31987L0252

Richtlinie 87/252/EWG der Kommission vom 7. April 1987 zur Anpassung der Richtlinie 84/538/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern

Amtsblatt Nr. L 117 vom 05/05/1987 S. 0022 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0222
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0222


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 7. April 1987

zur Anpassung der Richtlinie 84/538/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern

(87/252/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 84/538/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den gewonnenen Erfahrungen und dem Stand der Technik ist es nunmehr erforderlich, die Bestimmungen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 84/538/EWG an neue Erkenntnisse anzupassen.

Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Auffassung des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt, der durch die Richtlinie betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräte eingerichtet worden ist und der auch für die Anhänge der Richtlinie 84/538/EWG zuständig ist -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I, Anhang II und Anhang III der Richtlinie 84/538/EWG werden entsprechend dem Anhang I, Anhang II und Anhang III dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1988 nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. April 1987.

Für die Kommission

Stanley CLINTON DAVIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 171.

ANHANG I

ÄNDERUNG DES ANHANGS I DER RICHTLINIE 84/538/EWG

6.1. Meßgegenstand

6.1.2. Im Punkt 6.1.2 wird der erste Satz des ersten Unterabsatzes durch folgende Sätze ersetzt:

»Die Schneidevorrichtung wird auf einen Bodenabstand von 3 cm eingestellt. Sollte diese Einstellung durch technische Gründe nicht möglich sein, so ist der Abstand so nah wie möglich an 3 cm einzustellen."

6.2. Betriebsvorgänge bei der Messung

Der Wortlaut des dritten Absatzes vom Punkt 6.2 wird ersetzt durch:

»Lässt sich die Schneidevorrichtung nicht von den Antriebsrädern des Rasenmähers abkoppeln, so ist der Rasenmäher entweder aufgebockt oder in Bewegung von einer Bedienungsperson geführt unter folgenden Bedingungen zu prüfen:"

Im Punkt 6.2 b) wird de zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

»Werden während der Prüfung zum Antrieb eines Rasenmähers Stromaggregate oder Netzstrom verwendet, so muß für Rasenmäher mit Induktionsmotor die für den Antrieb vorgesehene Frequenz auf ± 1 Hz genau eingehalten werden. Für Rasenmäher mit Kommutatormotor muß die Spannung auf ± 1 % der vorgesehenen Spannung eingehalten werden. Die Frequenz, bzw. die Spannung, wird vom Hersteller für den Motor angegeben.

Die Spannung wird am Stecker gemessen, wenn das Kabel fest am Rasenmäher befestigt ist, oder am Einlaß des Rasenmähers wenn der Rasenmäher mit einem abnehmbaren Kabel ausgerüstet ist. Die Wellenform, die von einem Stromgenerator geliefert wird, muß derjenigen des Netzstroms ähnlich sein."

An Absatz b) wird ein neuer Absatz angefügt mit folgendem Text:

»c) Schwebende oder handgehaltene Rasenmäher

Diese Mäher werden in normaler Betriebsstellung gehalten oder entsprechend eingespannt.

Die Halterungen müssen so beschaffen sein, daß sie die Messergebnisse nicht beeinflussen."

6.3. Messumgebung

Absatz 6.3 wird durch nachstehende Absätze 6.3.1, 6.3.2, 6.3.3 und 6.3.4 ersetzt:

»6.3.1. Allgemeines

Die Messumgebung muß den Spezifikationen der Absätze 6.3.2, 6.3.3 oder 6.3.4 entsprechen.

Im Streitfalle sind die Messungen in einer Messumgebung nach Absatz 6.3.2 durchzuführen.

6.3.2. Messungen im Freien auf künstlichem Boden

Der Messplatz muß eben und horizontal sein. Der Messplatz muß bis einschließlich der vertikalen Verlängerung der Messpunkte aus Beton oder nichtporösem Asphalt bestehen und mit einem künstlichen Bodenbelag entsprechend Anhang A dieser Richtlinie bedeckt sein; der Mittelpunkt des Bodenbelags muß mit dem geometrischen Mittelpunkt der in Absatz 6.4 genannten Halbkugel zusammenfallen, wobei die Ecken auf die vertikale Achse der Messpunkte 2, 4, 6 und 8 gerichtet sind.

Drücken sich die Räder des Rasenmähers tiefer als 1 cm in den künstlichen Bodenbelag ein, sind sie so auf eine Unterlage zu stellen, daß sie mit dem nicht eingedrückten Bodenbelag eine Ebene bilden. Die Unterlage muß so beschaffen sein, daß sie die Messergebnisse nicht beeinflusst.

6.3.3. Messungen im Freien auf Rasen

Der Messplatz muß eben und horizontal sein. Der Messplatz, einschließlich der vertikalen Verlängerung der Mikrophonpunkte, muß aus einem nichtnassen Rasen bestehen. 6.3.4. Messungen im geschlossenen Raum auf künstlichem Boden

Das akustische Feld im Meßraum muß dem akustischen Feld im Freien ähnlich sein, und der Wert der Konstante C muß nach Nummer 8.6.2 bestimmt werden.

Der Boden muß eben und horizontal sein. Der Messplatz muß einschließlich der vertikalen Verlängerung der Messpunkte die akustischen Eigenschaften von Beton oder nichtporösem Asphalt besitzen und mit einem künstlichen Bodenbelag entsprechend Anhang A dieser Richtlinien bedeckt werden; der Mittelpunkt des Bodenbelags muß mit dem geometrischen Mittelpunkt der in 6.4 genannten Halbkugel zusammenfallen wobei die Ecken auf die vertikale Achse der Messpunkte 2, 4, 6 und 8 gerichtet sind.

Drücken sich die Räder des Rasenmähers tiefer als 1 cm in den künstlichen Bodenbelag ein, sind sie so auf eine Unterlage zu stellen, daß sie dem nicht eingedrückten Bodenbelag eine Ebene bilden. Die Unterlage muß so beschaffen sein, daß sie die Messergebnisse nicht beeinflusst."

ANHANG A

KÜNSTLICHER BODENBELAG

1. ABMESSUNGEN UND MATERIALIEN

1.1. Abmessungen

Der künstliche Bodenbelag hat eine Grösse von 360 cm × 360 cm.

1.2. Materialien und Ausführungsprinzip

Der künstliche Bodenbelag besteht aus einer Schicht absorbierendem Material, deren Absorptionsköffizienten a, gemessen nach ISO 354 erste Ausgabe, 1985-02-01, innerhalb der in untenstehender Tabelle angegebenen Grenzwerte liegen:

1.2.3.4.5.6.7 // // // // // // // // Frequency (Hz) // 125 // 250 // 500 // 1 000 // 2 000 // 4 000 // // // // // // // // a minimum // 0,00 // 0,20 // 0,40 // 0,60 // 0,70 // 0,80 // // // // // // // // a maximum // 0,20 // 0,40 // 0,60 // 0,80 // 0,90 // 1,00 // // // // // // //

Anmerkung: Ein Beispiel von Material und Aufbau, welches die verlangten Eigenschaften erfuellt, ist in Anhang B angegeben.

ANHANG B

MATERIAL UND AUFBAUBEISPIEL

Eine Schicht aus 20 mm dickem absorbierendem Material mit einem Luftstromwiderstand von 11 kNs/m4 und einer Dichtheit von 25 kg/m3.

Aus Bequemlichkeitsgründen darf der künstliche Bodenbelag aus einzelnen Flächen zusammengesetzt werden.

Die Spannplattenkanten müssen wasserabweisend behandelt und gegen Feuchtigkeit geschützt sein. Dies kann durch Auftrag einer Schicht Kunststoffarbe geschehen.

Die Aussenkanten sind durch Aluminium-Profilleisten (3 mm × 20 mm) zu halten. In der Regel gibt es für diese Flächen zwei Arten, nämlich

(A) Flächen, die nicht belastet werden;

(B) Flächen die den Rasenmäher und die Bedienungsperson tragen müssen.

Bei den unter (B) erwähnten zusammengefügten Flächen sind T-Profilleisten aus Aluminium (3 mm × 20 mm) als Abstandstücke einzusetzen (siehe Abbildung 1).

Die derart vorbereiteten Platten werden dann mit dem auf Grösse geschnittenen absorbierenden Material bedeckt.

Die unter (A) genannten Flächen werden mit einem Volierendrahtgeflecht (Maschenweite 10 mm, Drahtstärke 0,8 mm) überzogen.

Die unter (B) genannten Flächen werden mit einem Drahtgitter aus gewelltem Stahldraht (Maschenweite 30 mm, Drahststärke 3,1 mm) abgedeckt.

Diese Drahtgitterabdeckungen werden an den U-Profilleisten aus Aluminium befestigt.

FLÄCHENAUFTEILUNG

AUFBAU

Typ A

Volierendrachtgeflecht

Maschenweite 10 mm

Drahtstärke 0,8 mm

U-Profil 3 × 20, Alu

Mineralfasermatte

Spanplatte, kunststoffbeschichtet

Typ B

Drahtgitter

Maschenweite 30 mm

Drahtstärke 3,1 mm

(gewellter Stahldraht)

T-Profil 3 × 20 Alu

Mineralfasermatte

Spanplatte, kunststoffbeschichtet

Abbildung 1

ANHANG II

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS II DER RICHTLINIE 84/538/EWG

Punkt 4 der Übereinstimmungsbescheinigung wird durch folgenden Text ersetzt:

»4. Serienidentifizierung . . . . . . ."

Nach Punkt 4 wird der folgende Punkt eingefügt:

»5. Motor:

- Hersteller . . . . . . .

- Typ . . . . . . .

- Prüfdrehzahl . . . . . . . U/min"

ANHANG III

ÄNDERUNG DES ANHANGS III DER RICHTLINIE 84/538/EWG

Das Muster für die Aufschrift zur Angabe des Schalleistungspegels wird durch folgendes Muster ersetzt:

Bei dem Muster können alle Abmessungen mit beispielsweise 1 / 2, 1 / 3, 2, 3, 4 usw. multipliziert werden, vorausgesetzt, daß die Bestimmungen von Artikel 4 eingehalten werden.

Bei allen Abmessungen werden Abweichungen um 20 % toleriert.