94 vom 9. 4. 1986, S. 6. (6) ABl. Nr. L 189 vom 11. 7. 1986, S. 12. (7) ABl. Nr. L 141 vom 12. 6. 1969, S. 24. (8) ABl. Nr. L 158 vom 13. 6. 1986, S. 1. ANHANG »ANHANG II Die Bestimmung des Reinheitsgrades der Stärke in der Trockenmasse erfolgt mit der in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1061/69 der Kommission (1) beschriebenen Methode. Bis zum 30. Juni 1987 wird der Reinheitsgrad der Stärke jedoch mit der ,Ewers modified polarimetric method' gemäß Anhang I der Dritten Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (2) bestimmt. (1) ABl. Nr. L 141 vom 12. 6. 1969, S. 24. (2) ABl. Nr. L 123 vom 29. 5. 1972, S. 6."