31987L0120

Richtlinie 87/120/EWG der Kommission vom 14. Januar 1987 zur Änderung verschiedener Richtlinien des Rates über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut

Amtsblatt Nr. L 049 vom 18/02/1987 S. 0039 - 0043
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0210
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0210


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 14. Januar 1987

zur Änderung verschiedener Richtlinien des Rates über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut

(87/120/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 21a,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/155/EWG (4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1a und Artikel 21a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/320/EWG der Kommission (6), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1a und Artikel 21a,

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/155/EWG, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1a, und Artikel 20a,

gestützt auf die Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/155/EWG, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1a und Artikel 40a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anbetracht der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sind die Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG aus nachstehenden Gründen zu ändern.

Bei einigen der in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG verwendeten botanischen Namen hat sich herausgestellt, daß Sie unrichtig oder zweifelhaft sind.

Diese Namen müssen an die normalerweise international akzeptierten Bezeichnungen angepasst werden.

Die derzeit angewandten internationalen Methoden lassen beim Hoechstgewicht der Saatgutpartien eine Toleranz von 5 v. H. zu.

Es ist wünschenswert, im Rahmen der Gemeinschaftsrichtlinien eine entsprechende Toleranz anzuwenden.

Die von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegten Bedingungen für die Vorfrucht und die Bestandsisolierung bei der Erzeugung von Zuckerrübensaatgut und Futterrübensaatgut haben sich als geeignet für die Annahme durch die Gemeinschaft erwiesen.

Es empfiehlt sich, die Regeln für den Anteil Bitterlupinensaatgut bei Süßlupinensaatgut infolge der Entwicklung der normalerweise erzielten Saatgutqualität zu verbessern.

Es ist erforderlich, die Anwesenheit von Wildpflanzen und den Anteil der Pflanzen mit roten Körnern bei den Beständen für die Erzeugung von Reissaatgut zu kontrollieren.

Für den Anteil roter Körner bei Reissaatgut müssen strengere Anforderungen gestellt werden.

Die derzeit angewandten internationalen Regeln sind hinsichtlich des Hoechstgewichts der Saatgutpartien bestimmter Getreidearten kürzlich geändert worden. Diese Änderung wurde von der Kommission gebilligt.

Das in den Gemeinschaftsregeln für Saatgutpartien dieser Arten vorgesehene Hoechstgewicht ist daher entsprechend anzupassen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 66/400/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anlage I Teil A wird vor Ziffer 1 folgende Ziffer eingefügt:

»01. Die Vermehrungsfläche hat keine Vorfrucht, die mit der Erzeugung von Saatgut von Beta vulgaris der Bestandssorte nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind."

2. Anlage I Teil A Ziffer 5 erhält folgende Fassung:

»5. Die Mindestentfernungen zu benachbarten Bestäubungsquellen betragen:

1.2 // // // Bestand // Mindest- entfernung // // // 1. für die Erzeugung von Basissaatgut: // // zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta // 1 000 m // 2. für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut: // // a) von Zuckerrüben: // // - zu allen nachstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta // 1 000 m // - wenn der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist, zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen // 600 m // - wenn der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist, zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen // 600 m // - zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist // 600 m // - wenn der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist, zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen // 300 m // - wenn der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist, zu teraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen // 300 m // - zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne männliche Sterilität // 300 m // b) von Futterrüben: // // - zu anderen nachstehend nicht aufgeführten Bestäubungsquellen der Gattung Beta // 1 000 m // - wenn der vorgesehene Pollenspender oder einer der Pollenspender diploid ist, zu tetraploiden Futterrübenbestäubungsquellen // 600 m // - wenn der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist, zu diploiden Futterrübenbestäubungsquellen // 600 m // - zu Futterrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist // 600 m // - wenn der vorgesehene Pollenspender oder einer der Pollenspender diploid ist, zu diploiden Futterrübenbestäubungsquellen // 300 m // - wenn der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist, zu tetraploiden Futterrübenbestäubungsquellen // 300 m // - zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Futterrübensaatgut ohne männliche Sterilität // 300 m // //

Diese Mindestentfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist. Zwischen Saatgutbeständen mit demselben Pollenspender ist keine Isolierung erforderlich.

Der Ploidiegrad bei samentragenden und bestäubenden Teilen der saaterzeugenden Bestände ist unter Bezugnahme auf den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 70/457/EWG des Rates (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/155/EWG (2), oder die im Rahmen der vorgenannten Richtlinie erstellten nationalen Kataloge festzustellen. Sind diese Angaben für eine Sorte nicht aufgeführt, so gilt der Ploidiegrad als unbekannt und ist eine Mindestisolierungsentfernung von 600 m vorgeschrieben.

(1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23."

3. An Anlage II wird folgender Satz angefügt:

»Das Hoechstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden."

Artikel 2

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A werden die nachstehend links aufgeführten Worte durch die entsprechenden rechts stehenden Worte ersetzt:

1.2 // Agrostis tenuis Sibth. // Sibith. Agrostis capillaris L. // Arrhenatherum elatius (L.) Beauv. ex J. et K. Presl // Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. S. et K. B. Presl // Festuca arundinacea Schreb. // Festuca arundinacea Schreber // Festuca pratensis Huds. // Festuca pratensis Hudson // Lolium × hybridum Haußkn. // Lolium × boucheanum Kunth // Trisetum flavescens (L.) Beauv. // Trisetum flavescens (L.) P. Beauv. // Medicago × varia Martyn // Medicago × varia T. Martyn // Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Peterm. // Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb. // Brassica oleracea L. convar. acephala (DC) // Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. medullosa Thell + var. viridis L. // Raphanus sativus L. ssp. oleifera (DC) Metzg. // Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers.

2. In Artikel 3 Absatz 1 werden die nachstehend links aufgeführten Worte durch die entsprechenden rechts stehenden Worte ersetzt:

1.2 // Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Peterm. // Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb. // Brassica oleracea L. convar. acephala (DC) // Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. medullosa Thell. + var. viridis L. // Festuca arundinacea Schreb. // Festuca arundinacea Schreber // Festuca pratensis Huds. // Festuca pratensis Hudson // Lolium × hybridum Haußkn. // Lolium × boucheanum Kunth // Medicago × varia Martyn // Medicago × varia T. Martyn // Raphanus sativus L. ssp. oleifera (DC) Metzg. // Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers.

3. In Spalte 1 der Tabelle in Anlage II Teil I Ziffer 2 Abschnitt A

- werden die Worte »Agrostis tenuis" durch die Worte »Agrostis capillaris" ersetzt,

- werden die Worte »Lolium × hybridum" durch die Worte »Lolium × boucheanum" ersetzt,

- werden die Worte »ssp. oleifera" durch die Worte »var. oleiformis" ersetzt.

4. In Anlage II Teil I Ziffer 2 Abschnitt B Buchstabe p) werden nach dem Wort »nicht" die Worte »2,5 v. H." eingefügt und wird der Rest gestrichen.

5. In Spalte 1 der Tabelle in Anlage II Teil II Ziffer 2 Abschnitt A

- werden die Worte »Agrostis tenuis" durch die Worte »Agrostis capillaris" ersetzt,

- werden die Worte »Lolium × hybridum" durch die Worte »Lolium × boucheanum" ersetzt,

- werden die Worte »ssp. oleifera" durch die Worte »var. oleiformis" ersetzt. 6. Anlage II Teil III Ziffer 6 Buchstabe c) wird gestrichen.

7. In Spalte 1 der Tabelle in Anlage III

- werden die Worte »Agrostis tenuis" durch die Worte »Agrostis capillaris" ersetzt,

- werden die Worte »Lolium × hybridum" durch die Worte »Lolium × boucheanum" ersetzt,

- werden die Worte »ssp. oleifera" durch die Worte »var. oleiformis" ersetzt.

8. In Anlage III wird nach der Tabelle folgender Satz eingefügt:

»Das Hoechstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden."

Artikel 3

Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A werden die Worte »ausgenommen Zea mays convar. microsperma (Körn) und Zea mays convar. saccharata (Körn)" durch das Wort »(partim)" ersetzt.

2. In Anlage I Ziffer 3 Absatz 3 werden im ersten Satz nach den Worten »Bestände von" die Worte »Oryza sativa" eingefügt.

3. An Anlage I Ziffer 3 Absatz 3 wird folgendes angefügt:

»D. Oryza sativa:

Die Zahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die eindeutig als Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern festgestellt werden können, überschreitet nicht:

- 0 bei der Erzeugung von Basissaatgut,

- 1 je 50 m2 bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut."

4. In Spalte 5 der Tabelle in Anlage II Ziffer 2 Buchstabe A werden die Zahlen »2", »5" und »10" jeweils durch die Zahlen »1", »3" bzw. »5" ersetzt.

5. In Spalte 2 der Tabelle in Anlage III wird die Zahl »20" beide Male durch die Zahl »25" ersetzt.

6. An Anlage III wird folgender Satz angefügt:

»Das Hoechstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden."

Artikel 4

Die Richtlinie 69/208/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A werden die nachstehend links aufgeführten Worte durch die entsprechenden rechts stehenden Worte ersetzt:

1.2 // Brassica juncea (L.) Czern. et Coß. in Czern. // Brassica juncea (L.) Czernj. et Cosson // Brassica napus L. ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk. // Brassica napus L. (partim) // Brassica nigra (L.) W. Koch // Brassica nigra (L.) Koch // Brassica rapa L. (partim) // Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs

2. In Artikel 3 Absatz 1 werden die nachstehend links aufgeführten Worte durch die entsprechenden rechts stehenden Worte ersetzt:

1.2 // Brassica napus L. ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk. // Brassica napus L. (partim) // Brassica rapa L. (partim) // Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs

3. In Spalte 1 der Tabelle in Anlage I Ziffer 2 werden die Worte »ssp. oleifera" beide Male gestrichen.

4. In Spalte 1 der Tabelle in Anlage II Teil I Ziffer 1 werden die Worte »ssp. oleifera" beide Male gestrichen.

5. In Spalte 1 der Tabelle in Anlage II Teil I Ziffer 3 Buchstabe A werden die Worte »ssp. oleifera" gestrichen.

6. In Spalte 1 der Tabelle in Anlage III werden die Worte »ssp. oleifera" gestrichen.

7. An Anhang III wird folgender Satz angefügt:

»Das Hoechstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden." Artikel 5

Die Richtlinie 70/458/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A werden die nachstehend links aufgeführten Worte durch die entsprechenden rechts stehenden Worte ersetzt:

1.2 // Beta vulgaris L. var. cycla (L.) Ulrich // Beta vulgaris L. var. vulgaris // Beta vulgaris L. var. esculenta L. // Beta vulgaris L. var. conditiva Alef. // Brassica oleracea L. var. acephala DC subvar. laciniata L. // Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. sabellica L. // Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. botrytis // Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef. var. botrytis L. // Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef. var. italica Plenck // Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef. var. cymosa Duch. // Brassica oleracea L. var. bullata subvar. gemmifera DC. // Brassica oleracea L. convar. oleracea var. gemmifera DC. // Brassica oleracea L. var. bullata DC. et var. subauda L. // Brassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef. var. sabauda L. // Brassica oleracea L. var. capitata L. f. alba DC. // Brassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef. var. alba DC. // Brassica oleracea L. var. capitata L. f. rubra (L.) Thell. // Brassica oleracea L. convar. capitata (L.) Alef. var. rubra DC. // Brassica oleracea L. var. gongylodes L. // Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. gongylodes // Brassica rapa L. var. rapa (L.) Thell. // Brassica rapa L. var. rapa // Cichorium intybus L. var. foliosum Bisch. // Cichorium intybus L. (partim) // Föniculum vulgare P. Mill. // Föniculum vulgare Miller // Lycopersicon lycopersicum (L.) Karst. ex Farwell // Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. // Petroselinum crispum (Mill.) Nym. ex A.W. Hill // Petroselinum crispum (Miller) Nyman ex A.W. Hill

2. In der ersten Spalte der Tabelle in Anlage II Ziffer 3 Buchstabe a) werden die Worte »var. botrytis" durch die Worte »(Blumenkohl)" und die Worte »(übrige Arten)" durch die Worte »(übrige Unterarten)" ersetzt.

3. An Anlage III Ziffer 1 wird folgender Satz angefügt:

»Das Hoechstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden."

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Januar 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2290/66.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(3) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

(4) ABl. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23.

(5) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

(6) ABl. Nr. L 200 vom 23. 7. 1986, S. 38.

(7) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.

(8) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 7.