Richtlinie 87/519/EWG des Rates vom 19. Oktober 1987 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung
Amtsblatt Nr. L 304 vom 27/10/1987 S. 0038 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0174
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0174
***** RICHTLINIE DES RATES vom 19. Oktober 1987 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (87/519/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 74/63/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/238/EWG der Kommission (5), schließt von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich die Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln aus. Die Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Futtermitteln stellen jedoch gleichermassen wie die bereits geregelten Rückstände von bestimmten Stoffen und Erzeugnissen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar, da es sich bei ihnen in der Regel um giftige Stoffe oder um Zubereitungen mit gefährlicher Wirkung handelt. Dabei kann ausser Betracht bleiben, daß die Schädlingsbekämpfungsmittel im Gegensatz zur Mehrzahl der bereits geregelten unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse vom Menschen wissentlich zum Schutze der Pflanzenerzeugung benutzt werden; sie werden weder den Futtermitteln noch ihren Ausgangserzeugnissen zugesetzt. Ihr Vorhandensein bildet dennoch ebenso wie bei den bereits durch die Richtlinie 74/63/EWG erfassten Stoffen und Erzeugnissen eine Gefahrenquelle für die menschliche Gesundheit. Schädlingsbekämpfungsmittel sollten deshalb so verwendet werden, daß sie nicht eine Gefahr für die menschliche Gesundheit mit sich bringen können. Soweit einzelne Mitgliedstaaten bereits Hoechstgehalte für Rückstände bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegt haben, weichen sie voneinander ab und hemmen damit den freien Verkehr von Futtermitteln innerhalb der Gemeinschaft. Es ist deshalb geboten, die einschlägigen Bestimmungen einander anzunähern, indem sie in die Richtlinie 74/63/EWG, die dafür den geeigneten Rahmen abgibt, eingefügt werden. Als erster Schritt erscheint es gerechtfertigt, für eine Gruppe von sehr persistenten und schädlichen Wirkstoffen, die in Schädlingsbekämpfungsmitteln verwendet werden oder wurden, nämlich Organochlorverbindungen, Hoechstgehalte in Futtermitteln festzulegen. Die Mitgliedstaaten können folglich ihre Hoechstgehalte für andere als die in Anhang I Teil B genannten Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln so lange beibehalten, bis nach den für die Änderung der Anhänge vorgesehenen Bestimmungen ein Gemeinschaftsbeschluß gefasst wird - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 74/63/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: »c) Festlegung von Hoechstgehalten für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen, die zur Tierernährung bestimmt sind, sofern diese Rückstände nicht von Anhang I Teil B erfasst werden". 2. In Anhang I Teil B werden folgende Nummern hinzugefügt: 1.2.3.4 // // // // // 11. Aldrin 12. Dieldrin // einzeln oder insgesamt, berechnet als Dieldrin // Alle Futtermittel, ausgenommen - Fette // 0,01 0,2 1,2.3.4 // 13. Camphechlor (Toxaphen) // Alle Futtermittel // 0,1 // 14. Chlordan (Summe aus CIS- und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan, berechnet als Chlordan) // Alle Futtermittel, ausgenommen: - Fette // 0,02 0,05 // 15. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE-Isomeren, berechnet als DDT) // Alle Futtermittel, ausgenommen: - Fette // 0,05 0,5 // 16. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan) // Alle Futtermittel, ausgenommen: - Mais - Ölsaaten - Alleinfuttermittel für Fische // 0,1 0,2 0,5 0,005 // 17. Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketöndrin, berechnet als Endrin) // Alle Futtermittel, ausgenommen: - Fette // 0,01 0,05 // 18. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor) // Alle Futtermittel, ausgenommen: - Fette // 0,01 0,2 // 19. Hexachlorbenzol (HCB) // Alle Futtermittel, ausgenommen: // 0,01 // // - Fette // 0,2 // 20. Hexachlorcyclohexan (HCH) // // // 20.1. alpha-Isomere // Alle Futtermittel, ausgenommen: // 0,02 // // - Fette // 0,2 // 20.2. beta-Isomere // Mischfuttermittel, ausgenommen: // 0,01 // // - Futtermittel für Milchvieh // 0,005 // // Einzelfuttermittel, ausgenommen: // 0,01 // // - Fette // 0,1 // 20.3 gamma-Isomere // Alle Futtermittel, ausgenommen: // 0,2 // // - Fette // 2,0 // // // 3. In Anhang I Teil C erhält die Überschrift der dritten Spalte der Tabelle folgende Fassung: »Hoechstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf das Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %". Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 3. Dezember 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1987. Im Namen des Rates Der Präsident L. TÖRNÄS (1) ABl. Nr. C 197 vom 18. 8. 1977, S. 3. (2) ABl. Nr. C 63 vom 13. 3. 1978, S. 53. (3) ABl. Nr. C 84 vom 8. 4. 1978, S. 4. (4) ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31. (5) ABl. Nr. L 110 vom 25. 4. 1987, S. 25.