31987D0593

87/593/EWG: Beschluß des Rates vom 30. November 1987 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Anlage E.5 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Amtsblatt Nr. L 362 vom 22/12/1987 S. 0001 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0095
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0095


BESCHLUSS DES RATES vom 30. November 1987 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Anlage E.5 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (87/593/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 43 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß dem Beschluß 75/199/EWG(2) hat die Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren geschlossen.

Die Annahme der Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren trägt wirksam zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs bei.

Die Anlage E.5 zu dem genannten Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr mit Wiederausfuhr in unverändertem Zustand kann von der Gemeinschaft angenommen werden.

Um den Erfordernissen der Zollunion und dem derzeitigen Stand der Harmonisierung des Zollrechts Rechnung zu tragen, ist es jedoch angezeigt, diese Annahme mit bestimmten Vorbehalten zu verbinden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anlage E.5 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren über die vorübergehende Einfuhr mit Wiederausfuhr in unverändertem Zustand wird mit einem allgemeinen Vorbehalt sowie Vorbehalten zu den Normen 14 und 23 und den empfohlenen Praktiken 33, 37 und 38 im Namen der Gemeinschaft angenommen.

Der Wortlaut der Anlage einschließlich der Vorbehalte ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens die Annahme der in Artikel 1 genannten Anlage mit den in diesem Artikel genannten Vorbehalten durch die Gemeinschaft zu notifizieren.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 1987.

Im Namen des RatesDer PräsidentN. WILHJELM

(1)ABl. Nr. C 318 vom 30. 11. 1987.

(2)ABl. Nr. L 100 vom 21. 4. 1975, S. 1.

ANHANG ANLAGE E.5 ANLAGE ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR MIT WIEDERAUSFUHR IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND

EINLEITUNG Verschiedene Überlegungen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Art können die Staaten veranlassen, die vorübergehende Einfuhr von Waren zu fördern.

Im übrigen wäre es in der Regel nicht gerechtfertigt, bei Waren, die nur vorübergehend im Zollgebiet eines Staates verbleiben sollen, die endgültige Entrichtung der auf sie entfallenden Eingangsabgaben zu verlangen, da dies unter anderem dazu führen würde, daß für ein und dieselbe Ware bei der vorübergehenden Einfuhr in die verschiedenen Länder jedesmal Eingangsabgaben zu entrichten wären.

Daher enthalten die Rechtsvorschriften der meisten Staaten Bestimmungen, wonach für bestimmte vorübergehend eingeführte Waren eine bedingte Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt werden kann.

Das Zollverfahren, nach dem bedingte Befreiung von den Eingangsabgaben für Waren gewährt werden kann, die für einen bestimmten Zweck eingeführt werden und zur Wiederausfuhr in unverändertem Zustand bestimmt sind, ist das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr.

Die vorübergehende Einfuhr führt in der Regel zu einer völligen Befreiung von den Eingangsabgaben. In einigen Sonderfällen jedoch, wenn die Waren beispielsweise für Produktionszwecke, für die Ausführung von Arbeiten oder für Inlandstransporte verwendet werden, wird gegebenenfalls nur eine teilweise Befreiung gewährt.

Diese Anlage gilt weder für Gegenstände, die Reisende für ihren persönlichen Bedarf einführen, noch für deren Privatfahrzeuge.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Anlage bedeuten a)"vorübergehende Einfuhr" das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren unter bedingter Befreiung von den Eingangsabgaben in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen; diese Waren müssen für einen bestimmten Zweck eingeführt werden und zur Wiederausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung der Waren infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand vorgesehen sein;

b)"Eingangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;

c)"zollamtliche Überwachung" die Gesamtheit der Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährleistet wird, für deren Durchführung der Zoll zuständig ist;

d)"Sicherheit" die Maßnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfuellung einer ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine "globale" Sicherheit, wenn sie die Erfuellung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet;

e)"Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

GRUNDSATZ 1.Norm Für die vorübergehende Einfuhr gelten die Bestimmungen dieser Anlage.

GELTUNGSBEREICH 2.Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nennen die Fälle, in denen die vorübergehende Einfuhr gewährt werden kann, und setzen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen fest.

3.Norm Auf vorübergehend eingeführte Waren wird völlige Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt. In den in der empfohlenen Praktik 38 genannten Fällen wird jedoch gegebenenfalls nur teilweise Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt.

4.Norm Die vorübergehende Einfuhr beschränkt sich nicht auf Waren, die unmittelbar aus dem Ausland eingeführt werden, sondern ist auch für Waren zulässig, die Gegenstand eines Zollgutversands sind oder aus einem Zollager, einem Freihafen oder einer Freizone stammen.

5.Empfohlene Praktik Waren sollten ohne Rücksicht auf ihr Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungsland zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen werden.

ZULASSUNG ZUR VORÜBERGEHENDEN EINFUHR a)Förmlichkeiten vor der Zulassung zur vorübergehenden Einfuhr 6.Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nennen die Fälle, in denen für die vorübergehende Einfuhr eine vorherige Bewilligung erforderlich ist, und bezeichnen die zuständigen Behörden, die diese Bewilligung erteilen.

7.Empfohlene Praktik Die Zahl der Fälle, in denen für die vorübergehende Einfuhr eine vorherige Bewilligung erforderlich ist, sollte möglichst klein sein.

b)Anmeldung zur vorübergehenden Einfuhr 8.Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften setzen die Bedingungen fest, unter denen vorübergehend eingeführte Waren der zuständigen Zollstelle zu gestellen sind und eine Anmeldung der Waren abzugeben ist.

9.Empfohlene Praktik Die für die vorübergehende Einfuhr verwendeten Vordrucke der einzelnen Staaten sollten mit den Vordrucken abgestimmt werden, die für die Anmeldung der Waren zum freien Verkehr verwendet werden.

c)Sicherheit 10.Norm Die Arten der Sicherheitsleistung bei der vorübergehenden Einfuhr werden von den Zollbehörden in oder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzt.

11.Empfohlene Praktik Die Wahl zwischen den verschiedenen zulässigen Arten der Sicherheit sollte dem Anmelder überlassen bleiben.

12.Norm Die Zollbehörden setzen den Betrag der bei der vorübergehenden Einfuhr zu leistenden Sicherheit nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest.

13.Empfohlene Praktik Der Betrag der bei der vorübergehenden Einfuhr der Waren zu leistenden Sicherheit sollte den Betrag der Eingangsabgaben, von denen die Waren bedingt befreit sind, nicht übersteigen.

Anmerkung Diese empfohlene Praktik steht nicht der Berechnung des Sicherheitsbetrags aufgrund eines Einheitssatzes im Wege, wenn die Waren unter eine grosse Zahl von Zolltarifnummern fallen.

14.Norm Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr regelmässig an einer oder mehreren Zollstellen eines bestimmten Zollgebiets durchführen, sind befugt, eine globale Sicherheit zu leisten.

15.Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn sie überzeugt sind, daß die Entrichtung möglicherweise geschuldeter Beträge auf andere Weise sichergestellt werden kann.

d)Carnets A.T.A.

16.Empfohlene Praktik Die Vertragsparteien sollten eingehend die Möglichkeit prüfen, dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel geschlossenen Zollübereinkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren beizutreten und so die Carnets A.T.A. anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als Sicherheit für die Eingangsabgaben auf Waren, die unter völliger Befreiung von den Eingangsabgaben zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, anzunehmen.

e)Beschau der Waren 17.Empfohlene Praktik Auf Antrag des Einführers und aus Gründen, die für stichhaltig erachtet werden, sollten die Zollbehörden so weit wie möglich gestatten, daß die zur vorübergehenden Einfuhr bestimmten Waren in den Räumlichkeiten des Beteiligten beschaut werden, wobei die daraus entstehenden Kosten vom Einführer getragen werden.

f)Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung 18.Empfohlene Praktik Zur Sicherung der Nämlichkeit vorübergehend eingeführter Waren sollten die Zollbehörden nur dann auf die Anbringung zollamtlicher Zeichen (Verschlüsse, Stempel, Perforationen usw.) zurückgreifen, wenn die Nämlichkeit der Waren nicht ohne weiteres anhand der ausländischen Verschlüsse, Zeichen, Nummern oder anderen dauerhaft auf ihnen angebrachten Hinweise, anhand einer Warenbeschreibung oder durch Entnahme von Mustern oder Proben festgestellt werden kann.

DAUER DES VERBLEIBS DER WAREN IM ZOLLGEBIET 19.Norm Die zeitliche Begrenzung der vorübergehenden Einfuhr wird für jede Gruppe von Fällen unter Berücksichtigung der für die vorübergehende Einfuhr erforderlichen Zeit, gegebenenfalls bis zu einer in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Hoechstdauer, festgesetzt.

20.Empfohlene Praktik Auf Antrag des Beteiligten und aus Gründen, die für stichhaltig erachtet werden, sollten die Zollbehörden die ursprünglich festgesetzte Frist verlängern.

BEENDIGUNG DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR 21.Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften setzen die Bedingungen fest, unter denen vorübergehend eingeführte Waren der zuständigen Zollstelle zu gestellen sind und eine Anmeldung der Waren abzugeben ist.

a)Wiederausfuhr 22.Norm Vorübergehend eingeführte Waren müssen in einer Sendung oder in mehreren Sendungen wieder ausgeführt werden können.

23.Norm Die vorübergehende Einfuhr muß durch Verbringen der Waren in Freihäfen oder Freizonen beendet werden können.

24.Norm Vorübergehend eingeführte Waren müssen über eine andere als die Einfuhrzollstelle wieder ausgeführt werden können.

25.Empfohlene Praktik Auf Antrag des Ausführers und aus Gründen, die für stichhaltig erachtet werden, sollten die Zollbehörden soweit wie möglich gestatten, daß die wieder auszuführenden Waren in den Räumlichkeiten des Beteiligten beschaut werden, wobei die daraus entstehenden Kosten vom Ausführer getragen werden.

b)Andere Arten der Erledigung 26.Norm Die vorübergehende Einfuhr muß durch Abfertigung der Waren zum freien Verkehr erledigt werden können, vorausgesetzt, daß die hierfür geltenden Bedingungen und Förmlichkeiten eingehalten werden.

27.Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen den maßgebenden Zeitpunkt für die Festsetzung des Wertes und der Menge der zum freien Verkehr angemeldeten Waren sowie die Sätze der auf sie entfallenden Eingangsabgaben.

28.Empfohlene Praktik Die vorübergehende Einfuhr sollte dadurch erledigt werden können, daß die Waren im Hinblick auf ihre spätere Wiederausfuhr oder sonstige zulässige Verwendung in ein Zollager eingelagert werden.

29.Empfohlene Praktik Die vorübergehende Einfuhr sollte dadurch erledigt werden können, daß die Waren im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr dem Zollgutversand zugeführt werden.

30.Norm Die vorübergehende Einfuhr muß dadurch erledigt werden können, daß auf Antrag des Beteiligten je nach der Entscheidung der Zollbehörden auf die Waren zugunsten des Staates verzichtet wird oder die Waren unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder wertlos gemacht werden. Dieser Verzicht oder diese Zerstörung darf dem Staat keine Kosten verursachen.

Die nach der Zerstörung etwa verbleibenden Abfälle und Reste unterliegen bei der Abfertigung zum freien Verkehr den Eingangsabgaben, die auf sie entfielen, wenn sie in diesem Zustand eingeführt würden.

31.Norm Vorübergehend eingeführte, durch Unfall oder höhere Gewalt zerstörte oder untergegangene Waren unterliegen keinen Eingangsabgaben, wenn die Zerstörung oder der Untergang den zuständigen Zollbehörden nach ihrem Ermessen ordnungsgemäß nachgewiesen wird.

Die nach der Zerstörung etwa verbleibenden Abfälle und Reste unterliegen bei der Abfertigung zum freien Verkehr den Eingangsabgaben, die auf sie entfielen, wenn sie in diesem Zustand eingeführt würden.

Anmerkung Bei teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben gelten die Normen 30 und 31 unter dem Vorbehalt, daß der Teil der Eingangsabgaben entrichtet wird, der im Zeitpunkt des Verzichts, der Zerstörung oder des Untergangs der Waren zu entrichten war.

FREIGABE DER SICHERHEIT 32.Norm Nach Erledigung der vorübergehenden Einfuhr wird die geleistete Sicherheit so bald wie möglich freigegeben.

33.Empfohlene Praktik Ist die Sicherheit in bar geleistet worden, so sollte sie bei der Ausgangszollstelle zurückgezahlt werden können, auch wenn diese nicht die Eingangszollstelle ist.

INFORMATIONEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR 34.Norm Die Zollbehörden sorgen dafür, daß jede interessierte Person sich leicht alle zweckdienlichen Informationen über die vorübergehende Einfuhr beschaffen kann.

ANWENDUNGSBEREICH a)Vorübergehende Einfuhr bei völliger Befreiung von den Eingangsabgaben 35.Empfohlene Praktik Zur vorübergehenden Einfuhr sollten folgende Waren zugelassen werden:

1."Umschließungen" nach Artikel 2 des Zollübereinkommens über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen (Brüssel, 6. Oktober 1960);

2."Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen" nach Artikel 2 Absatz 1 des Zollübereinkommens über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (Brüssel, 8. Juni 1961);

3."Berufsausrüstung" nach den Anlagen A bis C des Zollübereinkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung (Brüssel, 8. Juni 1961);

4."Betreuungsgut für Seeleute" nach Artikel 1 Buch- stabe a) des Zollübereinkommens über Betreuungsgut für Seeleute (Brüssel, 1. Dezember 1964);

5."Wissenschaftliches Gerät" nach Artikel 1 Buch- stabe a) des Zollübereinkommens über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät (Brüssel, 11. Juni 1968);

6."Lehrmaterial" nach Artikel 1 Buchstabe a) des Zollübereinkommens über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (Brüssel, 8. Juni 1970);

7."Muster" und "Werbefilme" nach Artikel III und V des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Genf, 7. November 1952);

8."Werbematerial für den Fremdenverkehr" nach Arti- kel 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr (New York, 4. Juni 1954);

9."Behälter" nach Artikel 1 Buchstabe c) des Zollübereinkommens über Behälter (Genf, 2. Dezember 1972);

10."Paletten" nach Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden (Genf,

9. Dezember 1960);

11."Gewerbliche Strassenfahrzeuge" nach Artikel 1 des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge (Genf, 18. Mai 1956).

Die Vertragsparteien werden gebeten zu prüfen, ob sie den oben aufgeführten internationalen Übereinkünften beitreten können.

36.Empfohlene Praktik In den unter den Nummern 1, 9, 10 und 11 der empfohlenen Praktik 35 genannten Fällen der vorübergehenden Einfuhr sollten die Zollbehörden auf eine schriftliche Erklärung und auf eine Sicherheitsleistung verzichten.

37.Empfohlene Praktik Folgende Waren sollten, vorausgesetzt, daß nicht aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften die endgültige abgabenfreie Einfuhr gewährt wird, zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen werden:

1.Gebrauchte Gegenstände einer Person, die vorübergehend ihren Wohnsitz im Einfuhrland nimmt;

2.Waren (einschließlich Fahrzeuge), die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur zur Reklame für einen bestimmten Artikel oder zur Werbung für einen bestimmten Zweck geeignet sind;

3.Datenträger zur Verwendung in der automatischen Datenverarbeitung;

4.Zeichnungen, Pläne und Modelle zur Verwendung bei der Herstellung von Waren;

5.Matrizen, Klischees, Platten und ähnliche Gegenstände, die geliehen oder gemietet sind und zum Druck von bildlichen Darstellungen in Zeitschriften oder Büchern dienen;

6.Matrizen, Klischees, Platten, Formen und ähnliche Gegenstände, die geliehen oder gemietet sind und zur Herstellung von Waren dienen, die ins Ausland geliefert werden;

7.Instrumente, Apparate und Maschinen, die erprobt oder geprüft werden sollen;

8.Instrumente, Apparate und Maschinen, die einem Kunden vom oder durch den Lieferanten oder Instandsetzenden bis zur Lieferung oder Instandsetzung ähnlicher Waren unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden;

9.Kostüme und Bühnenausstattungen, die an Schauspielgesellschaften oder Theater verliehen oder vermietet werden;

10.Waren, die vor ihrer Lieferung ins Ausland umgepackt werden müssen;

11.Waren wie Kleidung, Schmuck, Teppiche und Juwelen, die zum Kauf mit Rückgaberecht an Personen geschickt werden, die nicht mit solchen Waren handeln;

12.Tiere, Sportartikel und sonstige Waren einer im Ausland ansässigen Person, die diese bei sportlichen Wettkämpfen und Darbietungen benutzt;

13.Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Antiquitäten zur Verwendung auf Ausstellungen, einschließlich solcher, die von den Künstlern selbst veranstaltet werden;

14.Bücher, die im Einfuhrland ansässigen Personen leihweise zugesandt werden;

15.Photographien, Diapositive und Filme, die zur Verwendung auf einer Ausstellung oder bei einem Photo- oder Filmwettbewerb bestimmt sind;

16.Zugtiere und Gerät zur Bewirtschaftung grenznahen Geländes durch im Ausland ansässige Personen;

17.Tiere, die auf grenznahes Gelände, das von im Ausland ansässigen Personen bewirtschaftet wird, zur Weide geführt werden;

18.Pferde und andere Tiere, die zum Beschlagen oder Wiegen, zur Pflege oder zu sonstiger tierärztlicher Behandlung eingeführt werden;

19.Spezialgerät, das auf dem Seewege befördert und in den angelaufenen Häfen an Land zum Beladen, Löschen oder Umschlagen der Ladung verwendet wird.

b)Vorübergehende Einfuhr bei teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben 38.Empfohlene Praktik In den empfohlenen Praktiken 35 und 37 nicht genannte Waren, die zur Verwendung für Produktionszwecke, für die Ausführung von Arbeiten oder für Inlandstransporte bestimmt sind, sollten unter teilweiser Befreiung von Eingangsabgaben zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen werden.

Anmerkung Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß für die Berechnung des Betrags der gegebenenfalls auf diese Waren entfallenden Abgaben die Dauer des Verbleibs der Waren im Zollgebiet, die Wertminderung infolge ihrer Verwendung oder die für sie gezahlte Miete berücksichtigt wird.