31987D0568

87/568/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1987 zur Änderung der Entscheidung 87/429/EWG zur Ermächtigung Portugals, für den Zeitraum vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988 bestimmte Rohzuckermengen mit verminderter Abschöpfung aus Drittländern einzuführen (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 342 vom 04/12/1987 S. 0038 - 0038


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. November 1987

zur Änderung der Entscheidung 87/429/EWG zur Ermächtigung Portugals, für den Zeitraum vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988 bestimmte Rohzuckermengen mit verminderter Abschöpfung aus Drittländern einzuführen

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(87/568/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, nachstehend »Akte" genannt, insbesondere auf Artikel 303 dritter Absatz,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 229/87 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 303 dritter Absatz der Akte kann Portugal aufgrund der Entscheidung 87/429/EWG der Kommission (3) zwischen dem 1. Juli 1987 und dem 30. Juni 1988 bestimmte Mengen Rohzucker mit verminderter Abschöpfung aus Drittländern einführen. Diese Ermächtigung betrifft eine Menge, die 71 000 Tonnen Weißzucker entspricht. Bei einer Überprüfung der vorläufigen Bilanz, die dieser Entscheidung zugrunde lag, hat sich gezeigt, daß die mit dieser Entscheidung festgelegte Menge wegen Änderungen, die sich bei den zur Versorgung Portugals mit Rohzucker aus der Gemeinschaft verfügbaren Mengen ergeben haben, auf 122 000 Tonnen zu erhöhen ist.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Entscheidung 87/429/EWG der Kommission wird die Mengenangabe »71 000 Tonnen Weißzucker" durch die Mengenangabe »122 000 Tonnen Weißzucker" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 25. November 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 25 vom 29. 1. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 228 vom 15. 8. 1987, S. 50.