31987D0596

87/596/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1987 über die anfängliche Bewilligung für Frankreich eines Teils der Mittel, die im Haushaltsjahr 1988 für die zur Verfügungstellung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft zu verbuchen sind

Amtsblatt Nr. L 361 vom 22/12/1987 S. 0027 - 0028


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 1987

über die anfängliche Bewilligung für Frankreich eines Teils der Mittel, die im Haushaltsjahr 1988 für die zur Verfügungstellung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft zu verbuchen sind

(87/596/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 der Kommission vom 14. Dezember 1987 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Durchführung der sich auf die Verteilung solcher Nahrungsmittel an den betreffenden Teil der Bevölkerung erstreckenden, aus im Haushaltsjahr 1988 bereitgestellten Mitteln zu finanzierenden Aktion müssen diese Mittel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

Über die ihm Rahmen dieser Aktion zu berücksichtigenden Bedürfnisse, gemäß denen die genannte Aufteilung vorgenommen werden kann. liegen jetzt vorläufige statistische Unterlagen vor. Die endgültigen Angaben dürften erst im ersten Teil des Jahres 1988 zur Verfügung stehen.

Am 10. Dezember 1987 hat Frankreich bei der Kommission die zur Einleitung der Durchführung der Aktion auf seinem Hoheitsgebiet erforderliche Genehmigung beantragt und dazu die Erzeugnismengen mitgeteilt, die verteilt werden sollen. Mit der Durchführung der Aktion sollte bereits jetzt in den Teilen der Gemeinschaft begonnen werden, wo dies früher als in anderen Teilen möglich ist. Durch eine anfängliche Teilbewilligung kann sichergestellt werden, daß unterschiedliche Anfangstermine keine ungleiche Behandlung der jeweiligen Gemeinschaftsgebiete zur Folge haben.

Die Kommission hat gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 zur Ausarbeitung dieser Entscheidung den Rat wichtiger Organisationen, denen die Probleme der stark benachteiligten Personen in der Gemeinschaft bekannt sind, eingeholt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Von den in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 genannten Mitteln wird für Frankreich eine anfängliche Teilbewilligung in Höhe von 8 Millionen ECU vorgesehen.

2. Im Rahmen des in Absatz 1 angeführten Betrags können den Interventionsbeständen folgende Erzeugnismengen zur Verteilung in Frankreich entnommen werden:

- bis zu 600 Tonnen Weichweizen,

- bis zu 2 600 Tonnen Hartweizen,

- bis zu 650 Tonnen Butter,

- bis zu 1 300 Tonnen Rindfleisch,

- bis zu 60 Tonnen Olivenöl.

3. Mit der in Absatz 2 genannten Entnahme kann am 15. Dezember 1987 begonnen werden.

Artikel 2

Über die Mittelbewilligung für die übrigen Mitgliedstaaten, auch die Zuteilung zusätzlicher Mittel an Frankreich, wird entschieden, sobald die Erfordernisse bekannt sind.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 33.