31987D0584

87/584/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1987 zur Genehmigung eines Programms für Pflanzkartoffeln in Belgien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 349 vom 12/12/1987 S. 0059 - 0059


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 1987

zur Genehmigung eines Programms für Pflanzkartoffeln in Belgien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(87/584/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 560/87 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die belgische Regierung hat am 24. November 1986 ein Programm für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln mitgeteilt und am 1. Juni 1987 durch zusätzliche Angaben ergänzt.

Dieses Programm betrifft die Modernisierung und Verbesserung von Einrichtungen für die Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der im Anwendungsbereich des Programms geernteten Pflanzkartoffeln; es stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.

Das Programm enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den Bereich Pflanzkartoffeln erreicht werden können; die festgesetzte Frist für die Durchführung dieses Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von der belgischen Regierung am 24. November 1986 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 mitgeteilte und am 1. Juni 1987 ergänzte Programm für den Bereich Pflanzkartoffeln wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 30. November 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 57 vom 27. 2. 1987, S. 6.