31987R0329

Verordnung (EWG) Nr. 329/87 der Kommission vom 2. Februar 1987 mit Übergangsmaßnahmen für den ergänzenden Handelsmechanismus im Handel mit bestimmten Weinerzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 032 vom 03/02/1987 S. 0006 - 0007


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 329/87 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 1987

mit Übergangsmaßnahmen für den ergänzenden Handelsmechanismus im Handel mit bestimmten Weinerzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3866/86 (2), gilt die EHM-Lizenz für Erzeugnisse mit dem Status T 2 ES.

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 409/86 der Kommission vom 20. Februar 1986 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 einerseits und Spanien und Portugal andererseits sowie zwischen diesen beiden neuen Mitgliedstaaten während der Übergangszeit (3) kommt Waren, für die Warenverkehrsbescheinigungen Ä1 oder Formblätter Ä2 ausgestellt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen dieselbe Behandlung zugute wie den mit einem Versandschein T 2 ES oder T 2 L ES eingeführten Waren.

Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/86 der Kommission vom 13. Mai 1986 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 410/86 über die aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Weinsektor (4), findet auf Weinerzeugnisse, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates (5) zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 (6), fallen und die in Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 409/86 vorgesehenen Bedingungen erfuellen, die Regelung Anwendung, die im innergemeinschaftlichen Handel zum Zeitpunkt ihrer Abfertigung zum freien Verkehr im Bestimmungsmitgliedstaat gilt.

Die vorstehenden Bestimmungen führten zu Schwierigkeiten bei der Anwendung des EHM auf spanische Weine, die die Erzeugungsgebiete vor dem Beitritt Spaniens verlassen haben, insbesondere weil solche Weine seit jeher vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr in bestimmten Mitgliedstaaten viele Monate oder Jahre eingelagert worden sind.

Den genannten, vor dem 1. März 1986 in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingelagerten Weinen kann möglicherweise Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 409/86 nicht zugute kommen. Diese Erzeugnisse müssen deshalb wie Drittlandserzeugnisse behandelt und aufgrund einer Einfuhrlizenz zum freien Verkehr abgefertigt werden.

Nach dem Gemeinschaftsrecht werden für Weine mit Ursprung in Spanien ab 1. März 1986 keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt. Es könnten Fälle auftreten, in denen die Abfertigung der betreffenden Erzeugnisse zum freien Verkehr durch die Anwendung der verschiedenen Regelungen erschwert wird.

Bei den betreffenden Weinen handelt es sich um 310 000 Hektoliter. Diese Menge ist anhand von geeigneten Unterlagen und insbesondere durch die vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ursprungsbescheinigungen identifiziert.

Angesichts dieser Lage sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Störung des Handels zu treffen. Zu diesem Zweck sollte vorgesehen werden, daß auf die betreffende Weinmenge weder EHM-Lizenzen noch EHM-Einfuhrlizenzen anzuwenden sind.

Damit der Handel weiterhin statistisch erfasst werden kann, sollte vorgesehen werden, daß der Kommission monatlich die in den Mitgliedstaaten zum freien Verkehr abgefertigten Mengen mitgeteilt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vor dem 1. März 1986 in einen anderen Mitgliedstaat eingeführte Weine mit Ursprung in Spanien, für die der Marktbeteiligte nachweist, daß sie in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 einer suspendierenden Regelung unterlagen, werden

- wenn ihnen der Status gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 409/86 zugute kommt, ohne daß die EHM-Lizenz vorzulegen ist.

- in den übrigen Fällen, ohne daß die EHM-Einfuhrlizenz vorzulegen ist,

zum freien Verkehr abgefertigt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission am Ende jedes Vierteljahres die gemäß dieser Verordnung im vorhergehenden Vierteljahr zum freien Verkehr abgefertigten Mengen, unterteilt nach Kategorie und »dénominación de origen".

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 359 vom 19. 12. 1986, S. 33.

(3) ABl. Nr. L 46 vom 25. 2. 1986, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 128 vom 14. 5. 1986, S. 24.

(5) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 39.