87/62/EWG: Empfehlung der Kommission vom 22. Dezember 1986 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten
Amtsblatt Nr. L 033 vom 04/02/1987 S. 0010 - 0015
***** EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1986 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (87/62/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155, in Erwägung nachstehender Gründe: Diese Empfehlung entspricht den im Weißbuch der Kommission über die »Vollendung des Binnenmarktes" (1) aufgestellten Zielen. Der gemäß Artikel 11 der Ersten Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (2) eingesetzte Beratende Ausschuß unterstützte die Kommission bei der Ausarbeitung dieser Empfehlung betreffend die Harmonisierung der Bestimmungen für Großkredite. Die Überwachung und Kontrolle von Krediten eines Kreditinstituts ist Bestandteil der Bankenaufsicht. Die übermässige Konzentration von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe von verbundenen Kunden kann einen unannehmbaren Grad der Risikokonzentration zur Folge haben. Eine derartige Situation kann für die Solvenz eines Kreditinstituts als abträglich angesehen werden. Da die Kreditinstitute auf einem gemeinsamen Bankenmarkt unmittelbar miteinander im Wettbewerb stehen, sollten die in der Gemeinschaft insgesamt geltenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften dazu dienen, das Vertrauen des Publikums zu verbessern, das Bankensystem zu stärken und zu schützen und die Wettbewerbsverzerrungen durch die Einführung der schrittweisen Angleichung der von den Mitgliedstaaten festgesetzten und angewandten Meldeschwellen und Obergrenzen für Kredite zu verringern. Das System zur Überwachung und Kontrolle der Großkredite soll einmal den zuständigen Behörden die notwendigen Daten zur Verfügung stellen, damit sie die Risiken beurteilen und ihre Diversifizierung empfehlen können, und zum anderen eine Zusammenarbeit begründen, indem das System sowohl zwischen ihnen und denen der Drittländer angewandt wird. Die gemeinsamen Vorschriften für die Überwachung und Kontrolle von Krediten der Kreditinstitute werden anfänglich im Wege einer Empfehlung eingeführt. Dieses Rechtsinstrument ist gewählt worden, weil es eine schrittweise Anpassung der bestehenden Systeme und die Einführung neuer Systeme ermöglicht, ohne daß es zu einer Beeinträchtigung des Bankensystems der Gemeinschaft kommt. Die Durchführung der Vorschriften dieser Empfehlung wird die Annahme einer Richtlinie über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite in naher Zukunft erleichtern und beschleunigen. Die in dieser Empfehlung enthaltenen Vorschriften sind auf alle in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitute anwendbar. In einigen Mitgliedstaaten gibt es eine spezifische nationale Gesetzgebung oder verwaltungsmässige Vorschriften, die den besonderen Anforderungen der spezialisierten Kreditinstitute entsprechen. Soweit diese Institute im wesentlichen ähnlichen oder restriktiveren Bestimmungen unterliegen, kann die Anwendung der obengenannten gemeinsamen Vorschriften bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die spezialisierten Kreditinstitute in den Anwendungsbereich dieser Empfehlung einbezogen werden, unter der Bedingung aufgeschoben werden, daß ein derartiger Aufschub diesen Instituten keinen Wettbewerbsvorteil verschafft. Bis zur Anwendung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (1) und bis zur Harmonisierung des Bank-Meldewesens ist es den Mitgliedstaaten überlassen, anhand welcher Methode sie die Kredite berechnen. Im Anhang zu der Empfehlung befindet sich eine indikative Liste mit den Elementen, aus denen sich ergibt, was unter einem Kredit zu verstehen ist. Bis zu einer späteren Koordinierung ist den Mitgliedstaaten die diskretionäre Gewichtung des absoluten Wertes eines Elementes freigestellt; die Mitgliedstaaten sollen alle neuen Elemente, die eine weitestgehende ähnliche Natur haben, einbeziehen. Die Gruppe verbundener Kunden ist auf der einen Seite entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 83/349/EWG des Rates (2), die jetzt in Übereinstimmung mit der oben erwähnten Richtlinie 86/635/EWG des Rates auf Banken und andere Finanzinstitute angewandt wird, und auf der anderen Seite in den Beziehungen finanzieller oder wirtschaftlicher Interdependenz definiert. Die in dieser Empfehlung vorgeschriebene Schwelle, die Obergrenzen und die empfohlene Gewichtung stellen eine erste Etappe des Harmonisierungsprozesses dar, doch können die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften anwenden. Gemäß dem in der Empfehlung vorgeschriebenen Meldezeitraum müssen die Kreditinstitute die Daten über die Kredite mindestens jährlich zur Verfügung stellen. Es empfiehlt sich, daß sich die zuständigen Behörden zugleich mit den üblichen Aufsichtsmaßnahmen um eine häufigere Berichterstattung bemühen - EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN: 1. die Großkredite der Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den im Anhang enthaltenen Vorschriften zu überwachen und zu kontrollieren; 2. der Kommission innerhalb von 24 Monaten nach Bekanntgabe dieser Empfehlung den Wortlaut der wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie im Hinblick auf diese Empfehlung erlassen haben, mitzuteilen und sie über alle weiteren Veränderungen auf diesem Gebiet zu unterrichten. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1986 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) Dokument KOM(85) 310. (2) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30. (1) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1. ANHANG DIE ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DER GROSSKREDITE VON KREDITINSTITUTEN Artikel 1 Definitionen Im Sinne dieser Empfehlung bedeuten: - »Kreditinstitut": in Übereinstimmung mit der Definition von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG des Rates, - »zuständige Behörden": in Übereinstimmung mit der Definition von Artikel 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 83/350/EWG des Rates (1), - »öffentliche Hand": in Übereinstimmung mit der Definition von Artikel 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission (2), - »Kredit": sämtliche Fazilitäten, ob in Anspruch genommen oder nicht, die ein Kreditinstitut einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gewährt, und die über oder unter dem Strich der Bilanz ausgewiesen werden; der Begriff schließt die Verpflichtungen und sonstigen Eventualverbindlichkeiten ein, die von der jeweils zuständigen Behörde für die Beurteilung der feststellbaren Risiken dieses Instituts für relevant gehalten werden. Im Anhang befindet sich eine indikative Liste von Krediten zu dieser Empfehlung, - »Eigenmittel": Eigenmittel, wie sie in dem Dokument KOM(86) 169/2 endg. (3) definiert sind, - »Gruppe verbundener Kunden" (4): zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die Kredite vom gleichen Kreditinstitut und einer Tochtergesellschaft dieses Instituts entweder auf gemeinsamer oder getrennter Basis erhalten haben, die jedoch insofern miteinander verbunden sind, als (i) eine von ihnen direkt oder indirekt über die andere beherrschenden Einfluß hat, so wie in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG definiert, oder (ii) ihre kumulierten Kredite für das Kreditinstitut insofern ein einheitliches Risiko darstellen, indem sie so stark voneinander abhängen, daß - wenn ein Kunde in finanzielle Schwierigkeiten gerät - die anderen oder alle mit grosser Wahrscheinlichkeit auf Rückzahlungsschwierigkeiten stossen. Als Beispiele für solche Abhängigkeiten sollte das Kreditinstitut die folgenden Tatbestände in Betracht ziehen: - gemeinsames Eigentum, - gemeinsame Direktoren, - gegenseitige Bürgschaften, - direkte geschäftliche Abhängigkeiten, die nicht kurzfristig ersetzt werden können. Werden solche Abhängigkeiten beobachtet, sollten solche Verbindlichkeiten vernünftigerweise als einheitliches Risiko behandelt werden. Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese Empfehlung für die in Artikel 1 definierten Kreditinstitute. (2) Die Mitgliedstaaten können diese Empfehlung nicht anwenden auf: (a) die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/780/EWG aufgeführten Kreditinstitute, geändert durch die Richtlinie 86/524/EWG (5); (b) Institute desselben Mitgliedstaates, die - wie in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 77/780/EWG definiert - einer Zentralorganisation zugeordnet sind. In diesem Fall, ohne Präjudiz für die Anwendung dieser Empfehlung auf die Zentralorganisation, muß die Gesamtheit - bestehend aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Instituten - der konsolidierten Aufsicht im Hinblick auf Großkredite unterliegen. (3) Bis zu einer künftigen Koordinierung können die Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Empfehlung auf solche spezialisierten Kreditinstitute zurückstellen, deren besondere Geschäftstätigkeiten durch spezifische nationale Rechtsvorschriften oder administrative Vorschriften geregelt werden, die sich unter anderem auf die Überwachung und Kontrolle der Großkredite beziehen. Solche Kreditinstitute sind der Kommission innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe dieser Empfehlung mitzuteilen. Artikel 3 Meldung von Großkrediten (1) Jeder Großkredit soll gemäß Absatz 2 und andere Kredite gemäß Absatz 3, falls dieser anwendbar ist, von dem Kreditinstitut den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich gemeldet werden. (2) Ein Kredit eines Kreditinstitutes an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden ist ein »Großkredit", wenn sein Wert 15 % der Eigenmittel erreicht oder überschritten hat. (3) In Mitgliedstaaten, die über kein System für den Austausch von Kreditinformationen verfügen, und in Mitgliedstaaten, die ein solches System besitzen, das jedoch nicht den Anforderungen im Absatz 4 entspricht, und ungeachtet des Vorhandenseins von Großkrediten bei einem Kreditinstitut, verlangen die zuständigen Behörden, daß der Bericht gemäß Absatz 1 mindestens die zehn Kredite mit dem höchsten prozentualen Wert einbezieht. (4) Berichte, die ein Kreditinstitut einem System für den Austausch von Kreditinformationen eines Mitgliedstaates unterbreitet, können als den in Absatz 3 aufgeführten Anforderungen entsprechend anzusehen sein, wenn (i) das System für den Austausch von Kreditinformationen von den zuständigen Behörden oder anderen öffentlichen Stellen betrieben oder überwacht wird, die den zuständigen Behörden Meldung machen; (ii) die Kredite entweder durch das Kreditinstitut, das System für den Kreditinformationsaustausch oder die zuständigen Behörden konsolidiert werden; (iii) die dem System für den Kreditinformationsaustausch unterbreiteten Daten mit der Definition des Kredits in Artikel 1 vierter Gedankenstrich entsprechen. Artikel 4 Obergrenzen für Großkredite (1) Kreditinstitute dürfen dem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden keinen Kredit einräumen, dessen prozentualer Wert 40 % der Eigenmittel überschreitet. (2) Kreditinstitute dürfen keine Großkredite einräumen, deren aggregierter Wert 800 % der Eigenmittel übersteigt. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grenzen können nur unter aussergewöhnlichen Umständen überschritten werden, und in solchen Fällen werden die zuständigen Behörden von dem Kreditinstitut verlangen, daß es entweder seine Eigenmittel erhöht oder andere Abhilfemaßnahmen ergreift. (4) Die zuständigen Behörden können die nachstehenden Kunden oder Gruppen verbundener Kunden von der Anwendung der Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise ausnehmen: (i) die öffentliche Hand: (a) in den einzelnen Mitgliedstaaten, (b) in den Ländern, die auf der Liste der Industrieländer stehen, die vom IWF für statistische Zwecke aufgestellt wird; (ii) die Institutionen der Europäischen Gemeinschaften und der internationalen öffentlichen Gremien, in denen der betreffende Mitgliedstaat Mitglied ist. (5) Die zuständigen Behörden können von der Anwendung der obigen Absätze 1 und 2 ganz oder teilweise ausnehmen: a) Kredite, die durch eine explizite unwiderrufliche Garantie oder Verpflichtung der im Absatz 4 genannten Organisationen oder Behörden gesichert sind; b) durch Bareinlagen oder börsennotierte Wertpapiere gesicherte Kredite unter der Voraussetzung, daß der Wert der Wertpapiere in vorsichtiger Weise berechnet wird. (6) Die zuständigen Behörden können von der Anwendung dieser Empfehlung Interbankkredite mit einer Laufzeit von höchstens 6 Monaten ausnehmen. Unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grenzen können die zuständigen Behörden für die übrigen Interbankkredite sowie für durch eine Garantie eines Kreditinstituts abgedeckte Kredite höhere Grenzen oder eine alternative Gewichtung vorschreiben. Artikel 5 Drittländer (1) Die zuständigen Behörden einer Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Drittland können verlangen, daß ihnen die Großkredite dieser Zweigniederlassung zu Aufsichts- und Kontrollzwecken gemeldet werden. Die Anwendung dieses Absatzes kann Gegenstand bilateraler Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden sein, um das Prinzip der »Sitzlandkontrolle" zu erleichtern. (2) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland keine Bestimmungen an, welche diese Zweigniederlassungen günstiger stellen würden als die Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz innerhalb der Gemeinschaft. (3) Die Anwendung dieser Empfehlung auf Kreditinstitute, deren Mutterinstitute ihren Sitz in Drittländern haben, und auf Kreditinstitute mit Sitze in einem Drittland, deren Mutterinstitute den Sitz innerhalb der Gemeinschaft haben, sollte im Wege bilateraler Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und dem betreffenden Drittland auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geregelt werden. In diesen Vereinbarungen soll sichergestellt werden, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die notwendigen Informationen erhalten können, die es ihnen ermöglichen, die Großkredite von Kreditinstituten innerhalb der Gemeinschaft, an denen Beteiligungen ausserhalb der Gemeinschaft gehalten werden, zu überwachen und zu kontrollieren, und daß die zuständigen Behörden in Drittländern diejenigen Informationen erhalten können, die es ihnen ermöglichen, diejenigen Mutterinstitute mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die Beteiligungen an Kreditinstituten in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten halten, zu beaufsichtigen. (4) Bevor die Mitgliedstaaten mit Drittländern Verhandlungen aufnehmen, um mit diesen Vereinbarungen abzuschließen, haben sie hiervon sowohl die Kommission als auch den durch Artikel 11 der Richtlinie 77/780/EWG eingesetzten Beratenden Bankenausschuß zu informieren. Die Kommission sorgt für die Koordination der mit den Verhandlungen verfolgten Ziele und kann zu diesem Zweck die Angelegenheit vor den Beratenden Bankenausschuß bringen. Artikel 6 Konsolidierung (1) Die Kredite eines Kreditinstituts, das eine Beteiligung gemäß der Definition in Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 83/350/EWG an einem anderen Kreditinstitut oder Finanzinstitut hält, sollen in dem Masse und in der Weise auf konsolidierter Basis überwacht und kontrolliert werden, wie dies von den Mitgliedstaaten in Anwendung der Richtlinie 83/350/EWG vorgeschrieben ist. (2) Zusätzlich zu den Anforderungen von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ebenfalls die Kredite einzelner Kreditinstitute auf teilweise konsolidierter oder nichtkonsolidierter Basis überwachen und kontrollieren. Artikel 7 Erleichterungsmaßnahmen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß keine gesetzlichen Hindernisse es einem Kredit- oder Finanzinstitut unmöglich machen, einem Kreditinstitut, das eine Beteiligung an ihm hält, Auskünfte zu erteilen, die für die Überwachung und Kontrolle von Großkrediten nach dieser Empfehlung notwendig sind. (2) Die Mitgliedstaaten gestatten, daß ihre zuständigen Behörden diejenigen Informationen austauschen, die für eine Überwachung und Kontrolle von Großkrediten nach dieser Empfehlung notwendig sind, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Fall der Finanzinstitute keinesfalls eine Beaufsichtigung dieser Finanzinstitute durch die zuständigen Behörden bedeutet. (3) Jeder in dieser Empfehlung vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegt dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 77/780/EWG; alle ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Überwachung und Kontrolle der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Kreditinstituts verwendet werden. (4) Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates in Anwendung dieser Empfehlung auf ein Kreditinstitut in bestimmten Fällen die Informationen über ein Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, müssen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um diese Nachprüfung ersuchen. Die ersuchten Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechen, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder aber gestatten, daß die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird. Artikel 8 Übergangsbestimmungen für Kredite, die die Obergrenzen überschreiten (1) Hat zur Zeit des Inkraftttetens der Maßnahmen zur Anwendung dieser Empfehlung ein Kreditinstitut einen Kredit oder Kredite vergeben, die entweder die in Artikel 4 angegebene Obergrenze für Großkredite oder die Obergrenze für aggregierte Großkredite überschreiten, unternehmen die zuständigen Behörden Schritte, um den Kredit oder die Kredite der betreffenden Kreditinstitute mit den Bestimmungen dieser Empfehlung in Einklang zu bringen. (2) Dieses Verfahren zur Rückführung des Kredits oder der Kredite soll innerhalb eines Zeitraumes geplant, angenommen, durchgeführt und abgeschlossen werden, den die zuständigen Behörden bankaufsichtsmässig für vertretbar und wettbewerbsmässig für fair halten. Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission über den Zeitplan des angenommenen allgemeinen Durchführungsverfahrens. (1) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 18. (2) ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35. (3) ABl. Nr. C 243 vom 27. 9. 1986, S. 4. (4) Obwohl es bei der Bewertung des Kreditrisikos ausserordentlich schwierig ist, eine unzweideutige, kurze und rechtlich ungreifbare Definition für eine Gruppe verbundener Kunden zu geben, ist es für die Geschäftsleitung eines Kreditinstituts unbedingt notwendig festzustellen, ob zwischen seinen Kunden rechtliche oder wirtschaftliche Interdependenz besteht. (5) ABl. Nr. L 309 vom 4. 11. 1986, S. 15. Anlage DEFINITION DES AUSDRUCKS »KREDIT" Zusatzinformation Die im nachstehenden aufgeführten Positionen sind eine indikative Liste von Elementen, die ein Mitgliedstaat als im Begriff »Kredit" eingeschlossen betrachten kann. Bis zu einer weiteren Koordinierung steht es den Mitgliedstaaten frei, den gewogenen Wert nachstehender Elemente festzusetzen; die Kommission empfiehlt, daß die in den Abschnitten A und B enthaltenen Elemente mit 100 % gewichtet werden. Da die nachstehende Auflistung indikativ und daher nicht abschließend ist, erwartet die Kommission von den Mitgliedstaaten, daß diese in den Begriff »Kredit" alle Elemente mit einem im wesentlichen ähnlichen Charakter einbeziehen. A. Bilanzposten über dem Strich: - Darlehen und Kredite, einschließlich Überziehung, - Wechsel und Solawechsel, - Leasingverträge, - Aktien und sonstige Wertpapiere, - Schuldverschreibungen, - Einlagenzertifikate (»CD"). B. Bilanzposten unter dem Strich: (i) - Garantien und ähnliche Eventualverbindlichkeiten, - Akzepte, - Indossamente auf Wechseln, die nicht den Namen eines anderen Kreditinstituts tragen, - Garantien, die die Form von Kreditsubstituten annehmen, - Ausgestellte und bestätigte Dokumentekredite, - Geschäfte mit Rückgriff, - Gewährleistungen, einschließlich der Bietungs- und Erfuellungsgarantien und Zoll- und Steuerbürgschaften, - unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien (»Standby letters of credit"); (ii) Verpflichtungen: - Pensionsgeschäfte, - Terminkäufe von Aktivpositionen, - unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren, - Beistandsfazilitäten wie z.B. unwiderrufliche, revolvierende Kreditlinien (»Standby"), - Übernahmegarantien einschließlich »Note Issuance Facilities" und »Revolving Underwriting Facilities" (Fazilitäten, die eine Liquiditätsbeschaffung über die revolvierende Plazierung von Schuldtiteln ermöglichen), - unwiderrufliche, nicht in Anspruch genommene Überziehungsfazilitäten und Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen oder Garantien oder Akzepte bereitzustellen.