31987R0254

Verordnung (EWG) Nr. 254/87 des Rates vom 26. Januar 1987 zur Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von standardisierten Mehrphasenwechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion

Amtsblatt Nr. L 026 vom 29/01/1987 S. 0001 - 0001


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 254/87 DES RATES

vom 26. Januar 1987

zur Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von standardisierten Mehrphasenwechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3019/86 (2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von standardisierten Mehrphasenwechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion eingeführt.

Die Sachaufklärung ist noch nicht abgeschlossen. Mehrere Ausführer wünschen insbesondere eine neue Bestimmung des Normalwertes, der Dumpingspanne und der Schädigung.

Ausserdem erhielt die Kommission im Oktober 1986 eine Beschwerde, wonach auch die Einfuhren der betreffenden Waren mit Ursprung in Jugoslawien gedumpt sind. Sie hat daraufhin die Ausdehnung des laufenden Verfahrens auf diese Einfuhren beschlossen (3).

Die bekanntermassen betroffenen Ausführer wurden von der Absicht der Kommission, die Geltungsdauer des vorläufigen Zolls um weitere zwei Monate zu verlängern, unterrichtet.

Diese Ausführer, auf die der gesamte Handel mit diesen Waren entfällt, haben keine Einwände erhoben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3019/86 eingeführten vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von standardisierten Mehrphasenwechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion wird um höchstens zwei Monate verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Unbeschadet des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 oder eines anderslautenden Beschlusses des Rates gilt sie bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zur Einführung endgültiger Maßnahmen, längstens jedoch bis zum Ende eines am 1. Februar 1987 beginnenden Zeitraums von zwei Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TINDEMANS

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 280 vom 1. 10. 1986, S. 68.

(3) ABl. Nr. C 282 vom 8. 11. 1986, S. 2.