87/592/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Verwendung eines Betrags von 60 Millionen ECU für ein Sonderprogramm der Gemeinschaft zugunsten bestimmter armer und hochverschuldeter Länder in Afrika
Amtsblatt Nr. L 356 vom 18/12/1987 S. 0054 - 0055
***** BESCHLUSS DES RATES vom 14. Dezember 1987 über die Verwendung eines Betrags von 60 Millionen ECU für ein Sonderprogramm der Gemeinschaft zugunsten bestimmter armer und hochverschuldeter Länder in Afrika (87/592/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf das am 8. Dezember 1984 in Lome unterzeichnete Dritte AKP-EWG-Abkommen, nachstehend »Drittes Abkommen" genannt, gestützt auf das Interne Abkommen von 1985 über die Finanzierung und die Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft, nachstehend »Internes Abkommen" genannt, in der Fassung des Beschlusses 86/281/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Auf der Gipfelkonferenz von Venedig im Juni 1987 galt den Verschuldungsproblemen besondere Aufmerksamkeit, und es wurde anerkannt, daß die Probleme der armen und hochverschuldeten Länder in Afrika südlich der Sahara einer besonderen Lösung bedürfen. Es empfiehlt sich, in den Jahren 1988 und 1989 zugunsten dieser Länder ein Sonderprogramm von 100 Millionen ECU durchzuführen, um rasch auszahlbare nicht projektgebundene Hilfen zu finanzieren; 40 Millionen ECU werden aus den verfügbaren Restmitteln der vorgesehenen Abkommen entnommen. Zur Deckung der nicht durch diese Restmittel finanzierten 60 Millionen ECU empfiehlt es sich, die in Artikel 9 Absatz 1 des Internen Abkommens gebotenen Möglichkeiten zur Finanzierung eines Teils dieses Sonderprogramms zu nutzen. Der Rat hat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 1987 die Bedingungen für die Durchführung dieses Programms und insbesondere die Kriterien für die Ausahl der Empfängerländer festgelegt - BESCHLIESST: Artikel 1 Die in Artikel 9 Absatz 1 des Internen Abkommens genannten Zahlungen, Erträge und Einnahmen, die gegebenenfalls um die gemäß dem Briefwechsel vom 30. Mai 1985 und 9. Juli 1985 zwischen dem Präsidenten der Europäischen Investitionsbank und dem Präsidenten des Rates der Europäischen Gemeinschaften berechneten Zinsen auf das Guthaben erhöht werden, werden nach Abzug der der Europäischen Investitionsbank, nachstehend »Bank" genannt, zukommenden Gebühren bis zu einem Betrag von 60 Millionen ECU für die Finanzierung eines Teils eines Sonderprogramms der Gemeinschaft zugunsten der armen und hochverschuldeten Länder in Afrika südlich der Sahara, nachstehend »Sonderprogramm" genannt, verwendet. Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Betrag wird gemäß den für das Dritte Abkommen geltenden Verfahren für nicht rückzahlbare und nicht projektgebundene Hilfen verwendet, um sektorale oder allgemeine Einfuhrprogramme zu finanzieren, sofern es sich um wesentliche Einfuhren handelt, die zum optimalen Ertrag der Produktionssektoren und zur Deckung der Grundbedürfnisse des Menschen beitragen. Artikel 3 Begünstigte des Sonderprogramms sind die Länder - die arm sind, das heisst Länder, für die Finanzierungen aus den Mitteln der International Development Association gewährt werden können, - deren Schuldenlast die Einfuhrkapazität ernsthaft beeinträchtigt, - die sich verpflichtet haben, bedeutende Anstrengungen zu unternehmen, um einen wirtschaftlichen Anpassungsprozeß einzuleiten, und die bereits entsprechende Maßnahmen ergriffen haben, sofern dies in Übereinstimmung mit den Schlußfolgerungen des Rates vom 14. und 15. Dezember 1987 über das Sonderprogramm steht. Artikel 4 Der in Artikel 1 genannte Betrag wird auf die Mitgliedstaaten nach dem für das Dritte Abkommen geltenden Finanzierungsschlüssel aufgeteilt. Er wird der Kommission auf ihren diesem Finanzierungsschlüssel entsprechenden Antrag hin von der Bank halbjährlich im Rahmen der pro Mitgliedstaat verfügbaren ECU-Beträge bis zu dem sich aus dem Finanzierungsschlüssel ergebenden Hoechstbetrag gezahlt. Die Beiträge der Mitgliedstaaten, die nicht durch die in Artikel 1 genannten verfügbaren Beträge gedeckt sind, werden für diejenigen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, mit Ausnahme des Anteils, der durch Abhebungen der Mitgliedstaaten nach dem 1. Juli 1987 entsteht, durch einen Kassenvorschuß des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) vorfinanziert, der im Zuge der künftigen Einzahlungen auf diese Konten abgerechnet wird. Artikel 5 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er wird am Tage nach seiner Veröffentlichung wirksam. Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1987. Im Namen des Rates Der Präsident U. ELLEMANN-JENSEN (1) ABl. Nr. L 178 vom 2. 7. 1986, S. 13.