31987L0491

Richtlinie 87/491/EWG des Rates vom 22. September 1987 zur Änderung der Richtlinie 80/215/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 279 vom 02/10/1987 S. 0027 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0148
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0148


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RICHTLINIE DES RATES

vom 22. September 1987

zur Änderung der Richtlinie 80/215/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen

(87/491/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (5), sind die Behandlungen beschrieben, die geeignet sind, die Keime der Viehseuchen in Fleischerzeugnissen abzutöten, um unter bestimmten Bedingungen einen innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit diesen Erzeugnissen zu ermöglichen.

Die bisherigen Erfahrungen sowie die Entwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und der Fleischtechnologie ermöglichen die Anwendung einer neuen Behandlung, welche die geforderten Garantien bietet.

Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß hat eine befürwortende Stellungnahme zur Verwendung der neuen Behandlung bei der Zubereitung von Erzeugnissen aus Schweinefleisch in den von der afrikanischen Schweinepest betroffenen Mitgliedstaaten abgegeben.

Die Aufnahme dieser Behandlung zusätzlich zu den bereits vorgeschriebenen Behandlungen dürfte eine Erleichterung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft zur Folge haben, wodurch der Wert der Erzeugung gesteigert und zugleich die Gefahr einer Ausbreitung von Seuchen vermieden wird.

Derzeit besteht Unsicherheit in bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages, auf deren Grundlage die betreffenden Maßnahmen verabschiedet werden können, insbesondere solange das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Nr. 68/86 noch nicht vorliegt; vorläufig ist deshalb ausnahmsweise als einzige Rechtsgrundlage der Vertrag zu nennen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Richtlinie 80/215/EWG wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Gedankenstrich werden die Worte »Artikel 1 der Richtlinie 64/433/EWG" durch die Worte »Artikel 2 der Richtlinie 64/433/EWG" ersetzt.

b) Im zweiten Gedankenstrich werden die Worte »Buchstabe o)" gestrichen.

Artikel 2

Artikel 4 der Richtlinie 80/215/EWG wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem einleitenden Teil werden die Worte »Artikel 1 der Richtlinie 64/433/EWG" durch die Worte »Artikel 2 der Richtlinie 64/433/EWG" ersetzt.

b) Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

»a) Erhitzen,

i) entweder in einem luftdichten verschlossenen Behälter bei einem Fc-Wert von 3,00 oder mehr,

ii) oder - soweit es sich um Erzeugnisse handelt, die ausschließlich aus Schweinefleisch oder mit Schweinefleisch hergestellt werden, das von Betrieben bzw., im Falle der in Artikel 7a Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten, das aus Gebietsteilen stammt, für die kein Verbot aus gesundheitspolizeilichen Gründen wegen Feststellung der afrikanischen Schweinepest gilt - unter folgenden Bedingungen:

- das Fleisch muß vollständig entbeint, die wichtigsten Lymphdrüsen müssen entfernt sein;

- das der Hitzebehandlung zu unterziehende Fleischstück darf höchstens 5 kg schwer sein;

- vor der Erhitzung ist jedes der vorstehend genannten Teilstücke in einen luftdicht verschließbaren Behälter einzuschließen, um so in den Verkehr gebracht zu werden;

- das in dem Behälter befindliche Fleisch ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, bei der folgende Bedingungen genau eingehalten werden:

- das Erzeugnis muß mindestens vier Stunden lang eine Temperatur von wenigstens 60 oC aufweisen; die Temperatur muß während einer Mindestzeit von 30 Minuten wenigstens 70 oC erreichen;

- die Temperatur muß bei einer repräsentativen Zahl von Proben aus jeder Erzeugnispartie ständig unter Kontrolle gehalten werden. Diese Kontrolle ist mittels automatischer Vorrichtungen durchzuführen, mit denen sowohl die Kerntemperatur der grossen Fleischstücke als auch die Temperatur im Inneren des Erhitzungsgerätes aufgezeichnet wird;

- während der gesamten vorstehend geschilderten Behandlungsdauer müssen die Bedingungen nach Artikel 5a Absatz 3 der Richtlinie 72/461/EWG in der Fassung der Richtlinie 80/213/EWG (7) vorliegen;

- nach der Behandlung ist auf jedem der im dritten und vierten Gedankenstrich genannten Behälter die Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Anhang A Kapitel VII Nummern 31, 32 und 33 der Richtlinie 77/99/EWG anzubringen;

- die Mitgliedstaaten, die die Behandlung nach vorliegendem Buchstaben anwenden, teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der Betriebe mit, die über Einrichtungen verfügen, bei denen die Einhaltung der vorstehend vorgesehenen Temperaturen sichergestellt ist.

Im Falle der in Artikel 7a Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten kann die Behandlung von Fleisch aus den von einem Verbot infolge der Feststellung der afrikanischen Schweinepest betroffenen Teilgebieten nur nach einem Beschluß gemäß Artikel 7b Absatz 2 erfolgen.

(7) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 1."

c) Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

- (Änderung von Ziffer i): betrifft nicht den deutschen Text)

- Ziffer ii) wird durch folgenden Absatz ergänzt:

»Handelt es sich jedoch bei der betreffenden Krankheit um die Maul- und Klauenseuche, so wird diese Behandlung bei entbeintem Schinken vorgenommen, der den übrigen Bedingungen des ersten Absatzes entspricht."

d) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

»Die in diesem Artikel genannten Erzeugnisse dürfen nur unter amtlicher tierärztlicher Überwachung zubereitet und müssen vor jeder Ansteckung oder Wiederansteckung geschützt werden."

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

- Unter Buchstabe a) wird folgende Ziffer angefügt:

»iii) beschließt ein Mitgliedstaat wegen der Feststellung oder des Fortbestehens der afrikanischen Schweinepest die Anwendung der in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) beschriebenen Behandlung, so trägt dieser Mitgliedstaat dafür Sorge, daß frisches Schweinefleisch mit dem in Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG vorgesehenen Stempel gekennzeichnet wird."

- Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

»b) die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anhang A Kapitel VIII der Richtlinie 77/99/EWG - unbeschadet der Fußnote (3) dieser Bescheinigung - unter ,Art der Erzeugnisse' den Hinweis: ,Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 80/215/EWG' beziehungsweise den Hinweis: ,Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 80/215/EWG' enthält."

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Januar 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TÖRNÄS

(1) ABl. Nr. C 55 vom 3. 3. 1987, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 156 vom 15. 6. 1987, S. 183.

(3) ABl. Nr. C 68 vom 16. 3. 1987, S. 2.

(4) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.

(5) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.