Verordnung (EWG) Nr. 232/87 des Rates vom 26. Januar 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1842/83 zur Einführung von Grundregeln für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen
Amtsblatt Nr. L 025 vom 28/01/1987 S. 0004 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0125
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0125
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 232/87 DES RATES vom 26. Januar 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1842/83 zur Einführung von Grundregeln für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 231/87 (2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wurde geändert, damit über Wohltätigkeitseinrichtungen eine kostenlose Verteilung von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an stark benachteiligte Personen erfolgen kann. Die derzeitig in Europa herrschende Kältewelle macht es erforderlich, daß über Wohltätigkeitseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft eine Maßnahme zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit unternommen wird, die zugleich eine humanitäre Hilfsaktion zugunsten von stark benachteiligten Personen darstellt. Die Verordnung (EWG) Nr. 1842/83 (3) sollte daher angepasst werden, um klarzustellen, daß die Gemeinschaftsbeihilfe sowie den Preis des Erzeugnisses als auch die Kosten der Zurverfügungstellung an die betroffenen Personen umfasst. Um dieser Dringlichkeitsmaßnahme eine grösstmögliche Wirksamkeit zu verleihen, muß das Verzeichnis der Erzeugnisse, die Gegenstand der kostenlosen Verteilung sein können, angepasst werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1842/83 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: - Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: »(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wird gewährt: - ab dem Milchwirtschaftsjahr 1983/84 für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, wenn es sich um Schüler in Schulen handelt; - bis zum 31. März 1987, wenn es sich um stark benachteiligte Personen handelt, die von den besonders strengen Witterungsbedingungen betroffen sind. (2) Die Begünstigten der Gemeinschaftsbeihilfe sind: - Schüler und Studenten, die eine in Durchführungsbestimmungen zu definierende schulische Einrichtung besuchen; - Wohltätigkeitseinrichtungen, die als solche von dem Mitgliedstaat anerkannt sind, in dem sie ihren Sitz haben oder die, wenn eine Anerkennung solcher Einrichtungen in diesem Mitgliedstaat nicht erfolgt ist von der Kommission anerkannt sind." - Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: »Im Falle der Begünstigten nach Absatz 2 erster Gedankenstrich beläuft sich die Gemeinschaftsbeihilfe für Vollmilch auf 125 % des für das jeweilige Wirtschaftsjahr geltenden Milchrichtpreises." - Der folgende Absatz wird angefügt: »(4) Für die Wohltätigkeitseinrichtungen beläuft sich die Gemeinschaftsbeihilfe auf den für das betreffende Erzeugnis zu zahlenden Preis, gegebenenfalls zuzueglich der Kosten, die erforderlich sind, um die kostenlose Abgabe an die stark benachteiligten Personen sicherzustellen." 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: - In Absatz 1 werden die Worte »nach Artikel 1" ersetzt durch »nach Artikel 1 Absatz 3". - Die folgenden Absätze werden angefügt: »(3) Die Beihilfe nach Artikel 1 Absatz 4 betrifft Vollmilch, pasteurisiert oder ultrahocherhitzt. Nach dem Verfahren des Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 können in die Liste der subventionierten Erzeugnisse aufgenommen werden: halb entrahmte Milch, Buttermilch, Vollmilchjoghurt, Käse, Butter und konzentrierte Butter. (4) Die in Absatz 3 genannten Erzeugnisse werden ohne Anwendung der in Absatz 2 genannten Hoechstmengen an die Wohltätigkeitseinrichtungen abgegeben." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 1987. Im Namen des Rates Der Präsident L. TINDEMANS (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. L 183 vom 7. 7. 1983, S. 1.