Verordnung (EWG) Nr. 315/87 der Kommission vom 30. Januar 1987 zur Festsetzung der Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für eingeführte Likörweine in Landeswährung
Amtsblatt Nr. L 030 vom 31/01/1987 S. 0067 - 0068
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 315/87 DER KOMMISSION vom 30. Januar 1987 zur Festsetzung der Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für eingeführte Likörweine in Landeswährung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3455/86 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1393/76 der Kommission vom 17. Juni 1976 über die Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in bestimmten Drittländern (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2135/84 (5), insbesondere auf Artikel 1a Absatz 4, nach Stellungnahme des Währungsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1393/76 werden für die Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für eingeführte Likörweine in Landeswährung Sonderkurse angewandt. Die zur Zeit geltenden Sonderkurse wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2628/86 der Kommission (6) festgesetzt. Nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1393/76 ist der Sonderkurs für eine Währung, die nicht zu den Währungen gehört, die untereinander jeweils einen Hoechstabstand von 2,25 % beibehalten, zu überprüfen, falls sich während einer Zeit von zwanzig Arbeitstagen ihr Umrechnungskurs durchschnittlich um 10 % oder mehr von dem zuvor für diese Währung festgesetzten Sonderkurs entfernt. Diese Bedingung war für das englische Pfund und die griechische Drachme erfuellt. Mit Rücksicht auf die Anwendung dieser Bestimmungen erweist sich die Änderung des Sonderkurses für das englische Pfund und die griechische Drachme als notwendig. Bei den Währungen der Mitgliedstaaten, die untereinander jeweils einen Abstand im Kassageschäft von höchstens 2,25 % einhalten, ist der Sonderkurs der sich aus dem Leitkurs ergebende Umrechnungskurs. Wegen einer mit Wirkung vom 12. Januar 1987 erfolgten monetären Anpassung muß den neuen Leitkursen Rechnung getragen werden. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 90/87 (8), insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2, ist auf die Leitkurse und die Marktkurse ein Berichtigungsfaktor anzuwenden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Sonderkurs gemäß Artikel 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1393/76 beträgt: a) für den belgischen und den luxemburgischen Franken: 1 bfr / lfr = 0,0209227 ECU; b) für die dänische Krone: 1 dkr = 0,113134 ECU; c) für die Deutsche Mark: 1 DM = 0,431540 ECU; d) für den französischen Franken: 1 ffr = 0,128670 ECU; e) für das englische Pfund: 1 £Stg = 1,23429 ECU; f) für das irische Pfund: 1 Ir£ = 1,15607 ECU; g) für die italienische Lira: 100 Lit = 0,0628837 ECU; h) für den niederländischen Gulden: 1 hfl = 0,382999 ECU; i) für die griechische Drachme: 100 Dr = 0,596066 ECU; j) für die spanische Peseta: 100 Pta = 0,674610 ECU. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 2628/86 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Januar 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 319 vom 14. 11. 1986, S. 1. (3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (4) ABl. Nr. L 157 vom 18. 6. 1976, S. 20. (5) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1984, S. 21. (6) ABl. Nr. L 237 vom 23. 8. 1986, S. 5. (7) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6. (8) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1987, S. 12.