31987R0374

Verordnung (EWG) Nr. 374/87 des Rates vom 5. Februar 1987 über die endgültige Vereinnahmung der für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge und die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lagergehäusen für Wälzlager mit Ursprung in Japan

Amtsblatt Nr. L 035 vom 06/02/1987 S. 0032 - 0035


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 374/87 DES RATES

vom 5. Februar 1987

über die endgültige Vereinnahmung der für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge und die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lagergehäusen für Wälzlager mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Konsultationen in dem durch vorgenannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß vorgelegt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Die Kommission hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2516/86 (2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lagergehäusen für Wälzlager mit Ursprung in Japan eingeführt. Die Erhebung dieses Zolls wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3662/86 des Rates (3) um zwei Monate verlängert.

B. WEITERES VERFAHREN

(2) Nach Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls wurden die Hersteller/Ausführer, für die ein vorläufiger Zoll eingeführt worden war, sowie bestimmte antragstellende Hersteller auf Antrag von der Kommission gehört. Sie wurden von der Kommission in allen Einzelheiten über den Sachverhalt unterrichtet, von dem die Kommission bei ihren vorläufigen Schlußfolgerungen ausgegangen war und aufgrund dessen sie beabsichtigte, die Einführung eines endgültigen Zolls und die Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge zu empfehlen. Alle Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt zu diesen Schlußfolgerungen binnen einer bestimmten Frist darzulegen. Einige machten von dieser Gelegenheit Gebrauch, und ihre Bemerkungen wurden berücksichtigt.

(3) Die Kommission hat, wie unter C II erläutert wird, für die Hersteller/Ausführer mit in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaften die endgültige Dumpingspanne aufgrund eines Vergleichs zwischen dem Normalwert und den rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreisen festgestellt.

Zu diesem Zwecke hat die Kommission zusätzliche Untersuchungen bei folgenden Unternehmen vorgenommen:

- Deutsche Koyo Wälzlager Verkaufsgesellschaft mbH,

- Nachi Fujikoshi (Europa) GmbH,

- NSK Kugellager GmbH,

- NTN France SA.

(4) Die Hersteller/Ausführer, deren Ausfuhrpreise rechnerisch ermittelt worden waren und die einen diesbezueglichen Antrag stellten, wurden anschließend von den Ergebnissen in Kenntnis gesetzt; sie erhielten Gelegenheit, sich zu diesen Ergebnissen binnen einer bestimmten Frist zu äussern. Die Kommission hat ihre Bemerkungen berücksichtigt.

C. DUMPING

I. Asahi Seiko Co. Ltd, Nippon Pillow Block Sales Co. Ltd, Showa Pillow Block Mfg Co. Ltd (nachstehend als Hersteller/Ausführer ohne geschäftliche Verbindung mit in der Gemeinschaft ansässigen Firmen bezeichnet)

(5) Von den Herstellern/Ausführern ohne geschäftliche Verbindung mit in der Gemeinschaft ansässigen Firmen hat keiner - abgesehen von Details - neue Tatsachen mitgeteilt oder ausreichend überzeugende Argumente vorgebracht, um die in der Verordnung (EWG) Nr. 2516/86 aufgeführten Feststellungen der Kommission zu dem Dumping in Frage zu stellen.

(6) Der gewogene Durchschnitt der endgültigen Dumpingspannen dieser Hersteller/Ausführer beläuft sich somit - nach ordnungsgemässer Berichtigung zwecks Berücksichtigung der vorstehend genannten Details - insgesamt auf:

%

- Asahi Seiko Co. Ltd 4,58

- Nippon Pillow Block Sales Co. Ltd 3,77

- Showa Pillow Block Mfg Co. Ltd 3,99

II. Koyo Seiko Co. Ltd, Nachi Fujikoshi Corporation, Nippon Seiko KK, NTN Toyo Bearing Ltd (nachstehend als Hersteller/Ausführer mit geschäftlichen Verbindungen mit in der Gemeinschaft ansässigen Firmen bezeichnet)

1. Normalwert

(7) Wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2516/86 erläutert, hat die Kommission den Normalwert der in die repräsentative Stichprobe einbezogenen Lagergehäuse für Wälzlager im Falle der Hersteller/Ausführer mit geschäftlichen Verbindungen mit in der Gemeinschaft ansässigen Firmen unter Berücksichtigung der Verkaufspreise ihrer inländischen Verkaufstochtergesellschaften ermittelt.

(8) Die Firma Nippon Seiko KK (nachstehend NSK genannt) hat erneut die von der Kommission zur Errechnung des Normalwertes ihrer Lagergehäuse für Wälzlager angewandte Methode angefochten.

(9) Der Rat bestätigt jedoch die von der Kommission gezogene Schlußfolgerung, daß auch die Verkaufspreise der inländischen Verkaufstochtergesellschaften dieser Firma insoweit berücksichtigt werden müssen, als die Firma NSK und ihre Verkaufstochtergesellschaften - die, wie der Verornung (EWG) Nr. 2516/86 zu entnehmen ist, vollständig von der NSK abhängen und für sie Funktionen übernehmen, die im wesentlichen mit denen einer Zweigniederlassung oder eines Verkaufsdienstes identisch sind - eine wirtschaftliche Einheit bilden.

(10) Im Gegensatz zu der vor allem von dieser Firma vertretenen These ist der Rat ebenso wie die Kommission der Auffassung, daß von den Verkaufspreisen dieser Tochtergesellschaften weder eine angemessene Gewinnspanne noch alle Vertriebs-Gemeinkosten abgezogen werden müssen.

2. Ausfuhrpreise

(11) Wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2516/86 für die mit in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen verbundenen Erzeuger/Ausführer vorgesehen worden war, hat die Gemeinschaft zur Feststellung der endgültigen Dumpingspanne die dem ersten unabhängigen Käufer in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise errechnet.

(12) Entsprechend Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 wurden in diesen Fällen Berichtigungen vorgenommen, um alle zwischen der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne von 6 % mit zu berücksichtigen. Diese Gewinnspanne wurde vor dem Hintergrund der Gewinnspannen der unabhängigen Einführer, zu denen der Kommission ausreichende Angaben vorlagen, für angemessen gehalten.

(13) Die Firma Koyo hat die derartige Ableitung einer Gewinnspanne von 6 % mit de Argument angefochten, daß die Koyo-Gruppe auf diese Weise nicht mehr nach Belieben darüber beschließen könne, ob sie ihre Gewinne auf dem japanischen Markt oder aber auf den Auslandsmärkten erzielen will. Angesichts der allgemeinen Geschäftspolitik der Gruppe könnte nach Ansicht dieser Gesellschaft lediglich der Abzug einer Spanne von 2 % als angemessen gelten.

(14) Angesichts der Zweckbestimmung des Mechanismus für die rechnerische Ermittlung der Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 hält der Rat ebenso wie die Kommission dieses Argument nicht für stichhaltig. Erinnerungshalber sei darauf hingewiesen, daß man mit diesem Mechanismus, der vor allem angewendet wird, wenn Ausführer und Einführer verbunden sind, zu einem Preis ab Gemeinschaftsgrenze kommen möchte, der nicht durch die Beziehung zwischen dem Hersteller/Ausführer und dem damit verbundenen Einführer beeinflusst ist. Daraus erklärt sich, daß das zur Festlegung der angemessenen Gewinnspanne gemeinhin verwendete Kriterium nicht die Gewinnspanne ist, die eine Gruppe wie z. B. die Koyo-Gruppe erzielt oder erzielen möchte, sondern die Spanne, die unabhängige Einführer beim Wiederverkauf der betreffenden Waren in der Gemeinschaft erzielen.

3. Vergleich

(15) Um zu einem gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen zu kommen, wurden die unter den Nummern 19 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2516/86 aufgeführten Berichtigungen vorgenommen.

(16) Die Firma NSK blieb bei ihren verschiedenen unter den Nummern 23 bis 32 der vorgenannten Verordnung aufgeführten Anträgen.

(17) Wie schon die Kommission, meint auch der Rat, daß diese Anträge aus den von der Kommission in der Verordnung (EWG) Nr. 2516/86 dargelegten Gründen abgelehnt werden müssen.

4. Dumpingspanne

(18) Unter Berücksichtigung der bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise der verbundenen Hersteller/Ausführer vorgenommenen Änderung beträgt das gewogene Mittel der entsprechend den Nummern 33 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2516/86 errechneten endgültigen Dumpingspanne für:

%

- Koyo Seiko Co. Ltd 7,33

- Nachi Fujikoshi Corporation 2,24

- Nippon Seiko KK 13,39

- NTN Toyo Bearing Ltd 11,22

(19) Die Firma Koyo hat die Methode für die Ermittlung der Dumpingspanne angefochten und dabei geltend gemacht, daß sie durch Vergleich zwischen dem Normalwert und dem gewogenen Mittel der errechneten Ausfuhrpreise der von der repräsentativen Stichprobe erfassten Lagergehäuse für Wälzlager hätte errechnet werden müssen. Koyo zufolge muß die Methode eines Vergleichs einzelner Transaktionen abgelehnt werden, weil sie die Hersteller/Ausführer, die ihre Erzeugnisse auf dem Gebiet der Gemeinschaft von Tochtergesellschaften verkaufen lassen, gegenüber Herstellern/Ausführern, die an unabhängige Einführer verkaufen, benachteiligen würde.

(20) Wie schon in anderen, aufgrund der Antidumpinggrundverordnung erlassenen Verordnungen erläutert wurde, greift die Kommission in bestimmten Fällen deshalb auf die Methode eines Verleichs einzelner Transaktionen zurück, weil allein diese Methode es ermöglich, die ausgleichenden Wirkungen von errechneten Ausfuhrpreisen, die über dem Normalwert liegen, zu beseitigen und demnach im Hinblick auf den Begriff Dumping entsprechend Artikel 2 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung die tatsächliche Tragweite der Dumpingpraktiken präziser festzustellen und ein selektives Dumping für einige vom Ausführer gewählte Bestimmungsorte zu vermeiden.

III. Andere Hersteller/Ausführer

(21) Wie schon bei dem vorläufigen Antidumpingzoll ist die Kommission der Auffassung, daß im Falle der anderen, nicht unter den Ziffern I und II genannten Hersteller/Ausführer das Dumping auf der Grundlage der bekannten Tatsachen ermittelt werden musste und daß deshalb die endgültigen Untersuchungsergebnisse in dieser Hinsicht die angemessenste Grundlage zur Ermittlung der Dumpingspanne darstellten.

(22) Der Rat ist gleicher Meinung und vertritt, wie schon die Kommission unter Nummer 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2516/86, die Auffassung, daß man die Nichtbereitschaft zur Zusammenarbeit belohnen oder die Möglichkeit geben würde, sich dem Recht zu entziehen, wenn man es zulassen würde, daß die Dumpingspanne der vorgenannten Hersteller/Ausführer niedriger sein kann als die höchste für die anderen Hersteller/Ausführer ermittelte Dumpingspanne (13,39 %).

D. SCHÄDIGUNG

(23) Keiner der betroffenen Hersteller/Erzeuger hat der Kommission derart überzeugende Argumente vorgetragen, daß sie ihre Schlußfolgerung, derzufolge die Lagergehäuse für Wälzlager mit Ursprung in Japan für den betreffenden Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung darstellen, hätte ändern müssen.

(24) Daher bestätigte die Kommission die Gründe, die sie entsprechend den Nummern 42 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2516/86 zu dem Schluß veranlassten, daß eine Schädigung vorliegt.

(25) Der Rat schließt sich trotz der Argumente der NSK der Analyse der Kommission an. Seiner Auffassung nach wird vor allem durch den Umfang der Unterbietung, durch das Verhältnis zwischen dem Marktanteil der Lagergehäuse für Wälzlager japanischen Ursprungs und dem der betreffenden Gemeinschaftshersteller und die Auswirkungen auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (Erhöhung, die mit der Steigerung der Produktionskosten und der Inflationsrate nicht Schritt hält), durch die Kapazitätsauslastung (unter 75 %) und die Gewinne und Investitionserträge der Gemeinschaftshersteller im Wälzlagersektor (insgesamt negativer Saldo, abgesehen von der Firma RHP, die eine Sonderstellung einnimmt) ausreichend nachgewiesen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinchaft ein bedeutender Schaden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 entstanden ist.

(26) Die Firma Koyo hat geltend gemacht - ohne jedoch näher auf ihre Behauptungen einzugehen -, daß die Kommission in der Verordnung (EWG) Nr. 2516/86 keinen Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten japanischen Lagergehäusen und der von der betreffenden Gemeinschaftsindustrie erlittenen Schädigung hergestellt hat.

(27) Der Rat bestätigt die Schlußfolgerungen der Kommision unter den Nummern 57, 58 und 59 der Verordnung (EWG) Nr. 2516/86. Ebenso wie die Kommission ist er der Auffassung, daß es Sache der betroffenen Firmen ist, den gemeinschaftlichen Institutionen die genauen Beweismittel vorzulegen, aufgrund derer sie gegebenenfalls - wenn wie im vorliegenden Falle die Untersuchung keine diesbezueglichen Anhaltspunkte ergibt - zu dem Schluß kommen können, daß die Schädigung des Wirtschaftszweiges in der Gemeinschaft auf andere Faktoren zurückzuführen ist als die gedumpten Lagergehäuse für Wälzlager.

E. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(28) Der Rat ist der Meinung, daß es angesichts der Schwierigkeiten, denen die gemeinschaftliche Kugellagerindustrie weiterhin aufgrund der gedumpten Einfuhren von Lagergehäusen für Wälzlager japanischen Ursprungs gegenübersteht, und/oder aufgrund der drohenden Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweiges durch diese unlauteren Praktiken gerechtfertigt ist, daß ihnen gegenüber im Interesse der Gemeinschaft handelspolitische Schutzmaßnahmen getroffen werden.

F. VERPFLICHTUNGEN

(29) Einige Hersteller/Ausführer haben der Kommission Verpflichtungen betreffend ihre künftigen Ausfuhren nach der Gemeinschaft angeboten.

(30) Die Kommission hat diese Verpflichtungen nicht angenommen. Sie hat die betreffenden Hersteller/Ausführer von den Gründen ihres Beschlusses unterrichtet.

G. ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DER ALS SICHERHEIT FÜR DEN VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZOLL HINTERLEGTEN BETRAEGE UND EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS (Satz und Form)

(31) Angesichts vorstehender Ausführungen ist der Rat der Auffassung, daß zum Schutze der Interessen der Gemeinschaft eine endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betreffenden Waren mit Ursprung in Japan eingeführt werden muß und die als Sicherheit für den mit Verordnung (EWG) Nr. 2516/86 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge endgültig zu vereinnahmen sind. (32) Vor allem angesichts des Umfangs der festgestellten Unterbietungsspannen und der Preise, die zur Deckung der Gestehungskosten der Gemeinschaftshersteller und zur Gewährleistung einer angemessenen Gewinnspanne für erforderlich gehalten werden, ist der Rat der Auffassung, daß die Höhe der Antidumpingzölle der Höhe der endgültig ermittelten pauschalen Dumpingspannen entsprechen muß, die ausnahmslos weitaus unter den festgestellten Preisunterbietungsspannen lagen.

(33) Angesichts der Preisunterschiede bei den verschiedenen eingeführten Lagergehäusen für Wälzlager ist es angebracht, den Antidumpingzoll in Form eines Wertzolls festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Lagergehäusen für Wälzlager der Tarifstelle ex 84.63 B I des Gemeinsamen Zolltarifs (entsprechend der Nimexe-Kennziffer ex 84.63-12) mit Ursprung in Japan wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Lagergehäusen für Wälzlager handelt es sich um Gehäuse aus Gusseisen oder Stahlblech mit innen eingebauten Kugellagern.

(3) Der Antidumpingzollsatz wird in Prozent des Nettopreises frei Gemeinschaftsgrenze, unverzollt, wie folgt festgesetzt:

1.2.3.4 // // // // // Ausführer // Hersteller // Firmen- oder Handelszeichen // Zollsatz in % // // // // // 1. Asahi Seiko Co. Ltd // Asahi Seiko Co. Ltd // ASAHI // 4,58 // 2. Koyo Seiko Co. // Nippon Pillow Block Manufacturing Co. // KOYO // 7,33 // 3. Nachi Fujikoshi Corp // Asahi Seiko Co. Ltd // NACHI // 2,24 // 4. Nippon Pillow Block Sales Co. Ltd // Nippon Pillow Block Manufacturing Co. // FYH // 3,77 // 5. Nippon Seiko KK // Nippon Seiko KK // NSK // 13,39 // 6. NTN Toyo Bearing Ltd // NTN Toyo Bearing Ltd // NTN // 11,22 // 7. Showa Pillow Block Mfg. Co. Ltd // Showa Pillow Block Mfg. Co. Ltd // NBR // 3,99 // 8. Andere // - // - // 13,39 // // // //

(4) Für die Anwendung dieses Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

Artikel 2

Die Beträge, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2516/86 der Kommission als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegt wurden, werden in Höhe des dort festgesetzten Zolls endgültig vereinnahmt, abgesehen von den von der Nippon Seiko KK ausgeführten Erzeugnissen, auf die der in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzte Satz anzuwenden ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TINDEMANS

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 339 vom 2. 12. 1986, S. 4.