Richtlinie 87/53/EWG des Rates vom 15. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 83/643/EWG zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
Amtsblatt Nr. L 024 vom 27/01/1987 S. 0033 - 0035
***** RICHTLINIE DES RATES vom 15. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 83/643/EWG zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (87/53/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43, 75, 84 und 100, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 83/643/EWG des Rates vom 1. Dezember 1983 zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (4) enthält eine Anzahl Maßnahmen zur Verkürzung der Wartezeiten im Güterverkehr an den Binnengrenzen der Gemeinschaft. Weitere Fortschritte müssen kurzfristig erzielt werden, um die Kontrollen und Formalitäten im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten weiter zu erleichtern. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie müssen den Zielen und Ergebnissen der im Rahmen der Schaffung des Binnenmarktes ergriffenen Maßnahmen hinreichend Rechnung tragen. Insbesondere im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens kann der Verkehrsunternehmer das Durchfuhrverfahren im Innern des Abgangsmitgliedstaats eröffnen und/oder vorsehen, daß die Waren an einem Ort im Innern des Bestimmungsmitgliedstaats in den freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden; dabei sollten die Mitgliedstaaten die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren unter angemessenen Bedingungen ermöglichen. Sie sollten ferner die räumliche Verteilung der Zollämter in einer Weise vornehmen, die den Erfordernissen der Wirtschaftsteilnehmer am besten entspricht. Um den Besonderheiten des Luftverkehrs Rechnung zu tragen, ist es notwendig, die Dienstzeiten der Kontrollstellen in den Flughäfen an das Verkehrsaufkommen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf anzupassen. Die Zusammenarbeit der Dienststellen, die beiderseits jeder Grenzuebergangsstelle Kontrollen und Formalitäten durchführen, würde zur Verkürzung der Wartezeiten an diesen Grenzen beitragen. Eine Verbesserung der Behandlungsverfahren für Waren und Dokumente würde ebenfalls zur Verkürzung der Wartezeiten beitragen. Den am Handel zwischen Mitgliedstaaten Beteiligten sollte ein Verfahren zur Unterrichtung der Dienststellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft offenstehen, falls sie auf Schwierigkeiten beim Grenzuebergang stossen. Bestimmte Aufgaben der Kontrolldienststellen, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der erforderlichen Dokumente, würden erleichtert, wenn die dazu befugten Behörden die entsprechende Zuständigkeit an eine andere Dienststelle delegieren könnten. Um die Entrichtung der bei der Durchführung der Kontrollen und Formalitäten gegebenenfalls fälligen Zahlungen zu erleichtern, muß den Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt werden, auch mit garantierten oder bestätigten internationalen Bankschecks zu bezahlen. Es ist wünschenswert, daß der Kommission die auf den neuesten Stand gebrachten Angaben zur Arbeitsweise der Kontrollstellen an der Grenze oder im Innern eines Mitgliedstaates zur Verfügung gestellt werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 83/643/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 wird der derzeitige Wortlaut zu Absatz 1 und die folgenden Absätze werden hinzugefügt: »(2) Die Mitgliedstaaten erleichtern an den Abgangs- und Bestimmungsorten der Güter unter von ihnen für angemessen erachteten Bedingungen die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren, wie sie im Rahmen der Regelung für den Versand, den Verkehr und die Abfertigung von Waren zum freien Verkehr vorgesehen sind. (3) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die räumliche Verteilung der Zollämter, einschließlich der im Inneren ihres Gebiets gelegenen Zollämter, in einer Weise vorzunehmen, die den Erfordernissen der Wirtschaftsteilnehmer am besten entspricht." 2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: »Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten treffen zur Lösung der Probleme an den gemeinsamen Grenzen die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Stellen, die beiderseits dieser Grenzen Kontrollen und Formalitäten durchführen. (2) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 betrifft insbesondere - die Gestaltung der Grenzuebergangsstellen, - die Umgestaltung der Grenzstellen in nebeneinanderliegende oder kombinierte Abfertigungsanlagen, soweit dies möglich ist. (3) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Öffnungszeiten der einzelnen Dienststellen, die beiderseits jeder Grenzuebergangsstelle Kontrollen und Formalitäten vornehmen, anzugleichen. Im Falle von Schwierigkeiten bei dieser Angleichung befassen sie die Kommission, damit diese den betroffenen Mitgliedstaaten die zur Behebung der Schwierigkeiten für geeignet erachteten Lösungen vorschlagen kann. (4) Die Mitgliedstaaten schaffen Möglichkeiten für eine informelle Konzertierung auf lokaler und gegebenenfalls einzelstaatlicher Ebene zwischen den Vertretern der verschiedenen an den Kontrollen und Formalitäten beteiligten Dienststellen, der Verkehrsunternehmer, Zollagenten, Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs und Verkehrsnutzer." 3. Artikel 5 erhält folgende Fassung: »Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß a) die Grenzuebergangsstellen - sofern das Verkehrsaufkommen es rechtfertigt - ausser bei einem Verkehrsverbot so geöffnet sind, daß - der Grenzuebergang mit den entsprechenden Kontrollen und Formalitäten für Waren im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmittel sowie für Fahrzeuge, die eine Leerfahrt vornehmen, 24 Stunden am Tag gewährleistet ist, ausser wenn eine Grenzkontrolle zur Vermeidung der Verbreitung von Krankheiten erforderlich ist; - die Kontrollen und Formalitäten beim Verkehr von Fahrzeugen oder von Waren, die sich nicht im Durchfuhrverfahren befinden, von Montag bis Freitag mindestens zehn Stunden durchgehend und samstags mindestens sechs Stunden durchgehend vorgenommen werden können, ausser wenn es sich bei diesen Tagen um Feiertage handelt; b) bei mit Luftfahrzeugen beförderten Fahrzeugen und Waren die in Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich genannten Zeiten so angepasst werden, daß sie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen, und dazu gegebenenfalls je nach Verkehrsaufkommen aufgeteilt werden; c) Umladungen zu einem der tatsächlichen Erfordernissen entsprechenden Zeitpunkt durchgeführt werden können, wenn die Zollstellen im Rahmen der bestehenden Regelungen die Genehmigung erteilen, diese nicht unter ihrer unmittelbaren Überwachung durchzuführen. (2) Ergeben sich für die Veterinärdienste Probleme, die in Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und unter Buchstabe b) vorgesehenen Zeiten allgemein einzuhalten, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß ein Veterinärsachverständiger während der betreffenden Zeiten verfügbar ist, sofern der Verkehrsunternehmer mindestens zwölf Stunden zuvor eine Voranmeldung vornimmt; diese Meldefrist kann für die Beförderung lebender Tiere bis auf achtzehn Stunden heraufgesetzt werden. (3) Befinden sich in ein und demselben Hafengebiet oder Flughafengebiet mehrer Grenzuebergangsstellen, so können die Mitgliedstaaten für einige von ihnen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, sofern die übrigen Stellen den Waren- und Fahrzeugverkehr entsprechend Absatz 1 wirksam abfertigen können. (4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sehen in Ausnahmefällen unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen die Möglichkeit vor, daß die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzuebergangsstellen und den Zolldienststellen im Sinne des Absatzes 1 auf besonderen, begründeten Antrag, der während der Öffnungszeiten vorzulegen ist, ausserhalb der Öffnungszeiten erledigt werden können; für die erbrachten Leistungen kann eine Vergütung verlangt werden." 4. Artikel 6 erhält folgende Fassung: »Artikel 6 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Wartezeiten bei den Kontrollen und Formalitäten nicht länger sind als für ihre ordnungsgemässe Durchführung notwendig. Zu diesem Zweck organisieren sie die Öffnungszeiten der Dienststellen, die die Kontrollen und Formalitäten zu erledigen haben, das zur Verfügung stehende Personal sowie die Behandlungsverfahren für Waren und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung von Kontrollen und Formalitäten so, daß die Wartezeiten bei der Verkehrsabfertigung auf ein Mindestmaß beschränkt werden." 5. Artikel 7 erhält folgende Fassung: »Artikel 7 Die Mitgliedstaaten bemühen sich, überall dort, wo dies technisch möglich und nach dem Verkehrsaufkommen gerechtfertigt ist, an den Grenzuebergangsstellen Schnellspuren zu schaffen, die Waren im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmitteln sowie Fahrzeugen, die eine Leerfahrt vornehmen, vorbehalten sind." 6. Artikel 8 erhält folgende Fassung: »Artikel 8 (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, daß die am Handel zwischen Mitgliedstaaten Beteiligten die zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft über Schwierigkeiten, auf die sie beim Grenzuebertritt gestossen sind, rasch unterrichten können. Die zuständigen Behörden prüfen diese Probleme; werden sie nicht gelöst, so schlägt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten Lösungen vor. (2) Ein Mitgliedstaat kann zur Lösung von Schwierigkeiten bei Kontrollen oder Formalitäten im Sinne dieser Richtlinie Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat beantragen. Führen diese Konsultationen nicht zur Lösung der Schwierigkeiten, so kann ein Mitgliedstaat die Kommission davon unterrichten, damit sie die Lösungen vorlegt, die sie zur Behebung der Schwierigkeiten für geeignet erachtet." 7. Folgende Artikel werden eingefügt: »Artikel 6a Die Mitgliedstaaten sorgen nach Möglichkeit dafür, daß eine der anderen vertretenen Dienststellen, vorzugsweise der Zoll, aufgrund einer ausdrücklichen Befugnisübertragung der zuständigen Behörden für diese bestimmte Aufgaben wahrnehmen kann, insbesondere in bezug auf die Vorlage der erforderlichen Dokumente, die Prüfung der Gültigkeit und Echtheit dieser Dokumente sowie die summarische Kontrolle der angemeldeten Waren. In diesem Falle sorgen die betreffenden Behörden dafür, daß die für die Erfuellung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden." »Artikel 7a Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die bei der Durchführung der Kontrollen und Formalitäten im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten gegebenenfalls zu entrichtenden Zahlungen auch mit garantierten oder bestätigten internationalen Bankschecks, die auf die Währung des Mitgliedstaats lauten, in dem die Schuld zu begleichen ist, bezahlt werden können." »Artikel 8a Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig auf den neuesten Stand gebrachte Angaben über die Kontrollstellen." Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätens am 1. Juli 1987 nachzukommen. (2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Wortlaut der Vorschriften mit, die er zur Anwendung dieser Richtlinie erlässt. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1986. Im Namen des Rates Der Präsident J. MOORE (1) ABl. Nr. C 237 vom 18. 9. 1985, S. 3. (2) ABl. Nr. C 352 vom 31. 12. 1985, S. 291. (3) ABl. Nr. C 101 vom 28. 4. 1986, S. 5. (4) ABl. Nr. L 359 vom 22. 12. 1983, S. 8.